Grundsatzfrage:
Die Polizei möchte einem zu irgedeinem Sachverhalt/Anschuldigung befragen. Muss man dort eine Aussage machen oder ist es nicht so, dass nur das Gericht eine Aussage verlangen und diese gegebenenfalls mit Beugehaft zu erzwingen versuchen kann? Kann man bei der Polizei grundsätzlich schweigen und sagen „Ich mache keine Angaben“?
bist Du Dir mit der Staatsanwaltschaft sicher ? Meines bescheidenen Wissens nach musst Du auch dort nicht aussagen. Schliesslich vertreten die die Anklage und sind somit für den Beschuldigten die Gegenseite, der man ja möglichst keine Beweise/Argumente liefern will.
Als Beschuldigter darf man sogar vor Gericht die Aussage verweigern. Man muss aber erscheinen und Angaben zur Person machen. Zur Sache muss man nichts sagen. Wenn man etwas sagt, darf man übrigens straflos lügen, solange man damit keine Straftat begeht, wie z.B. Verleumdung.
Ein Zeuge aber (der Vollständigkeit halber) muss zur Sache aussagen und darf selbst unvereidigt nicht die Unwahrheit sagen. Er kann die Aussage auf Fragen verweigern, bei denen er sich oder nahe Angehörige belasten bzw. der Strafverfolgung aussetzen würde.
Ziemlich. Ich hatte das vor kurzem wegen einer ähnlichen Frage hier mal nachgelesen. Auf jeden Fall muß man der Vorladung folgen und zum genannten Termin erscheinen, was man bei der Polizei eben nicht muss.
bist Du Dir mit der Staatsanwaltschaft sicher ? Meines
bescheidenen Wissens nach musst Du auch dort nicht aussagen.
Schliesslich vertreten die die Anklage und sind somit für den
Beschuldigten die Gegenseite, der man ja möglichst keine
Beweise/Argumente liefern will.
Huh, „Gegenseite“, das hört man bei der Staatsanwaltschaft gar nicht gern! Schließlich ist man „die objektivste Behörde der Welt“:
Als Beschuldigter darf man sogar vor Gericht die Aussage
verweigern. Man muss aber erscheinen und Angaben zur Person
machen. Zur Sache muss man nichts sagen. Wenn man etwas sagt,
darf man übrigens straflos lügen, solange man damit keine
Straftat begeht, wie z.B. Verleumdung.
Hallo, bei Aussagen die in irgendeiner weise negativ für dich sein können.
Immer aussageverweigerung und den Vermerk das du dich vielleicht später übder deinen Anwalt dazu ässern wirst.
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Hallo,
Befragungsrechte und Auskunftspflichten sind jedenfalls im Bereich der Gefahrenabwehr und der sonstigen Aufgaben der Polizeibehörden in den Polizeigesetzen geregelt. In Hessen ergibt sich das aus § 12 HSOG, wo Abs. 1 das Fragerecht und Abs. 2 die Auskunftspflicht normiert. Zugleich wird auf die Auassageverweigerungsrechte der StPO verwiesen etwa bei Selbstbelastung oder Verwandtschaftsverhältnis, etc. Diese Aussageanordnung ist ein Verwaltungsakt, der dann im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden kann.
Dea
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