Hausdurchsuchung bei Abwesenheit des Beschuldigten

Von: , Frage gestellt am Mi, 1. Feb 2006

Hallo allerseits.

Ein Zimmer wird durchsucht von der Polizei wobei der Beschuldigte nicht anwesend ist. Es wurden einige beweisstücke gesichert.
Nun die Frage: Dürfen Vollzugsbeamte Gegenstände beschlagnahmen wenn der Beschuldigte nicht anwesend ist, aber ein mündiger Vertreter? Kann man dagegen widerspruch einlegen und somit chancen haben das Beweisstück für ungültig erklären zu lassen?

Die zweite Frage ist, wenn dieser Gegenstand recht eindeutig als etwas illegales identifiziert wird, kann es dann ausschlaggebend für das Strafmaß sein wenn man im nachhinhein eingesteht? Oder ist es unerheblich ob man nun "gesteht" oder keine Aussage zu diesem Beweisstück macht? Oder ist es sogar klüger keine Aussage zu machen?

Ich hab jetzt versucht so objektiv und bezugslos wie möglich zu sein :D
Hoffentlich verstößt das nicht gegen die regeln wenn ich jetzt der Verständnishalber noch hinzufüge dass es sich bei diesem illegalen "Gegenstand" um eine bestimmte Chemikalienmischung (wenige gramm) handelt das den Tatbestand der unerlaubten Herstellung von Feuerwerkskörpern (Knaller)erfüllt.
Das "eingestehn" wäre in diesem Fall dass der Betroffene aussagt dass nie ein böller mit dieser Mischung gemacht wurde da es im Nachhinein nach dem Mischen zu gefährlich erschien.
Wäre eine solche aussage gut, überflüssig oder eher schädlich?
Den mit der Aussage würde man ja letzendlich eindeutig eingestehn dass man sich der Mischung bewusst war und dass es dem Betroffenen gehört, was natürlich eigentlich auch so ziemlich auf der hand liegt, aber wie juristen denken ist für Laien manchmal, nun ja, ich sag mal nicht ganz nachvollziehbar...


Gruß,
pawn

3 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 17 Minuten 5 hilfreich
    Re: Hausdurchsuchung bei Abwesenheit des Beschuldi

    Hallo,

    reden wir hier von Peanuts, oder droht wirkliche Gefahr? Ist der Guteste bislang nicht aufgefallen und handelt es sich wirklich nur um Kleinmengen (aber wie ist man dann auf ihn aufmerksam geworden und hat einen Durchsuchungsbeschluss bekommen?), dann sollte man hier einfach dir üblichen kleinen Brötchen backen, und vermutlich geht die Sache dann als jugendlicher Unfug ( ggf. eines Heranwachsenden) mit einem bösen Brief inkl. Einstellung oder anderen Tivialitäten (ein paar Stunden Gutes tun) ab. Verfahrensrechtliche Fragen aufzuwerfen ist in solchen Situationen höchst kontraproduktiv und kostet Punkte.

    Also Arschbacken zusammenkneifen und durch. Gesenkter Kopf, höflich sein, Einsicht zeigen und gut ist.

    Geht es um mehr, sollte man einen netten Anwaltskollegen beauftragen der sich die Akte kommen lässt und dann entscheidet, ob man an der ein oder anderen Stelle etwas für den Mandanten rausholen kann. Dabei sollte man es allerdings tunlichst vermeiden, Einzelaspekte isoliert zu betrachten. D.h. deine Ausgangsfrage taugt so vielleicht für ein erstes juristisches Staatsexamen, nicht aber für die praktische Fallbearbeitung. Hier muss man immer den Gesamtzusammenhang sehen.

    Gruß vom Wiz [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
      Re^2: Hausdurchsuchung bei Abwesenheit des Beschul

      Danke für die schnellen antworten.

      Ja es handelt sich wie gesagt nur um ein paar gramm, sicherlich nicht mehr. Von einer ernsten gefahr ist wohl kaum auszugehen. Darüberhinaus wurden damit wirklich nie böller gebaut und überhaupt noch nicht mal was davon gezündet. Naja wie dem auch sei, wie ich sehe seid ihr der Meinung das eine Aussageverweigerung nicht positiver ist als eine Stellungsnahme.

      Gruß, pawn

  2. Antwort von nach 29 Minuten 0 hilfreich
    Re: Hausdurchsuchung bei Abwesenheit des Beschuldi

    Hallo,

    eine Winzigkeit: Nun die Frage: Dürfen Vollzugsbeamte Gegenstände
    beschlagnahmen wenn der Beschuldigte nicht anwesend ist, aber
    ein mündiger Vertreter?
    Beschlagnahmen dürfen die Beamten immer, wenn das 'Fundstück' nicht freiwillig rausgerückt wird (= Sicherstellung) bzw. wenn der Fund der Einziehung unterliegt. Die Anwesenheit des Beschuldigten bei der Durchsuchung ist übrigens nicht zwingend erforderlich.

    Gruß
    Renee

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