@ jakob obgen
Von: , Frage gestellt am Fr, 8. Okt 2004
Die Diskussion zwischen uns nimmt wirklich groteske Züge an. Ich werde jetzt in diesem Posting ein allerletztes Mal dazu Stellung nehmen, und ich erwarte eigentlich keine Einsicht von dir. Die Sache auf den Punkt gebracht mit ganz einfachen Worten:
Ich habe behauptet, dass bei Falschauszeichnungen in Versandkatalogen zu unterscheiden ist danach,
1. ob der Verkäufer den Irrtum rechtzeitig bemerkt und sich weigert, den Vertrag abzuschließen oder
2. ob der Verkäufer den Irrtum nicht bemerkt und den Vertrag deswegen abschließt.
Das und nichts anderes waren die Beispielfälle, die Grundlage für unsere Diskussion wurden. Ich habe dann weiter behauptet, dass im ersten Fall der Käufer keinen Anspruch auf die Ware hat, also keinen Anspruch darauf, dass der Vertrag geschlossen wird (du sprichst in diesem Zusammenhang zu Recht von einer invitatio ad offerendum).
Ich habe des Weiteren behauptet, dass im zweiten Fall, wenn der Vertrag also bereits geschlossen wurde (und so habe ich es auch exakt geschrieben!), der „falsche“ Preis aus dem Katalog tatsächlich gilt und der Verkäufer im Nachhinein keinen anderen Preis mehr festlegen kann.
Und das, so sagst du, sei falsch. Damit da gar keine Missverständnisse auftauchen, werde ich dich und mich im Anhang an dieses Posting noch einmal zitieren. Ich wiederhole:
- Ich behaupte, wenn ein Vertrag geschlossen wurde, gilt der Preis und
- Du behauptest, das sei falsch.
Das – und nichts anderes – war Kern unserer „Diskussion“, die von deiner Seite aus eher ein Schwall polemischer Angriffe war. Wenn du nun weiter behaupten möchtest, dass der Vertrag, der bereits geschlossen wurde (ich wiederhole mich, wenn ich darauf hinweise, dass ich das exakt so auch geschrieben habe!) gültig ist (unbeschadet eines Anfechtungsrechtes, was aber eigene Voraussetzungen und Rechtsfolgen hat), dann sei es so. Dann hast du das Prinzip pacta sunt servanda nicht verstanden und den Sinn von Verträgen auch nicht.
Ich füge jetzt noch als Beweis die Zitate an, die jedermann unten nachlesen kann. Dabei steht vor dem, was ich gesagt habe, ein >, und dort, wo kein > steht, handelte sich um deine Antwort darauf.
Was du einfach immer wieder überliest, ist meine Formulierung „wenn er den Vertrag abgeschlossen hat“. Du sagst immer wieder, nein, der Verkäufer könne den Vertrag ja ablehnen; das stimmt natürlich und wird von mir an keiner Stelle bestritten. WENN er ihn aber abschließt (und mein Gott, so STEHT DAS DOCH DA!), dann gilt der Preis.
Ich glaube, jeder Laie kann das verstehen, denn verkürzt gesagt bedeutet es: Ein Vertrag, der geschlossen wurde, gilt zu den Konditionen, die im Vertrag stehen.
Und bevor du wieder behauptest, es sei alles ganz anders gewesen: Die Zitate, die ich jetzt anhefte, kann jeder noch unten nachlesen, da sieht man dann auch, dass ich das exakt so geschrieben habe und dass du exakt so geantwortet hast.
Ein schönes Leben noch wünscht dir
Levay
--------- schnipp ---------
>Man muss zwei Fragestellungen unterscheiden, die viele
>verwechseln. Wenn es zu einer falschen Preisauszeichnung
>kommt, fragt sich
>1. ob der potenzielle Käufer Anrecht darauf hat, einen
>Kaufvertrag zu diesem Preis abzuschließen (nein, hat er nicht)
Richtig! (1)
>und
>2. ob ein Käufer, wenn er den Vertrag abeschlossen hat, sich
>auf den Preis verlassen darf (ja, darf er).
Nein! (wenn (1) richtig ist kann der Verkäufer ablehnen also keine Preisgarantie
