Mutter nie gekannt a Beerdigung vollständig zahlen

Liebe Experten wir nehmen an es wäre eine Kneipendiskussion.

Frau Müller bekommt Post von einer Stadt, sie solle die Beeerdigung Ihrer Mutter bezahlen die Stadt habe die Kosten vorgestreckt. 1480Euro Beerdigungskosten will die Stadt.

  1. Die Tochter Ilse Müller war ab dem 2ten lebensjahr im Heim
  2. Frau Müller hat Ihre Mutter (Ledig) nie gekannt.
  3. Erst mit 18 (also vor drei Jahren) hat Sie die Mutter gesucht gefunden aber den Kontakt enttäuscht auch gleich wieder abgebrochen.
  4. Die Mutter stirbt jetzt.
  5. Zum Erben gibt es nichts. Schulden auch nicht.
  6. Die Tochter verdient als Chefsekretärin sehr gut, ihr Mann verdient auch sehr gut, Kinder haben die nicht.

Aber…

Kann die Stadt von der Tochter verlangen,diese soll die Beerdigung vollständig zahlen, obwohl Sie Ihre Mutter nur 1 Mal im Leben besucht hat und nichts weiter mit der Mutter zu tun haben wollte.

Josef

Hallo,
die Verwandschaftsverhältnisse sind (leider) unabhängig von den persönlichen Verhältnissen zu sehen. Daher muss die Tochter wohl oder über die Kosten übernehmen.

Gruß
HaWeThie

(Auf einen Widerspruch würd ich’s aber ankommen lassen)

Hallo,

bin kein Fachmann, aber für so einen Fall gibt es eine Härtefallregelung soviel ich weiß.

Weil die Mutter nie ihren Pflichten nachgekommen ist und kein Kontakt bestand.

Gruß

Peter

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Hallo,

Sie wird wohl zahlen müssen.
Nur mal drei von vielen Entscheidungen hierzu.
Gruß
Peter

http://www.vafk-wiesbaden.de/recht/Verwaltungsgerich…

„… Mannheim (dpa) - Volljährige Kinder müssen ihre Eltern auch
dann bestatten, wenn sie nie Kontakt zu ihnen hatten. Nach
einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
(VGH) gilt dies auch für nichteheliche Kinder. Diese könnten
die Ausgaben unter Umständen aber von den Erben des
Verstorbenen oder vom Sozialamt zurückverlangen.
Normalerweise ist für die Bestattung der Ehepartner
zuständig. Gibt es diesen nicht, sind die erwachsenen Kinder
an der Reihe…“

http://www.ratgeberrecht.de/urteile/leitsatz/rl02022…

"…Die Beerdigungskosten für einen gestorbenen Elternteil muss ein Kind auch dann tragen, wenn der Verstorbene häufig seine Unterhaltspflichten verletzt hat.

Das Verwaltungsgericht Gießen wies die Klage einer Tochter ab, die sich dagegen gewandt hatte, die Kosten für die Beerdigung ihres Vaters tragen zu müssen. Sie hatte argumentiert, ihr Vater habe ständig seine Unterhalspflichten verletzt. Die Totenfürsorge sei Sache der nächsten Familienangehörigen und gelte auch bei der Verletzung derartiger Pflichten. Eine Ausnahme könne nur dann gemacht werden, wenn der Gestorbene zu Lebzeiten an dem Angehörigen ein Verbrechen gegangen hätte…"

http://www.humanesleben-humanessterben.de/rubriken/r…

"…Die Beerdigungskosten sind auf den angemessenen Aufwand beschränkt, der durch die Lebensstellung des Verstorbenen bestimmt wird. Zu tragen sind nicht nur die eigentlichen Beerdigungskosten (Bestatter, Grab), sondern auch die Kosten einer kirchlichen Feier, des Leichenschmauses, des Grabsteins, der Trauerbe-kleidung, der Todesanzeigen und der Danksagungen.

Ist ein Erbe nicht vorhanden, müssen die nächsten Angehörigen für die Beerdigungskosten aufkommen - auch bei zerrütteten Familienverhältnissen. Nach einem Urteil des VG Karlsruhe gilt dies selbst dann, wenn ein Kind im Heim aufgewachsen und die Mutter sich niemals um das Kind gekümmert hat, denn eine Verlagerung der Kosten auf die Allgemeinheit sei nicht tragbar…"

Hallo,

willst Du uns mal wieder mit einem Einzelfallurteil auf die Probe stellen, oder bist Du an grundsätzlicher - forumsgerechter - Information interessiert?

Grundsätzlich sieht es so aus, dass sich die Bestattungspflicht aus dem BGB ergibt und hiernach die Erben berufen sind. Da in Fällen, in denen nichts zu holen war, diese dann gerne das Erbe ausgeschlagen haben um so der Bestattungs- und Kostentragunspflicht zu entgehen, sind allerdings die Komunen inzwischen dazu übergegangen so genannte Bestattungssatzungen zu erlassen. Diese regeln die Zuständigkeit für die Bestattung unabhängig vom BGB öffentlich-rechtlich. Und wer hiernach berufen ist, hat schlechte Karten, wieder aus der Sache rauszukommen, denn grundsätzlich sind solche Bestattungssatzungen zulässig.

Spezieller Hinweis für Dich: Selbstverständlich kann eine einzelne Bestattungssatzung Rechtsfehlerhaft und damit erfolgreich angreifbar sein, dies ändert aber nichts an der Richtigkeit der grundsätzlichen obigen Aussage.

Gruß vom Wiz

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Entschuldigt bitte das ich erst ausprobiere woran ich bin.
Drei Volltreffer ist schon Ok
Die Tochter mußte zahlen.

Josef

Hallo Jörg,
ein umfassender, und -im Rahmen dieses Forums- das Thema hoffentlich abschließender Aufsatz hierzu:

http://www.jura.uni-sb.de/projekte/Bibliothek/texte/…

"Bestattungspflicht und Bestattungskostenpflicht

  • Ordnungs- und Sozialhilfebehörden im Spannungsverhältnis zwischen „postmortalen Persönlichkeitsrecht“ des Verstorbenen und allgemeiner Handlungsfreiheit seiner Hinterbliebenen in Zeiten knapper Kassen -"

Gruß
Peter

Klasse Aufsatz! owT

kleine Praemissenaenderung
Hi Wiz,
kann ich mich mal hier einklinken?
Wie steht’s wenn eine rechtskraeftige Adoption
stattgefunden hat?
Also, wenn die Tochter mit 2 Jahren adoptiert wurde
und damit - soweit ich weiss - die rechtlichen Verwandtschafts-
verhaeltnisse aufgeloest wurden?

Gruesse
Elke