Fehler im Ermittlungsverfahren des Staatsanwalts
(Autor: М і с һ а е l Ν е u m е ү е r, Frage gestellt am Mo, 28. Nov 2005)
Hallo!
Angenommen die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen jemanden z.B. wegen Diebstahls und bietet in einem Schreiben der Person nun an die Sache fallen zu lassen wenn man eine Geldsumme an eine wohltätige Einrichtung zahlt, also keine Klage erhebt und damit auch nicht vorbestraft ist. Die Person ist damit prinzipiell einverstanden.
Leider hat das Schreiben der Staatsanwaltschaft diesbezüglich jedoch einen Fehler, z.B. erreignete sich der Vorfall nicht am Hugendubelplatz sondern in der Alles-Klar-Allee - der weitere Sachverhalt ist von der Staatsanwaltschaft aber korrekt wiedergegeben worden.
Wenn man nun zahlt stimmt man doch dieser (falschen) Schilderung zu - kann man daher nochmals von der Staatsanwaltschaft für den tatsächlichen Sachverhalt belangt werden? Anders gefragt: Sollte man Widerspruch dagegen einlegen und um ein inhaltlich korrektes Schreiben bitten?
Gruß,
Michael
Angenommen die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen jemanden z.B. wegen Diebstahls und bietet in einem Schreiben der Person nun an die Sache fallen zu lassen wenn man eine Geldsumme an eine wohltätige Einrichtung zahlt, also keine Klage erhebt und damit auch nicht vorbestraft ist. Die Person ist damit prinzipiell einverstanden.
Leider hat das Schreiben der Staatsanwaltschaft diesbezüglich jedoch einen Fehler, z.B. erreignete sich der Vorfall nicht am Hugendubelplatz sondern in der Alles-Klar-Allee - der weitere Sachverhalt ist von der Staatsanwaltschaft aber korrekt wiedergegeben worden.
Wenn man nun zahlt stimmt man doch dieser (falschen) Schilderung zu - kann man daher nochmals von der Staatsanwaltschaft für den tatsächlichen Sachverhalt belangt werden? Anders gefragt: Sollte man Widerspruch dagegen einlegen und um ein inhaltlich korrektes Schreiben bitten?
Gruß,
Michael
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Re: Fehler im Ermittlungsverfahren des Staatsanwal
(Autor: c m d . d e а, Antwort nach 13 h, 22 Min)
Hallo,
das ist kein Problem: Der prozessuale Tatbegriff bezieht sich auf einen bestimmten Zeitraum, nicht auf eine konrete Handlung. Will heißen: Ist eine strafrechtliche Entscheidung hinsichtlich eines bestimmten Zeitraumes getroffen worden, so bezieht sich diese auf alles, was in diesem vorgefallen ist. So kann jemand wegen des Strafklageverbrauchs nicht erneut für Handlungen in dem selben Zeitraum angeklagt werden. Das ist beim Strafbefehl nicht anders.
Gruß,
Dea
das ist kein Problem: Der prozessuale Tatbegriff bezieht sich auf einen bestimmten Zeitraum, nicht auf eine konrete Handlung. Will heißen: Ist eine strafrechtliche Entscheidung hinsichtlich eines bestimmten Zeitraumes getroffen worden, so bezieht sich diese auf alles, was in diesem vorgefallen ist. So kann jemand wegen des Strafklageverbrauchs nicht erneut für Handlungen in dem selben Zeitraum angeklagt werden. Das ist beim Strafbefehl nicht anders.
Gruß,
Dea
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