Nochmal Preisbindung - die dritte
Von: , Frage gestellt am Mi, 6. Okt 2004
Hallo Experten,
hier noch einmal der Ausgangspunkt aus dem allerersten posting:
Beispiel: Ein Versandhändler bietet die Waren X und Y in seinen :Katalogen monatelang für sagenwirmal 99,- Euro an. Nach einem :Dreivierteljahr stellt er die Artikel in einen Schnäppchenkatalog und :verlangt nur noch 59,- Euro dafür.
Dem Kunden werden aber, so er aus dem Schnäppchenkatalog bestellt, :trotzdem 99,- Euro berechnet.
Könnte sich der Verkäufer theoretisch auf einen Preisirrtum berufen :und vom Kunden den vollen Preis von 99,- Euro verlangen?
(Bitte von UWG etc. absehen)
Nun angenommen, der Händler schickt eine Auftragsbestätigung, in der er den Eingang der Bestellung aber zum Preis von 99 Euro bestätigt.
Würde dann nicht einfach §150 BGB greifen?
Auf Irrtum müsste er sich doch dann gar nicht erst berufen.
So, nun der 'einfache' Fall
"..Die Zusendung anderer als der bestellten Waren stellt eine abändernde Annahme und damit ein erneutes Vertragsangebot i.S.v. § 150 Abs. 2 BGB dar..."
http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/njw-rr03_...
Jetzt hier: der Händler verschickt die richtige Ware mit einer Rechnung über 99 Euro.
Greift da nicht auch der §150 Abs.2 BGB?
Ist das nicht auch eine abändernde Annahme?
"BGB §150(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag."
Wo wäre denn der Unterschied, ob das in der Annahmeerklärung oder mangels einer solchen mit Versendung der Ware geschieht?
Wäre neugierig, ob mir das jemand erklären kann
Gruß
Peter
