Verpflichtungsgesetz
Von: , Frage gestellt am Mi, 1. Jun 2005
Hallo,
angenommen, jemand sei "förmlich gem. § 1 des Verpflichtungsgesetzes - Artikel 42 EGStGB... verpflichtet" worden - woraus ergibt sich im Detail, was genau dieser Person auferlegt wird?
Der in der Niederschrift auch erwähnt worden seiende § 353b StGB erhelle die Lage nicht wirklich.
Klar sei, daß "Geheimnisse" nicht weitergegeben werden dürfen. Die Frage sei, was als Geheimnis eingestuft würde und was nicht.
Wäre bereits die Tatsache einer solchen Verpflichtung (und damit Tätigkeit für die verpflichtende Behörde) ein Geheimnis?
Die Art der Tätigkeit allgemein?
Einzelheiten des "Falles" ohne Informationen, die auf die Identität er Beteiligten schließen lassen?
Also, wo ist die Grenze?
Dank && Gruß,
Malte.
