Antwort von
nach 6 Stunden
hilfreich
Re: Urteil zu Einkaufstaschen
Hallo Swantje,
Was Du wahrscheinlich suchst, ist das Urteil des BGH vom 3.7.96 (NJW 1996, 2574) mit folgendem Leitsatz:
1. Die auf den im Eingangsbereich eines Einzelhandelsmarktes angebrachten Hinweis "Information und Taschenannahme. Sehr geehrte Kunden! Wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben," folgende Erklärung "anderenfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen", stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar.
2. Die vorgenannte Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, nach der Taschenkontrollen nur bei konkretem Diebstahlsverdacht zulässig sind.
Was Du wahrscheinlich meinst, hat mit dem Urteil ÜBERHAUPT NICHTS zu tun. Natürlich hast Du immer das Recht, Deine Handtasche mitzunehmen – ins Gefängnis kommst Du bei Zuwiderhandlung gegen ein privates Verbot nicht. Der Eigentümer des Ladens bzw. seine Angestellten haben allerdings auch das Recht, Dich hinauszuschmeißen. Das gehört zum Hausrecht eines Eigentümers. Da müssen sie sich auch (meistens) nicht an das Grundgesetz oder sonstwas halten, sondern es genügt ein einfaches unbegründetes "Raus" und dann darf Gewalt angewendet werden. Eine andere Frage ist, ob Du dann eventuell einen Schadensersatzanspruch hast, weil Du nun umständlich 10 km zum nächsten Laden fahren mußt. Wenn Du den Rausschmiß provoziert hast, hast Du keinen Schadensersatzanspruch.
Genauer gehts nur, wenn Du den zugrundeliegenden Vorfall schilderst. Je nachdem, ob Du Verkäuferin oder Kundin bist, ob Du rausgeschmissen worden bist oder ob die Handtasche aus dem Auto geklaut worden ist, und was sich mit wem abgespielt hat, kommen ganz verschiedene Auskünfte heraus.
viele grüße
ralph