angenommen, ein Onkel/Bruder, der keine Frau und keine Kinder hat, stirbt. Zu Lebzeiten hat er Wohnrecht im Haus des Bruders.
Müssen Geschwister oder Neffen/Nichten (insbesondere die Nichte, auf die das Wohnrecht im Todesfalle der Eltern übergeht) für die Beerdigung und die damit verbundenen Kosten aufkommen?
juristisch gesehen bezahlen die Erben die Beerdigung.
Menschlich gesehen ist die Frage etwas schwieriger zu
beantworten.
lassen wir die menschliche Variante mal außen vor…
Wenn keiner das Erbe annimmt, muss dann der Staat für die Beerdigung aufkommen? Oder kann jemand dazu gezwungen werden?
Denn zu Lebzeiten muss der Bruder, dem das Haus gehört, wegen dem Wohnrecht auch schon für diverse Kosten (Wasser, Müll,…) aufkommen. Der Staat weigert sich, die Kosten zu tragen.
Und es gibt im BSG irgendwo einen Paragrafen, in dem es heißt, dass Geschwister, die zusammen leben, im Ernstfall für den Unterhalt des anderen aufkommen müssen, wenn der andere sonst z.B. Arbeitslosengeld II beziehen würde.
Der Paragraf scheint hier aber nicht zu greifen - bislang hat sich der Staat zumindest noch nicht gemeldet, dass der Bruder den Lebensunterhalt tragen müsste.
Nach dem BGB sind verschiedene Personenkreise bestimmt, die nacheinander und in zwingender Rangfolge verpflichtet sind, die Bestattungskosten endgültig zu tragen.
Kann von einem/einer (bzw. mehreren) vorrangig Verpflichteten nicht die gesamte Deckung der Bestattungskosten erlangt werden, so ist der/die (sind die) nächstrangig Verpflichtete(n) zur Kostendeckung heranzuziehen.
Nach dem BGB sind zur Tragung der Bestattungskosten nacheinander und in zwingender Rangfolge verpflichtet:
a)der/die vertraglich Verpflichtete (z.B. Leibgeding Art. 15 des Preußischen Ausführungsgesetzt zum BGB -AGGBG- oder aus notariellem Vertrag haftend)
b)beim Tod der Mutter eines nichtehelichen Kindes infolge Schwangerschaft oder Entbindung der Vater (§ 1615 m BGB)
c)der Erbe (§ 1968 BGB) bzw. Vermächtnisnehmer (§ 2147 BGB)
Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, so entfällt für ihn jegliche Kostenersatzpflicht.
d)der/die Unterhaltspflichtige (§ 1615 Abs. 2, § 1360 a Abs. 3, § 1361 Abs. 4 S.3, § 1586 Abs. 1 BGB)
Sind die unter Buchst. a - c genannten Personen nicht vorhanden, nicht bekannt oder nicht zur Zahlung der Bestattungskosten in der Lage, so sind Unterhaltspflichtige verpflichtet, die Kosten der Beerdigung des Unterhaltsberechtigten zu tragen.
e)Hinterbliebene i.S.d. § 8 Abs. 1 BestG NRW
Hinterbliebene i.S.d. § 8 Abs. 1 BestG NRW und damit zur Bestattung verpflichtet sind in der nachstehenden Rangfolge Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder.
f)die Ordnungsbehörde
Sind Verpflichtete i.S.d. Ziff. 1.3 Buchst a - f nicht vorhanden oder nicht bekannt, geht die Kostentragungspflicht Kraft Gesetz als öffentliche Aufgabe auf die Gemeinde als untere Ordnungsbehörde über.
alles was hier gesagt wurde stimmt, und stimmt wiederum auch nicht. Denn inzwischen gibt es in D fast überall so genannte Bestattungssatzungen, die - bislang nicht grundsätzlich erfolgreich angefochten - unabhängig von der Annahme eines Erbes die nächsten Angehörigen öffentlich-rechtlich zur Übernahme der Bestattungskosten und ggf. der Räumungskosten einer Wohnung heranzieht.
D.h. wenn man die Kosten nicht freiwillig bzw. nach BGB übernimmt, dann gibt es aller Voraussicht nach einen mehr oder weniger freundlichen Anruf vom Ordnungsamt, und wenn man dann immer noch nicht zahlt, legt die Kommune das Geld zwar aus, schickt dann aber auch gleich den Vollstrecker (und da es um eine ö-rechtliche Forderung geht, gibt es nicht mal ein Gerichtsverfahren und kommt auch nicht der Gerichtsvollzieher, sondern gleich jemand von der Gemeinde).
Gruß vom Wiz
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