Privates Insolvenzrecht und Kostendeckung

Von: , Frage gestellt am Fr, 26. Nov 2004

Guten Tag,

ein Freund von mir hat mich um Rat gebeten, konnte ihm aber leider nicht helfen, deshalb poste ich hier für ihn folgendes:

Vorgeschichte:
Er lebt nahe am Existenzminimum, und wird über kurz oder lang durch Verlust des Arbeitsplatzes, Scheidung und Hausversteigerung einen hohen Berg Schulden auftürmen. Um eine Privatinsolvenz anzumelden, bzw. durchzuhalten ist ja ein gewisses "Kapital" notwendig. Es steht für ihn noch die Auszahlung einer Lebensversicherung in Höhe von 5000,- Euro aus.

Frage:
Kann man die Auszahlung der Lebensversicherung an jemanden Abtreten? Soll heißen, er möchte, da ein Besuch des Gerichtsvollziehers über kurz oder lang ansteht, jemandem das Geld überlassen, der dann daraus für meinen Freund die Privatinsolvenz finanzieren soll.

Es wird in vielen Büchern zum Thema Insolvenzrecht darauf hingewiesen vorher Geld oder Werte "beiseite" zu schaffen, aber wie macht man das korrekt (also unantastbar) und vor allem Gesetzes konform?

Vielen Dank für eine ausführliche Antwort.

6 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 36 Minuten 0 hilfreich
    Re: Aufforderung zu einer Straftat....

    Hallo Kranych,

    die willst hier doch wohl keinen zu Tipps für das Begehen von Straftaten veranlassen,oder???

    *snip*
    § 288 StGB
    "Vollstecungsvereitelung"
    Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    *snip*

    Das Insolvenzverfahen sollte e jetzt schon starten und die Gebühren für das Gericht kanman stunden lassen..

    Frank

  2. Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
    Re: Privates Insolvenzrecht und Kostendeckung


    1. Ja, Abtretung ist möglich, muss dann
    offen gelegt werden.

    2. Insolvenz geht auch über einen Anwalt.
    Die haben meisst keine Freude dran, weil
    wenig Gebühren, viel Arbeit, 100 % Risiko.










    Guten Tag,
    ein Freund von mir hat mich um Rat gebeten, konnte ihm aber
    leider nicht helfen, deshalb poste ich hier für ihn folgendes:

    Vorgeschichte:
    Er lebt nahe am Existenzminimum, und wird über kurz oder lang
    durch Verlust des Arbeitsplatzes, Scheidung und
    Hausversteigerung einen hohen Berg Schulden auftürmen. Um eine
    Privatinsolvenz anzumelden, bzw. durchzuhalten ist ja ein
    gewisses "Kapital" notwendig. Es steht für ihn noch die
    Auszahlung einer Lebensversicherung in Höhe von 5000,- Euro
    aus.

    Frage:
    Kann man die Auszahlung der Lebensversicherung an jemanden
    Abtreten? Soll heißen, er möchte, da ein Besuch des
    Gerichtsvollziehers über kurz oder lang ansteht, jemandem das
    Geld überlassen, der dann daraus für meinen Freund die
    Privatinsolvenz finanzieren soll.

    Es wird in vielen Büchern zum Thema Insolvenzrecht darauf
    hingewiesen vorher Geld oder Werte "beiseite" zu schaffen,
    aber wie macht man das korrekt (also unantastbar) und vor
    allem Gesetzes konform?

    Vielen Dank für eine ausführliche Antwort.

  3. Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
    Re: Privates Insolvenzrecht und Kostendeckung

    Guten Abend! Um eine Privatinsolvenz :anzumelden, bzw. :durchzuhalten ist ja ein
    gewisses "Kapital" notwendig.
    Der Schuldner muß einer Tätigkeit nachgehen. Er muß während der Wohlverhaltensphase sogar jede zumutbare Arbeit annehmen. Damit ist das Problem entschärft.

    Das Insolvenzverfahren macht für den Schuldner überhaupt nur durch die Restschuldbefreiung am Ende der 6 Jahre dauernden Wohlverhaltensphase Sinn. Die Restschuldbefreiung kann aber versagt werden, wenn dem Schuldner Verstöße gegen Pflichten nachgewiesen werden können. Wenn durch irgendeinen Umstand heraus kommt, daß verwertbare Vermögenswerte beiseite geschafft wurden, wird es nichts mit der Restschuldbefreiung. Der Schuldner sollte ich also genau überlegen, ob es sich lohnt, ein Risiko einzugehen, das ihn in eine vermutlich ausweglose Lage bringen kann.
    Gruß
    Wolfgang

    • Antwort von nach 16 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Privates Insolvenzrecht und Kostendeckung

      Wolfgang :

      nicht ganz richtig. Stelle Dir den arbeitslosen und kranken
      Schuldner vor, der von wenig Krankengeld lebt und auf
      Rente wartet. Der hätte dann ja keine Chance.

      Daher gibt es auch die "Null-Regelung"......was bedeutet,
      dass die Jahre eben nichts gezahlt wird.....


      Unser Fragesteller hat aber offenbar etwas anderes im Sinn :
      Das "InsolvenzVORverfahren".
      Im Rahmen von Vereinbarungen und Teilzahlungen will er sich
      offenbar mitden Gläubigern verständigen.

      Nach dem Motto :

      Ich habe Euro 10.000,- Schulden.
      Herr Freund stiftet Euro 5.000,-
      Seit Ihr alle mit 50 % einverstanden, dann gibts das
      Geld des Herrn Freund !

      In der Praxis wird ein solches Prozedere öfter angewendet,
      als das eigentliche Verfahren.

      Nur, mit 50 % darf da niemand rangehen. Wir fangen immer
      mit 0 % an, was dann erst mal für Aufregung sorgt.

      Jeder Einzelne Gläubiger will so viel, wie er ergattern
      kann. Andere Gläubiger interessieren ihn gar nicht. Von
      daher muss man im VORverfahren sehr vorsichtig mit dem
      sein, was man anbietet.

      Am "störischten" sind meisst die Gläubiger mit kleinsten
      Summen. Die beissen sich bös fest. Notfalls muss man
      die "auslösen". Oft haben wir es durch einen Besuch
      erledigt. "Jetzt" eine besimmte Summe in die Hand und
      den Titel mitnehmen. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach 18 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Vergleich statt Insolvenz

        Guten Morgen! nicht ganz richtig. Stelle :Dir den arbeitslosen und :kranken Schuldner vor, der :von wenig Krankengeld lebt :und auf Rente wartet....
        Den Fragesteller trieb wohl weniger die Sorge, Geld beiseite zu schaffen, um damit während der Wohlverhaltensphase Gläubiger bedienen zu können. Hoffentlich sieht er das nach Deinem Posting anders. Daher gibt es auch die "Null-Regelung"...
        Im Regelfall kommt so gut wie nichts oder bestenfalls ganz wenig für die Gläubiger heraus. Etliche Schuldner leben von Sozialhilfe; Betroffenen in regulärer Arbeit verbleibt ein Einkommen für "angemessenen, bescheidenen" Lebensunterhalt, wie es in der Inso-Ordnung heißt und bei Selbständigen ergeben sich gewisse Gestaltungsfreiräume, daß ein Gläubiger je nach Mentalität die Faust in der Tasche ballt oder am liebsten spenden möchte.

        ...was bedeutet, dass die Jahre eben nichts gezahlt wird.....
        Genau das ist der Regelfall und deshalb sind Vergleichsverhandlungen sinnvoll und erfolgversprechend. Unser Fragesteller hat aber offenbar etwas anderes im Sinn
        Na dann... :-) Das "InsolvenzVORverfahren".
        Im Rahmen von Vereinbarungen :und Teilzahlungen will er :sich offenbar mitden :Gläubigern verständigen.
        Nach dem Motto :
        Ich habe Euro 10.000,- :Schulden. Herr Freund stiftet :Euro 5.000,-
        Seit Ihr alle mit 50 % :einverstanden, dann gibts das
        Geld des Herrn Freund !
        In der Praxis wird ein :solches Prozedere öfter :angewendet, als das :eigentliche Verfahren.
        Nur, mit 50 % darf da niemand :rangehen.
        Um Himmels Willen! Wer 50% zahlen kann, kann mit etwas Quietschen auch mehr zahlen. Wegen 10 T€ Schulden wird hoffentlich keiner in die Insolvenz gehen. In den meisten Fällen handelt es sich um weit höhere Beträge. Wie sich Vergleichsgespräche gestalten, ist in erster Linie eine Frage der Kenntnisse der Gläubiger. Mancher von der Inso-Ordnung Unbeleckte träumt vom geknechteten und für ihn schuftenden Schuldner und natürlich von viel Geld, das da jetzt kommt. Das andernfalls unterstellte Standardszenario ist der sich am Pool sonnende Schuldner mit Porsche vor der Tür. Mit der Realität hat das aber nichts zu tun oder nur in vernachlässigbar seltenen Fällen. Die Regelfälle sehen eher so aus: Eine ehemals stabile Familie, Haus, Doppelverdiener, heile Welt. Und dann Arbeitslosigkeit, Scheidung und nichts ist mehr stabil. Oder der Selbständige, der 7stellige Beträge für seinen florierenden Betrieb mit etlichen Beschäftigten verbürgte und wirklich wirksame Maßnahmen zur Sicherung des Familienvermögens nie verstanden hatte oder nie für nötig hielt. Dann Betrieb kaputt, im schlimmsten Fall noch Forderungen von Sozialkassen offen und der plötzlich mittellose Inhaber sieht sich Forderungen gegenüber, die allein an Zinsen hunderte Euro täglich betragen.

        Wenn ein Schuldner in solcher Situation noch ein paar Euro unter dem Kissen findet, wäre er schön dumm, dieses Geld zu verkonsumieren. Er ist natürlich völlig mittellos und ein Freund/Verwandter leiht ihm Geld, um es den Gläubigern anzubieten, auch wenn sich die Quote im untersten einstelligen Prozentbereich gegen Null gehend bewegt. Der kundige Gläubiger, der Kaufmann, Jurist oder Banker weiß eben, daß ganz wenig Geld immer noch besser als nichts ist. Gleichzeitig weiß der kundige Gläubiger, daß es bei einer Insolvenz nach aller Voraussicht gar nichts gibt. Bevor man in solche verlorene Sache noch weiteres Geld und Zeit steckt, nimmt man lieber die lächerliche Quote, macht den Aktendeckel zu und kümmert sich um einträglichere Geschäfte. "Jetzt" eine besimmte Summe :in die Hand und den Titel :mitnehmen.
        Genau so! Nichts wirkt überzeugender als Bargeld. Selbst wenn man sich dafür kaum mehr als einen Lolli kaufen kann, für den Wisch mit dem Titel kann man sich eben gar nichts kaufen. Genau das müssen die Leute (mit zumeist geringfügigen Forderungen) erst einmal begreifen. Dabei kommen die immer gleichen Sprüche unfgrund der immer gleichen Irrtümer. "Das ganze Geld kann doch nicht einfach weg sein" oder "Aber da war doch ein dickes Auto und das riesige Haus und alle immer vom Feinsten angezogen". Tja, das Haus gehörte der Bank, das Auto war geleast, die Verwertung von Hausrat und Klamotten ist weitgehend unzulässig und verspäche kaum einen Erlös, der die Transportkosten deckt...

        Gruß
        Wolfgang

  4. Antwort von nach 21 Stunden 0 hilfreich
    Re:insolvenzrechung und unterhaltsvorenthaltung

    Guten Tag,

    ein Freund von mir hat mich um Rat gebeten, konnte ihm aber
    leider nicht helfen, deshalb poste ich hier für ihn folgendes:

    Vorgeschichte:
    Er lebt nahe am Existenzminimum, und wird über kurz oder lang
    durch Verlust des Arbeitsplatzes, Scheidung und
    Hausversteigerung einen hohen Berg Schulden auftürmen. Um eine
    Privatinsolvenz anzumelden, bzw. durchzuhalten ist ja ein
    gewisses "Kapital" notwendig. Es steht für ihn noch die
    Auszahlung einer Lebensversicherung in Höhe von 5000,- Euro
    aus.
    ich habe mal ne andere anregung:

    es soll gerüchteweise eine möglichkeit geben als deutscher, sprich eu-bürger, das französische ´verbraucherinsolvenzverfahren, das für den schuldner günstiger ist, weil es nur 2-3 statt 6 jahre dauert in anspruch zu nehmen, wenn man sich dort eine wohnung, samt telefon undversorgungswerksanschluß besorgt. vielleicht ne idee, um die €5.000 sinnvoller auszugeben und nebenbei auch nicht gegen deutsche strafgesetze zu verstoßen. mehr als hier steht, weiß ich darüber aber auch nicht.

    mal ne andere frage zu nem ähnlichen themenkomplex. wenn gegen einen unterhaltspflichtigen mehrere strafrechtliche haftstrafen wegen unterhaltsvorenthaltung ergangen sind, deren vollstreckung aber zur bewährung ausgesetzt ist und der unterhaltspflichtige betreibt dannn das verbraucherinsolvenzverfahren, ist er damit auch vor der gefahr der verbüßung der haftstrafen verschont ??? Ins Blaue hinein würde ich sagen vermutlich nicht, aber weiß das jemand besser ???

    Angenommen der der verwalter der bietet € 10 unterhalt pro monat an, tituliert sind € 300-400 macht es sinn dem verwalter darauf hinzuweisen, dass der unterhaltspflichtige zumindest für die zeit der verbüßung der haftstrafen in der lage sein müßte eine größeren anteil seiner sozialhilfe abzuzweigen, weil ihm im knast weniger ausgaben entstehen ?

    mfg astrachan

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