Nochmal Preisbindung - die dritte

Von: , Frage gestellt am Mi, 6. Okt 2004

Hallo Experten,

hier noch einmal der Ausgangspunkt aus dem allerersten posting: Beispiel: Ein Versandhändler bietet die Waren X und Y in seinen :Katalogen monatelang für sagenwirmal 99,- Euro an. Nach einem :Dreivierteljahr stellt er die Artikel in einen Schnäppchenkatalog und :verlangt nur noch 59,- Euro dafür.
Dem Kunden werden aber, so er aus dem Schnäppchenkatalog bestellt, :trotzdem 99,- Euro berechnet.
Könnte sich der Verkäufer theoretisch auf einen Preisirrtum berufen :und vom Kunden den vollen Preis von 99,- Euro verlangen?
(Bitte von UWG etc. absehen)

Nun angenommen, der Händler schickt eine Auftragsbestätigung, in der er den Eingang der Bestellung aber zum Preis von 99 Euro bestätigt.
Würde dann nicht einfach §150 BGB greifen?
Auf Irrtum müsste er sich doch dann gar nicht erst berufen.

So, nun der 'einfache' Fall
"..Die Zusendung anderer als der bestellten Waren stellt eine abändernde Annahme und damit ein erneutes Vertragsangebot i.S.v. § 150 Abs. 2 BGB dar..."
http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/njw-rr03_...

Jetzt hier: der Händler verschickt die richtige Ware mit einer Rechnung über 99 Euro.
Greift da nicht auch der §150 Abs.2 BGB?

Ist das nicht auch eine abändernde Annahme?

"BGB §150(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag."
Wo wäre denn der Unterschied, ob das in der Annahmeerklärung oder mangels einer solchen mit Versendung der Ware geschieht?

Wäre neugierig, ob mir das jemand erklären kann
Gruß
Peter

33 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 19 Minuten 0 hilfreich
    Re: Nochmal Preisbindung - die dritte

    Nun angenommen, der Händler schickt eine Auftragsbestätigung,
    in der er den Eingang der Bestellung aber zum Preis von 99
    Euro bestätigt.
    Würde dann nicht einfach §150 BGB greifen?
    Das ist wohl eine Frage der Formulierung. Im Zweifel würde ich hier eher von einem Dissens ausgehen, aber wenn der Verkäufer irgendwie zum Ausdruck bringt, dass er mit dem Preis nicht einverstanden war, aber einen anderen Preis vorschlägt, dann hast du Recht. Jetzt hier: der Händler verschickt die richtige Ware mit einer
    Rechnung über 99 Euro.
    Greift da nicht auch der §150 Abs.2 BGB?
    Ich würde sagen Nein und zwar mit folgender Begründung:

    Die Frage lautet: Wie ist die Rechnung aus Sicht des (verobjektivierten) Empfängers zu verstehen? Genauer lautet die Frage: Kann eine Rechnung so verstanden werden, dass sie eine Willenserklärung (hier: Angebot oder auch Annahme) ist?

    Wohl nicht. Eine Rechnung soll ja nicht ausdrücken, dass man etwas anbietet oder ein Angebot annimmt, sondern sie soll für einen als bestehend vorausgesetzten Vertrag die Zahlung einfordern.

    Weitere Ansichten würden mich aber auch interessieren.

    Levay

    • Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
      Re^2: Nochmal Preisbindung - die dritte


      Weitere Ansichten würden mich aber auch interessieren.

      Levay
      Hallo,
      Meine Ansicht:
      Bin der Meinung von Levay.
      Grüße
      Christian

    • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
      Re^2: Nochmal Preisbindung - die dritte

      Hallo Levay Nun angenommen, der Händler schickt eine Auftragsbestätigung,
      in der er den Eingang der Bestellung aber zum Preis von 99
      Euro bestätigt.
      Würde dann nicht einfach §150 BGB greifen?
      Das ist wohl eine Frage der Formulierung. Im Zweifel würde ich
      hier eher von einem Dissens ausgehen,
      ob er hier mit dem Schreiben:" Hiermit nehme ich ihr Angebot über ein bla, bla, bla an. Der Preis: 99 EUR. Die Ware wird ihnen in den nächsten tagen zugesandt"
      oder das Kaufobjekt gleich versandt wird, und dadurch Annahme erklärt wird, ändert doch nichts.
      Bei beiden fälle ist es es eine Annahme und bei beiden fällen ist eine diskrepanz in der Preisvorstellung.
      Warum im ersten Fall dissens und im zweiten, wie von Dir im ersten POsting festgestellt, Anfechtung?

      aber wenn der Verkäufer irgendwie zum Ausdruck bringt, dass er mit dem Preis nicht
      einverstanden war, aber einen anderen Preis vorschlägt, dann
      hast du Recht.
      Dito Jetzt hier: der Händler verschickt die richtige Ware mit einer
      Rechnung über 99 Euro.
      Greift da nicht auch der §150 Abs.2 BGB?
      Ich würde sagen Nein und zwar mit folgender Begründung:

      Die Frage lautet: Wie ist die Rechnung aus Sicht des
      (verobjektivierten) Empfängers zu verstehen? Genauer lautet
      die Frage: Kann eine Rechnung so verstanden werden, dass sie
      eine Willenserklärung (hier: Angebot oder auch Annahme) ist?

      Wohl nicht. Eine Rechnung soll ja nicht ausdrücken, dass man
      etwas anbietet oder ein Angebot annimmt, sondern sie soll für
      einen als bestehend vorausgesetzten Vertrag die Zahlung
      einfordern.

      Weitere Ansichten würden mich aber auch interessieren.

      Levay
      Hallo Levay
      zu dem 2. fall zitiere ich lieber dich selbst, der Jakob( wer auch immer das ist) recht gibt, wenn es um den hier geschilderten Fall geht: Auslieferung der Ware+Rechnung mit geändertem Preis.
      Ich verstehe aus den Zeilen, dass in diesem fall für dich §150 in Betracht kommt.

      Allgemeine Rechtsfragen
      Autor: Levay <[E-Mail-Adresse entfernt]>
      Datum: 4.10.2004 15:59 Uhr
      Gelesen: 18 mal
      Bewertungspunkte: (1)

      Ohne einen "neuen" Preis zu nennen JA Du hättest Recht ABER
      Das ist aber nicht der Fall.

      Dann reden wir völiig aneinander vorbei. Ich habe das so verstanden, dass du bei einer Falschbezeichnung im Katalog davon ausgehst, dass der Preis gilt, den sich der Verkäufer vorgestellt hat. Ich glaube, das hast du auch so ähnlich geschrieben (ich bin zu faul, das jetzt zu suchen). Es war irgendwie nie die Rede davon, dass ein korrigierter Preis mit Auslieferung der Ware mitgeschickt wird.

      Kein Vertrag. Sondern Ware mit neuem Preis zugesendet bedeutet
      die Zusendung ist ein Antrag geworden. Käme die Rechnung
      später also Lieferung ohne zugefügte Rechnung -- nur dann
      hättest Du recht.

      Ja, und über diesen Fall haben wir ja auch die ganze Zeit gesprochen.

      Und jetzt eben nicht Levay.
      Wenn lieferung der Ware annahme ist, und gleichzeitig die Rechnung mit anderem Preis dabei ist, dann nimmt der Unternehmer hier nicht das Angebot des Bestellers an sondern macht ein neues Angebot, denn das eine kann nicht ohne das andere gesehen werden. von keinem empfängerhorizont.

      Und ändere jetzt bitte nicht wieder den Fall.


      Gruß
      Barbara

      • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
        Re^3: Nochmal Preisbindung - die dritte

        Hallo,

        puh... bei so vielen Zitaten soll noch jemand durchsteigen.

        Also, meine Logik war die folgende (eigentlich habe ich das auch schon so geschrieben):

        1. Wenn jemand sogar ausdrücklich sagt, er wolle den Vertrag nur zu einem anderen Preis gelten lassen, ist das ja ausdrücklich und unzweifelhaft ein Fall des § 150 II.

        2. Wenn jemand hingegen der Ware lediglich eine Rechnung beiliegt, ist doch in dieser Rechnung weder der Wille enthalten, einen Vertrag abzuschließen, noch darf ein (verobjektivierter) Dritter eine Rechnung als Willenserklärung verstehen, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist.

        Ich lasse mich gern vom Gegenteil überzeugen, nur müsstest du dann konkret sagen, wo mein Denkfehler liegt.

        Viele Grüße und nimm nicht immer alles so tragisch ;-)

        Levay

        • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
          Re^4: Nochmal Preisbindung - die dritte

          Hallo,

          puh... bei so vielen Zitaten soll noch jemand durchsteigen.

          Also, meine Logik war die folgende (eigentlich habe ich das
          auch schon so geschrieben):
          bin schwer von begriff ;-)
          1. Wenn jemand sogar ausdrücklich sagt, er wolle den Vertrag
          nur zu einem anderen Preis gelten lassen, ist das ja
          ausdrücklich und unzweifelhaft ein Fall des § 150 II.
          bis hier alles klar
          2. Wenn jemand hingegen der Ware lediglich eine Rechnung
          beiliegt, ist doch in dieser Rechnung weder der Wille
          enthalten, einen Vertrag abzuschließen,
          denn dieser ist ja schon zustandegekommen durch Lieferung der Ware

          noch darf ein (verobjektivierter) Dritter eine Rechnung als Willenserklärung
          verstehen, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet
          ist.
          richtig, denn wie Du gesagt hast rechnung kommt normalerweise nach Vertrag.

          Also, ich bestelle eine Ware für 59 Euro, und sie kommt auch an.
          Du schickst sie mir auch aufgrund meiner Bestellung, aber nimmst irrtümlich an, ich habe sie für 99 bestellt.

          Der vertrag ist von meiner Seite über eine Ware im Preis von 59 zustandegekommen. Ich glaube ich einige mich darüber weil Du es ja im Katalog als Schnäppchen anbietest, und dies ist aus meiner sicht gültig, aus welchen Gründen auch immer
          Von deiner Seite aus um 99 Vertrag zustandegekommen. So konntest du es auch verstehen, weil Du es auch so anbietest, im Augenblick, aus welchen Gründen auch immer.
          Ob das Angebot gültig war oder nicht, ist ja wieder eine abwandlung, die alles verkompliziert.

          Beide stimmen in ihrer objektiven Erklärungsbedeutung nicht überein.
          Das ist für mich ein klarer Fall von Dissens.

          Da sehe ich keinen Vertrag. Ich kann es nicht besser erklären. Irrtum über den Preis? Preis ist doch ein wesentlicher Bestandteil der Einigung. Einigt man sich nicht darüber, dann kann kein vertrag zustandekommen.
          Preisirrtümer im sinne der Anfechtung sind Tippfehler, Kalkulationsfehler oder die Annahme, das etwas weniger oder mehr wert ist als verlangt.




          Ich lasse mich gern vom Gegenteil überzeugen, nur müsstest du
          dann konkret sagen, wo mein Denkfehler liegt.
          Ich auch, wo ist mein Denkfehler?
          Viele Grüße und nimm nicht immer alles so tragisch ;-)
          wer nimmt was tragisch *grr*
          Levay

          • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
            Liebe Barbara Leavay rafft es doch nicht OWT


            • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
              Re: stimmt :-)

              diese Anfängerübungen aber auch ;-)

              Gruß und bis zum nächsten(unnützen?) Disput.

              Barbara

            • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
              Re^2: stimmt :-)

              diese Anfängerübungen aber auch ;-)

              Gruß und bis zum nächsten(unnützen?) Disput.

              Barbara
              Ach, unnütz ist das eigentlich nicht, man kann daraus lernen. Diesmal habe ich Recht und du hast was gelernt *g*, aber ich lerne ja auch jeden Tag was Neues dazu - z.B. von dir das mit der Preiserhöhung bei Laufzeitverträgen.

              Levay



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