Widerrufsrecht/Rückgaberecht bei Haustürgeschäften
Von: , Frage gestellt am Mo, 11. Okt 2004
Hallo,
im Bekanntenkreis hat sich jemand zum Kauf eines Staubsaugers von Vorwerk überreden lassen. Dieser Staubsauger wurde nicht vorgeführt, angeblich fehle ein Adapter.
Nach Zusendung des Staubsaugers wurde festgestellt, daß dieser für den eigentichen Bedarf überhaupt nicht brauchbar war und wurde zurückgeschickt, obwohl vom Vertreter versichert wurde, daß er gerade für Laminatfußboden Ideal sei. Er wurde nicht auf Raten gekauft, sondern auf Rechnung.
Unten auf dem Bestellbogen steht: "Widerrufsrecht - Sie können Ihre Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B.Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."
Der Staubsauger wurde aber erst 4 Monate später zugeschickt.
Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muß auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen.
Dies ist bei Vorwerk aber nicht der Fall. Im Gegenteil geht man nunmehr gerichtlich vor.
Wer kann Genaueres über das Rückgaberecht nach Lieferung bei Haustürgeschäften, insbesondere bei Vorwerk, aufklären.
MfG Martina
