Gebrauchwagenkaug-BGB-AT-Schuldrecht-AT

Von: , Frage gestellt am Di, 14. Feb 2006


Hallo allerseits,

hier ein simpler Fall, der mir Kopfzerbrechen bereitet.

K gibt einen PKW zum Gebrauchtwagenhändler V. V soll ihn verkaufen (Mindestverkaufspreis € 5.000) und parallel kauft K bei V einen Neuwagen (Preis € 5.000). Was passiert, wenn sich kein Käufer für den Gebrauchtwagen findet ? Ist K dann verpflichtet den Neuwagen zu bezahlen oder kann A sich vom Kaufvertrag lösen und ggf. Rückgabe des Gebrauchtwagens verlangen.

Niemand wusste, dass der Gebrauchwagen letztlich unverkäuflich ist und es wurden auch keine Abreden für diesen Fall getroffen, V hat sich wirklich bemüht den Wagen zu verkaufen.

Vielen Dank für alle Antworten
Liebe Grüße Astrachan

5 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 15 Stunden 1 hilfreich
    Re: Gebrauchwagenkaug-BGB-AT-Schuldrecht-AT

    Hallo,

    das ist eine Frage der Auslegung des Sachverhaltes. Hat der Händler den Wagen nur in Kommission genommen? Hat der Händler den Wagen angekauft? Das sind die entscheidenden Fragen.

    Bei Kommissionsverkauf liegt das Risiko des Nichtverkaufs beim alten Eigentümer. Geht der Wagen nicht weg, hat der Händler nach einiger Zeit natürlich das Recht, den Blechhaufen vom Hof zu bekommen und den Kaufpreis nun in Cash zu erhalten. Anders, wenn er den Wagen direkt angekauft hat.

    Insoweit sind die Papiere zu begutachten, die bei Kauf/Übergabe der Wagen ausgefüllt wurden, ggf. ergeben sich hieraus genauere Angaben.

    Im Falle der Kommission und des noch nicht bezahlten Kaufvertrages, gibt es i.d.R. kein Rücktrittsrecht wegen Nichtbezahlenkönnen. Aber auch hier kann natürlich im Vertrag eine andere Abrede enthalten sein (was ich allerdings nicht glaube).

    Mfg vom

    showbee

    • Antwort von nach 17 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Gebrauchwagenkaug-BGB-AT-Schuldrecht-AT

      Hallo showbee,
      danke für deine Antwort. Der Fall ist selbstverständlich in Anwendung der Wer-Weiß-Was-Richtlinien ein rein hypothetischer und bereinigter Sachverhalt. Der reale ist wesentlich komplexer und es geht auch um ganz andere Produkte und Summe. Die Rechtsfrage ist aber letztlich die gleiche. Ich habe an alles mögliche gedacht (Ergänzende Vertragsauslegung, Dissenz, Bedingung, beidseitiger Irrtum über die Geschäftsgrundlage ...?), die Idee mit dem Kommissionsvertrag hatte ich aber noch nicht. Vielen Dank für diese Anregung.Evlt. ist das genau das, wo ich hinwill.

      Viele Grüße A.

      • Antwort von nach 20 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Gebrauchwagenkaug-BGB-AT-Schuldrecht-AT

        Ich kann mir nicht helfen, aber ich sehe das anders:

        Die Frage der Kommission spielt nur eine Rolle für den Altwagen. Die einzige Frage, die du im Ausgangsposting aber gestellt hast, war doch, ob der Neuwagen dann trotzdem bezahlt werden muss.

        Dafür ist zunächst die Auslegung entscheidend, die hier aber sicher nicht aussagt, dass das eine Geschäft mit dem anderen stehen und fallen soll. Was ergänzende Vertragsauslegung damit zu tun haben soll, ist mir nicht klar. Bliebe event. noch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage...

        Levay

        • Antwort von nach 21 Stunden 0 hilfreich
          Re^4: Gebrauchwagenkaug-BGB-AT-Schuldrecht-AT

          Hallo! Bliebe event. noch ein
          Wegfall der Geschäftsgrundlage...
          der aber mE auch nicht vorliegt, da sich äußere Umstände nicht nach Vertragsabschluss geändert haben. Das ganze sieht eher nach Motivirrtum aus.

          Ich bin aber auch deiner Ansicht: es kommt im Prinzip nur darauf an, wie der Kaufvertrag über den neuen Wagen auszulegen ist oder genauer gesagt, es kommt darauf an, welche Zahlungsbedingungen in diesem Vertrag vereinbart wurden und da kommt es sicher genau darauf an was vereinbart war bzw. was gemeint war und da denke ich, sind verschiedene Konstellationen denkbar.

          Gruß
          Tom

        • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
          Re^4: Gebrauchwagenkaug-BGB-AT-Schuldrecht-AT

          Die Frage der Kommission spielt nur eine Rolle für den
          Altwagen. Die einzige Frage, die du im Ausgangsposting aber
          gestellt hast, war doch, ob der Neuwagen dann trotzdem bezahlt
          werden muss.
          Hallo,

          nun ja, rein schuldrechtlich gesprochen hast du Recht. Aber wenn man es praktisch sieht und einen Kfz Händler kennt, dann ist das ganz einfach. Kommission wird zu 99% vereinbart, wenn der Händler das Verkaufsrisiko nicht tragen will. Dann kann man den Kaufvertrag zum Neuwagen so auslegen, dass dessen Zahlung solange gestundet ist, bis der Kommissionsvertrag über den Altwagen abgelaufen ist (2-3 Monate) und erst im Anschluß der Händler Altwagen zurückliefern kann und Geld verlangt.

          Hat der Händler keine Kommission vereinbart, was dann? Naja, dann wird er die alte Krücke gekauft haben. Dann trägt er auch das Verkaufsrisiko und er wird wohl den Vertrag erfüllen müssen bzw. er hat ihn bereits erfüllt. Dann hat man zwei Kaufpreisforderungen und diese sind im Zweifel schon durch Aufrechnung erloschen. Wenn er sich nun mokiert, weil der alte Wagen nicht verkauft ist, dann hat er einfach Pech gehabt.

          Insoweit braucht man hier gar nicht viel auslegen ob die Verträge miteinander stehen oder fallen sollen. Da macht sich der schnöde Händler keinen Kopf drüber, deswegen wird er zwischen Ankauf oder In-Kommissions-Nahme entscheiden.

          Das mal als praktische Lösung des Rechtsfalls!

          Mfg vom

          showbee

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