Hi,
eine Bitte = Frage:
Wieviel darf eine Rentnerin (Witwenrente seit sie 49 ist) dazuverdienen?
Und Interessehalber: Welche Grenze gilt für Arbeitslose?
Dankbar für jeden Hinweis + Denkansatz
Gruß NoahDilar
Hi,
eine Bitte = Frage:
Wieviel darf eine Rentnerin (Witwenrente seit sie 49 ist) dazuverdienen?
Und Interessehalber: Welche Grenze gilt für Arbeitslose?
Dankbar für jeden Hinweis + Denkansatz
Gruß NoahDilar
Hi T.,
da Dir in so wichtiger Frage eine (unverbindliche) und vielleicht sogar falsche Auskunft ganz schön ans Bein laufen kann, empfehle ich Kontakt mit den zuständigen Dienststellen: Arbeitsamt und Rentenversicherungsträger!
Munter bleiben
HUbert
Hallo,
das lässt sich leider nicht mit wenigen Worten erklären, also versuche ich es mit mehreren:
Bei allen Renten wegen Todes (Witwen- und Witwerrenten, Erziehungsrenten und Waisenrenten an über 18 Jahre alte Kinder) wird grundsätzlich Einkommen angerechnet, d.h. die ursprünglich ermittelte Rente kann niedriger ausfallen.
Bis zu einem bestimmten Freibetrag besteht die Möglichkeit Hinzuverdienst zu erzielen, ohne daß dies zu einer Minderung der Rente führt.
Er ist an den dynamischen Faktor in der Rentenformel (= aktueller Rentenwert) angeknüpft und steigt damit zum selben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz wie die Renten. Er beläuft sich bei Beziehern einer Witwen- bzw. Witwerrente oder einer Erziehungsrente auf das 26,4fache, bei Waisenrentenbeziehern auf das 17,6fache dieses Wertes; für jedes Kind des Rentenberechtigten erhöht er sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwertes.
Je nach dem, ob der Berechtigte sich gewöhnlich in den alten oder den neuen Bundesländern aufhält, gilt der aktuelle Rentenwert WEST oder der aktuelle Rentenwert OST. Das bedeutet: Bei einem Umzug verändert sich der Freibetrag!
Übersteigt der Nettoverdienst (oder die ihn ersetzende Leistung, z.B. Krankengeld) diesen Freibetrag, werden 40 % des übersteigenden Betrages auf die Witwen- bzw. Witwerrente, Erziehungsrente oder Waisenrente angerechnet. Auszugehen ist bei der Einkommensanrechnung immer von dem Nettoeinkommen. Für bestimmte Einkommensarten ist zur Ermittlung der Nettobeträge ein pauschaliertes Verfahren vorgesehen.
Anzurechnendes Einkommen (auf Hinterbliebenenrenten)
Für die Einkommensanrechnung ist lediglich das Nettoeinkommen von Bedeutung. Dies wird in einem pauschalierten Verfahren ermittelt. Dazu wird das Bruttoeinkommen bei Arbeitnehmern um 35 % und bei Selbständigen um 30 % gemindert; bei Personen, die nicht zu den Pflichtbeitragszahlern der Sozialversicherungszweige gehören (z.B. Beamte) jedoch nur um 27,5 %.
Zum Einkommen, das auf Renten wegen Todes angerechnet wird, gehört
Altersrenten der Alterssicherung der Landwirte,
Arbeitslosengeld,
Berufsschadensausgleich,
Konkursausfallgeld,
Krankengeld,
Kurzarbeitergeld,
Mutterschaftsgeld,
Pensionen aus einem Beamtenverhältnis,
Renten aus eigener Rentenversicherung,
Renten öffentl.-rechtl. Versicherungs- bzw. Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen
Unterhaltsgeld,
Übergangsgeld,
Verletztengeld,
Verletztenrenten aus der Unfallversicherung,
Versorgungskrankengeld,
Winterausfallgeld
Zum Einkommen, das auf Renten wegen Todes angerechnet wird, gehören nicht:
Arbeitslosenhilfe,
Ausbildungsförderung,
Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung der Rentner,
Beitragszuschüsse zur Pflegeversicherung der Rentner,
berufsständische Zusatzversorgungen,
Betriebsrenten,
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung,
Erziehungsgeld,
Grund- und Ausgleichsrenten der Kriegsopferversorgung,
Hinterbliebenenrenten und -pensionen,
Höherversicherungsanteile aus Renten,
Kindererziehungsleistungen für ältere Mütter,
Kinderzuschüsse, -zulagen u. vergleichbare Leistungen für Kinder,
Kriegsopferfürsorge,
Landabgaberenten,
Leibrenten,
Leistungen aus privaten Unfall- oder Lebensversicherungen,
Sozialhilfe,
Unterhaltsleistungen,
Wohngeld,
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (z.B. VBL),
Ausnahmen von der Einkommensanrechnung:
In bestimmten Fällen findet eine Einkommensanrechnung nicht statt.
Bis 1986 bestand nämlich ein unbedingter Anspruch auf Rente lediglich für Witwen während für Witwer eine Rente nur geleistet wurde, wenn die Verstorbene den Unterhalt der Familie „im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand“ vor dem Tode überwiegend bestritten hatte. Seit 1986 haben Frauen wie Männer nach dem Tod des Ehegatten in jedem Fall einen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente, wobei allerdings Einkommen angerechnet wird. Um insbesondere für ältere Frauen, die sich auf das Recht ab 1986 nicht mehr einstellen konnten, eine Einkommensanrechnung nicht zwingend vorzuschreiben, konnten sich Ehepartner, die bereits 50 Jahre alt, also beide vor dem 1.1.1936 geboren waren, bis zum 31.12.1988 durch eine schriftliche Erklärung noch für das alte Recht entscheiden. Damit konnte eine Einkommensanrechnung vermieden werden. Dies galt auch für künftige Witwerrenten, die dann aber nur - wie vor 1986 - bei überwiegendem Unterhalt durch die verstorbene Frau bewilligt wird.
Eine Einkommensanrechnung findet deshalb nicht statt, wenn
der Ehemann vor dem 1.1.1936 geboren ist und
die Ehefrau vor dem 1.1.1936 geboren ist und
die Ehe vor dem 1.1.1986 geschlossen wurde und
eine gemeinsame Erklärung bis zum 31.12.1988 abgegeben wurde.
Auch für die übrigen Witwen bzw. Witwer erfolgt während des sog. Sterbevierteljahres (bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Todesmonats) keine Einkommensanrechnung.
Ich bitte um verständnis für den Hinweis darauf, dass diese Angaben ohne Gewähr erfolgen und sind nicht als Rechtsberatung zu verstehen sind.
Gruss
WALTER HUETTENHAIN