A kauft ein hinteres Grundstück mit Wegerecht vom Eigentümer (B) des vorderen Grundstückes. Kosten der Anlage des Weges werden gemäß Kaufvertrag geteilt.
Wer haftet für die Erfüllung gegenüber dem Hinterlieger, wenn B das vordere Grundstück verkauft?
Hallo!
Wer haftet für die Erfüllung gegenüber dem Hinterlieger, wenn
B das vordere Grundstück verkauft?
Wenn das Wegerecht als Grunddienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen wird, stellt es eine recht starke Rechtsposition dar. Dann kann der Berechtigte gegenüber dem jeweiligen Störer Unterlassungsansprüche geltend machen, die aus §§ 1027, 1004 BGB folgen. Störer kann hier natürlich insbesondere auch ein etwaiger Neueigentümer des vorderen Grundstücks sein.
Gruß,
Frank.
Hallo Frank,
danke für die Info.
Kann man also auf den Alt-Eigentümer zurückgreifen, der ja die
Verpflichtung eingegangen ist - auch wenn der neue Eigentümer die alten Verpflichtungen übernommen hat, diese jedoch nicht erfüllen
kann/will ?
Manfred
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Hallo Manfred!
Kann man also auf den Alt-Eigentümer zurückgreifen, der ja die
Verpflichtung eingegangen ist - auch wenn der neue Eigentümer
die alten Verpflichtungen übernommen hat, diese jedoch nicht
erfüllen
kann/will ?
Geht es hier um eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit? Dann ist das eine Last, die auf dem Grundstück lastet und die der jeweilige Eigentümer nunmal zu tragen hat. Dann kann man sich an den wenden, wenn er den Durchgang behindert auf Unterlassung klagen. Wäre ja auch sinnlos, wenn mans ich dann an den alten Eigentümer wenden würde, der kann ja im Ergebnis nix dafür, wenn der Neueigentümer nicht mitspielt.
Hallo Frank,
vielen Dank für deine Bemühungen. Meine Fragestellung war wohl doch nicht so ganz eindeutig. Darum hier eine Ergänzung zu meinem Beispiel:
- Grunddienstbarkeit (Wegerecht) ist eingetragen
- Anlage des Weges innerhalb einer bestimmten Frist jedoch nur im notariellen Kaufvertrag.
Eigentümer hat des verpflichteten Grundstückes hat inzwischen gewechselt.Es wird davon ausgegangen, dass obige Verpflichtung im
Kaufvertrag übertragen wurde.
Frage: Kann man sich, wenn der neue Eigentümer Verpflichtungen nicht einhält, an den alten Eigentümer wenden? (mit dem ja die vertragsliche Vereinbarung getroffen wurde).
Dank im voraus
Manfred
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