Hausdurchsuchung bei Abwesenheit des Beschuldigten
Von: , Frage gestellt am Mi, 1. Feb 2006
Hallo allerseits.
Ein Zimmer wird durchsucht von der Polizei wobei der Beschuldigte nicht anwesend ist. Es wurden einige beweisstücke gesichert.
Nun die Frage: Dürfen Vollzugsbeamte Gegenstände beschlagnahmen wenn der Beschuldigte nicht anwesend ist, aber ein mündiger Vertreter? Kann man dagegen widerspruch einlegen und somit chancen haben das Beweisstück für ungültig erklären zu lassen?
Die zweite Frage ist, wenn dieser Gegenstand recht eindeutig als etwas illegales identifiziert wird, kann es dann ausschlaggebend für das Strafmaß sein wenn man im nachhinhein eingesteht? Oder ist es unerheblich ob man nun "gesteht" oder keine Aussage zu diesem Beweisstück macht? Oder ist es sogar klüger keine Aussage zu machen?
Ich hab jetzt versucht so objektiv und bezugslos wie möglich zu sein :D
Hoffentlich verstößt das nicht gegen die regeln wenn ich jetzt der Verständnishalber noch hinzufüge dass es sich bei diesem illegalen "Gegenstand" um eine bestimmte Chemikalienmischung (wenige gramm) handelt das den Tatbestand der unerlaubten Herstellung von Feuerwerkskörpern (Knaller)erfüllt.
Das "eingestehn" wäre in diesem Fall dass der Betroffene aussagt dass nie ein böller mit dieser Mischung gemacht wurde da es im Nachhinein nach dem Mischen zu gefährlich erschien.
Wäre eine solche aussage gut, überflüssig oder eher schädlich?
Den mit der Aussage würde man ja letzendlich eindeutig eingestehn dass man sich der Mischung bewusst war und dass es dem Betroffenen gehört, was natürlich eigentlich auch so ziemlich auf der hand liegt, aber wie juristen denken ist für Laien manchmal, nun ja, ich sag mal nicht ganz nachvollziehbar...
Gruß,
pawn
