Bilder auf der Homepage

Von: , Frage gestellt am Do, 20. Jul 2000

Hallo Experten,

wie ist die Rechtslage, wenn ich Bilder, die ich auf einer öffentlichen Veranstaltung gemacht habe, in meine Homepage einbaue? Mache ich mich strafbar? Da gibts doch sowas, wie das Recht aufs eigene Bild. Allerdings dürfte es etwas problematisch sein, bei Massenveranstaltungen jeden um sein Einverständnis zu bitten.

danke,
Klaus

4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 13 Stunden hilfreich
    Re: Bilder auf der Homepage

    Hallo!!

    Wen es bekannt ist das Bilder gemacht werden kan man inder Öffentlichkeit Fotos machen und veröffentlichen.

    Nur wen Du Bilder einer bestimmten Person veröffentlichst must du sie um erlaubniss fragen

    • Antwort von nach 14 Stunden hilfreich
      Re^2: Bilder auf der Homepage

      Da gibt es doch die Ausnahme wenn die fotografierte Person im öffentlichen Interesse steht. Was immer damit genau gemeint ist. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach 14 Stunden hilfreich
        Re^3: Bilder auf der Homepage

        Promis, Politiker, Könige fallen da natürlich raus da sie im Öffentlichen intresse stehen.

        Das gehört zu ihrem Job.

        Nur bei Veränderungen der Bilder wird es wieder intressant.

  2. Antwort von nach 17 Stunden hilfreich
    Re: Bilder auf der Homepage

    wie ist die Rechtslage, wenn ich Bilder, die ich auf einer
    öffentlichen Veranstaltung gemacht habe, in meine Homepage
    einbaue? Mache ich mich strafbar? Da gibts doch sowas, wie das
    Recht aufs eigene Bild. Allerdings dürfte es etwas
    problematisch sein, bei Massenveranstaltungen jeden um sein
    Einverständnis zu bitten.
    Abbildungen einer Person dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder ausgestellt werden, §22 KunstUrhG. Die Einwilligung des Betroffenen ist nur ausnahmsweise in den in §23 KunstUrhG genannten Fällen entbehrlich. Sie ist insbesondere nicht erforderlich bei Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen der Abgebildete teilgenommen hat, §23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG. Diese Ausnahme greift allerdings nur für solche Aufnahmen, die einen Gesamteindruck der Versammlung oder eines Teiles derselben vermitteln; treten allerdings auf Aufnahmen, die anläßlich einer Veranstaltung angefertigt wurden, einzelne Personen derart in den Vordergrund, daß die Abbildung der Versammlung allenfalls noch Beiwerk ist, so bleibt es bei der Grundregel des §22: Die Einwilligung der Betroffenen ist erforderlich. Wird das erforderliche Einverständnis nicht eingeholt, so wird derjenige, der die fraglichen Abbildungen gleichwohl verbreitet oder ausstellt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, §33 KunstUrhG, sofern der Betroffene entsprechenden Strafantrag stellt.

    Mit freundlichen Grüßen,

    A. Tillmann

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