Re: Mindestgebot bei einer Zwangsversteigerung.
Hallo Skil,
da gehen ein paar Sachen durcheinander.
1. Verkehrswert
Das ist der Betrag, den der Gutachter im Rahmen des Verfahrens als Wert der Immobilie ermittelt hat.
2. 5/10 Grenze
Diese Grenze bezieht sich auf den Verkehrswert. Im ersten Versteigerungstermin bestehen die 5- und die 7/10 Grenze. Du mußt im ersten Termin über 5/10 bieten, sonst wird der Rechtspfleger den Zuschlag nicht erteilen (Verschleuderungsgefahr)
3. 7/10 Grenze.
Diese Grenze bezieht sich auch auf den Verkehrswert. Hier hat der betreibende Gläubiger eine Einspruchsmöglichkeit, wenn Dein Gebot zwar über 50% aber unter 70% des Verkehrswertes liegt. Allerdings hat der Gläubiger immer das Verfahren in der Hand. Er kann das Verfahren auch einfach einstellen, wenn ihm Dein Gebot nicht paßt, auch wenn es über dem Verkehrswert liegen würde. (Hinweis. Ist der Zuschlag einmal wg. Nichterreichen der 5 bzw. 7/10-Grenze versagt worden. Dann sind die Grenzen in allen weiteren Terminen nicht mehr relevat!). Aber wie gesagt, wenn Dein Gebot nicht reicht, bekommst Du das Objekt vom Gläubiger trotzdem nicht!!!
3.Mindestgebot
Das ist der Betrag, der geboten werden muß, damit der Rechtspfleger Dein Gebot zuläßt. Hierbei handelt es sich meist um einen übersichtlichen Betrag aus Gerichtskosten und offenen Grundsteuern. Das Mindestgebot enthält aber ggf. auch bestehenbleibende Grundschulden.
So, das war nur eine kurze Erläuterung für den Normalfall!
Sollten sich noch Fragen ergeben. Mail mir einfach
Viele Grüße
Tanja
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]