Wandlung bei Maengeln an Brille

Von: , Frage gestellt am Mi, 16. Aug 2000

Hallo,

vor acht Wochen habe ich eine neue Brille mit Kunststoffglaesern beim Optiker bestellt. Kurz nachdem ich sie abholte bemerkte ich, dass in beiden Glaesern kleine Dellen (keine Kratzer!) waren.
Der Optiker sagte, er wuerde die Glaeser an den Hersteller zuruecksenden und mich anrufen, wenn die Brille repariert sei.
Nach drei Wochen rief ich an und man sagte mir, dass sie schon laengst fertig ist. Beim Abholen stellte ich fest, dass der Fehler immer noch vorhanden war, nur an anderer Stelle.
Der Optiker schickte sie erneut ein (so sagte er mir) und beim Abholen heute war der Fehler zwar besser aber immer noch vorhanden.
Kurz: 2 Reparaturversuche gescheitert. Ich brauche die Brille aber dringend, weil bei meiner Ersatzbrille immer mal wieder ein Glas rausfaellt. Ich habe auch keine Lust mehr auf Kunststoffglaeser. Welche gesetzliche Grundlage (BGB, evtl MPG) gibt mir das Recht zur Wandlung (ich bin auch beruflich auf die Brille angewiesen)?

Gruss, Niels

1 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde hilfreich
    Re: Wandlung bei Maengeln an Brille

    Hi,
    auch bei dieser Leistung gilt die im BGB verankerte Gewährleistung.
    Sie sollten den Optiker schriftlich unter einer Fristsetzung auffordern den Mangel zu beheben und eventuelle Schadenersatzforderung ankündigen. Auf keinem Fall solten sie sich nicht weiter vertrösten lassen. Auch die Erfüllungsgehilfen des Optiker sind ihm vertraglich verpflichtet.
    Eventuell könnten Sie sich auch an die Zuständige Innung der Kammer wenden.
    Joachim Geburtig [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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