Hallo,
jemand soll erstmals als Schöffe im Sozialgericht tätig werden. Nun handelt es um eine Klage gegen die Dienststelle, bei der der Schöffe beschäftigt ist. Er ist allerdings nicht der zuständige
Sachbearbeiter.
Liegt hier Befangenheit vor ?
Gruß
Andreas
jemand soll erstmals als Schöffe im Sozialgericht tätig
werden. Nun handelt es um eine Klage gegen die Dienststelle,
bei der der Schöffe beschäftigt ist. Er ist allerdings nicht
der zuständige
Sachbearbeiter.
Liegt hier Befangenheit vor ?
Hallo,
§ 60 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes verweist für Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen auf die Bestimmungen der §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2 und §§ 47 bis 49 der Zivilprozessordnung. Zwar liegt meines Erachtens in dem von dir geschilderten Fall ein Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes nach § 41 ZPO nicht vor (http://dejure.org/gesetze/ZPO/41.html; der Ausschlussgrund des § 41 Z. 1 dürfte hier nicht greifen), allerdings findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (http://dejure.org/gesetze/ZPO/42.html).
Wenn jemand bei einer Dienststelle beschäftigt ist, die Partei des Verfahrens ist, erscheint mir diese Befangenheit gegeben, weil zum einen eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des ehrenamtlichen Richters von der Partei gegeben ist; eine Entscheidung gegen die Interessen des eigenen Arbeitgebers kann schwer fallen sein als eine zu seinen Gunsten. Zudem wird eine Behörde auf Grundlage externer und interner Weisungen, Richtlinien, Vorgaben etc. tätig. Es kann der Eindruck entstehen, dass der ehrenamtliche Richter diese internen Vorgaben mehr oder weniger unreflektiert übernimmt. Ich würde daher meinen, dass hier ein Ablehnungsgrund nach § 42 Abs. 2 ZPO vorliegt, auch wenn der ehrenamtliche Richter bei seiner „Stammbehörde“ mit diesem konkreten Fall bisher nicht befasst war. Das Ablehnungsrecht steht beiden Parteien zu, es kann aber auch durch eine Selbstablehnung vom ehrenamtlichen Richter selbst geltend gemacht werden (http://dejure.org/gesetze/ZPO/48.html).
Grüße, Peter
PS: Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern besetzt. Schöffen gibt es nur im Strafverfahren
Hallo,
ein Dankeschön und ein Sternchen. Ich werde mich beim Gericht erkundigen, hatte dort grade angerufen, aber Montag Morgen 7.30 h war noch zu früh 
Gruß
Andreas
eben *g*
Levay
so isses 
Peter
Das weiß ja nun wirklich jeeeeeeeeeeeeeeeeeeedeeeeeeeeeeer
*indieluftguckundunschuldigtu*
Levay