Vor längerer Zeit habe ich irgendwo mal gelesen, daß es ein Urteil über die Verbindlichkeit der Aufforderung von Handelsgeschäften „Taschen bitte im Auto lassen“ gab. Darin wurde festgehalten, daß dies nur eine Bitte des Geschäftes sein kann, den Kunden aber nicht verwehrt werden darf, ihre Taschen mitzunehmen.
Zudem ist es nicht zulässig, ohne konkreten Anhaltspunkt die doch mitgeführten Taschen zu kontrollieren. Aber der Teil interessiert mich eigentlich weniger.
Kann mir jemand sagen, wo ich den Text dieses Urteils herbekomme? Oder kennt vielleicht sogar jemand das Verfahren? [Es soll ja noch Zufälle geben ]
Ich kenne kein derartiges Urteil.
Würde mich aber wundern, wenn dies im beschriebenen Sinne entschieden worden wäre. Schließlich ist der jeweilige Laden
Souverän seines HAusrechts.
Warum sollte er dieses nicht in dieser Form beschränken dürfen?
Viele Grüße!
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Was Du wahrscheinlich suchst, ist das Urteil des BGH vom 3.7.96 (NJW 1996, 2574) mit folgendem Leitsatz:
Die auf den im Eingangsbereich eines Einzelhandelsmarktes angebrachten Hinweis „Information und Taschenannahme. Sehr geehrte Kunden! Wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben,“ folgende Erklärung „anderenfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen“, stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar.
Die vorgenannte Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, nach der Taschenkontrollen nur bei konkretem Diebstahlsverdacht zulässig sind.
Was Du wahrscheinlich meinst, hat mit dem Urteil ÜBERHAUPT NICHTS zu tun. Natürlich hast Du immer das Recht, Deine Handtasche mitzunehmen – ins Gefängnis kommst Du bei Zuwiderhandlung gegen ein privates Verbot nicht. Der Eigentümer des Ladens bzw. seine Angestellten haben allerdings auch das Recht, Dich hinauszuschmeißen. Das gehört zum Hausrecht eines Eigentümers. Da müssen sie sich auch (meistens) nicht an das Grundgesetz oder sonstwas halten, sondern es genügt ein einfaches unbegründetes „Raus“ und dann darf Gewalt angewendet werden. Eine andere Frage ist, ob Du dann eventuell einen Schadensersatzanspruch hast, weil Du nun umständlich 10 km zum nächsten Laden fahren mußt. Wenn Du den Rausschmiß provoziert hast, hast Du keinen Schadensersatzanspruch.
Genauer gehts nur, wenn Du den zugrundeliegenden Vorfall schilderst. Je nachdem, ob Du Verkäuferin oder Kundin bist, ob Du rausgeschmissen worden bist oder ob die Handtasche aus dem Auto geklaut worden ist, und was sich mit wem abgespielt hat, kommen ganz verschiedene Auskünfte heraus.
ja, das ist sicher das Urteil. Und jetzt kenne ich wenigstens auch mal den genauen Inhalt. Danke.
Okay, Du wolltest wissen worum es eigentlich geht.
Vermutlich mache ich mich zum Gespött der Leute, weil nur die wenigsten verstehen werden, was mich da so aufregt, aber gut. Konkret: Der Metro-Markt bei uns hat eine dämliche AGB, wonach keine Taschen größer als die von ihnen abgebildete paar Quadratzentimeter ;o) große Handtasche mit hineingenommen werden dürfen. Nun habe ich aber eine recht große Handtasche, da ich immer eine ganze Menge mit mir herumschleppe. Zum Teil sogar richtig wichtige Sachen wie Notfallmedikamente usw.
Nun hat man als Frau ja auch nicht immer Hosentaschen, in denen sich so einiges verstauen ließe und im Sommer auch keine Jacke. Wohin also sonst mit dem Zeug?
Die Dame am Eingang wollte mich also zwingen, mein Zeug in eine durchsichtige Plastiktüte zu packen und meine Handtasche am Eingang zu lassen. (Unverschämtheit!) Und so richtig auf die Palme hat sie mich gebracht, als sie mir flapsig erklärte, ich könne mir ja für das nächste Mal eine kleinere Handtasche kaufen. **grummel**
[Unnötig zu sagen, daß ich die Frau zum Teufel geschickt habe und woanders hin bin, oder?] Aber ab und an muß ich da halt doch mal rein. Und ich kann und will nicht auf meine Handtasche verzichten.
ich denke, daß Du rechtlich keine Chance hast. Soviel ich weiß, kann man bei Metro nur einkaufen, wenn man vorher einen Vertrag unterschrieben hat und eine Einkaufskarte bekommen hat. In diesem Vertrag hat man sich sicherlich mit der Hausordnung einverstanden erklärt und in dieser steht dann die Taschenregelung.
Betonung auf „vorher“. Alle Supermarkt-Urteile, die in den Zeitschriften abgedruckt sind, betreffen eigentlich das „gleichzeitig“: Der Kunde betritt den Laden, schlendert unachtsam an einem kleinen Schild vorbei, und hat später den Ärger.
Ich kann nur noch einen praktischen Rat geben: Pack doch eine kleine Handtasche mit dem Nötigsten (Geld, Ausweis, Medikamente) in die große Tasche, laß die große Tasche beim Empfang und geh mit der kleinen Tasche einkaufen.
Warum sollte er dieses nicht in dieser
Form beschränken dürfen?
Ich habe mal gelesen, dass die Gerichte laengerfristig darauf hinauswollen, dass der Kunde auf jedenfall und ohne Kontrolle seine Tueten, Taschen etc. mit in den Laden nehmen darf. Generell duerfen dann die Ladenbetreiber nicht mehr kontrollieren und auch nicht den Kunden deswegen ein Hausverbot erteilen. Denn, so die Quelle (wo ich es herhabe) will man daraufhinaus, dass der Kunde nicht als potentieller Ladendieb dasteht, sich an der Kasse diffamieren lassen muss und ausserdem das Serviceleistungsangebot im weitesten Sinne anhebt. Wenn ich z.B. nach Holland fahre zum einkaufen, wurde ich noch nie gefragt, was ich da mit mir fuehre oder dass ich meine Tueten draussen oder an irgendeinem Stand abgeben muss. Selbt in der oeff. Buecherei darf ich alles mitrein nehmen, was ich in einer deutschen Buecherei noch nie erlebt habe. Da heisst es immer: Alles einschliessen.
Die Gerichte als eine einheitliche handelnde Organisation gibt es nicht. Laut Grundgesetz ist jeder Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Nur wenn das Gesetz eine Bindung des Richters anordnet (z.B. im Mietrecht), dann gilt das. Viele Richter verwechseln „unabhängig“ mit „unberechenbar“ und berücksichtigen extra nicht die Urteile anderer Gerichte.
Das uneingeschränkte Hausrecht eines Eigentümers gehört auch zur verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsfreiheit. Nur wenn man den Kaufrausch eines Kunden zum „Wohl der Allgemeinheit“ zählt, könnten hier Einschränkungen stattfinden. Diese Einschränkungen müßten allerdings gesetzlich normiert werden - und das ist Sache des Gesetzgebers (Bundestag) und nicht der Gerichte. Theoretisch.
Jeder Kunde zahlt die Diebe mit. Die Wiederanschaffung geklauter Bücher wird mit Einsparung in anderen Bereichen bezahlt. Wenn es mit der Ehrlichkeit der Deutschen so weiter geht, dann würde ich in diebstahlsgefährdete Bereiche nur noch Nackte hineinlassen und an den Ausgang ein Röntgengerät postieren.