Webseite als Gefallen gemacht - jetzt Haftung ?

Hallo,

Person A wird von Person B um einen kostenlosen Gefallen gebeten, nämlich um die schnelle Erstellung einer kleinen Website. Diese soll momentan vorerst nur zwei Seiten haben, nämlich eine Begrüßungs- und eine Anfahrtsseite. B ist Eigentümer dieser Domain. Um die Anfahrt auch bildlich dazustellen, verwendet A mit Wissen von B zwei kleine Screenshots aus einem Online-Routenplaner, um den Weg zu B´s Firma darzustellen. Soweit so gut und alles ist in Ordnung.

Kürzlich erhält nun Domaineigentümer B (nach längerer Zeit) einen Brief eines Rechtsanwaltes mit einer Unterlassungserklärung zur Veröffentlichung der urheberrechtsgeschützten Screenshots (wurden sofort von der Seite genommen), zusammen mit der Zahlungsauffoderung in nicht unerheblicher Höhe im mittleren Einer-Tausenderbereich, stellvertretend für die Eigentümer der Routenplaner-Seite.

Daraufhin kontakiert Person B die Person A und teilt ihr mit, daß sie ja für die Erstellung der Seite zuständig gewesen war und folglich auch die rechtlichen Folgen derselbigen zu tragen habe. A argumentiert, daß er nur einen kostenlosen Gefallen getan hätte und meint, daß die rechtliche Verantwortung der Domaininhaber zu tragen habe.

Wer hat nun recht bzw. wer ist letztendlich derjenige, der zu zahlen hat ?

Hallo,

Wer hat nun recht bzw. wer ist letztendlich derjenige, der zu
zahlen hat ?

Person A ist da in einer Position, die zumindest nicht auissichtslos ist.

  1. Ist es fraglich, ob die Forderung dieses Stadtplanverlages überhaupt rechtens ist und falls ja, ob sie in der konkreten Höhe rechtens ist. Die Entwicklung der Urteile in diesem Bereich, besonders im Zusammenhang mit einem bestimmten Verlag, dessen Name ich nicht nennen mag, lassen durchaus darauf hoffen, daß dem nicht so ist.

  2. Eine Gefälligkeit entbindet nicht grundsätzlich von einer Haftung. Es ist also die Frage, inwiefern Person A da fahrlässig gehandelt hat - das hängt u.a. von dem Ausbildungsstand ab. Dennoch ist eine Gefälligkeit etwas anderes als eine professionelle Dienstleistung.

  3. Die Sache mit dem Verlag geht Person A erstmal nichts an, das ist alleiniges Problem von Person B. Allerdings kann B natürlich den dadurch entstandenen Schaden von A einfordern, dafür muß B jedoch mit eigenem Prozessrisiko klagen - einfach durchreichen ist nicht.

Wie immer ist es wohl am sinnvollsten für Person A, erstmal nichts zu tun und so lange abzuwarten, bis B sich schriftlich meldet und Forderungen stellt. Damit dann ab zum Anwalt.

Gruß,

Malte

  1. Eine Gefälligkeit entbindet nicht grundsätzlich von einer
    Haftung. Es ist also die Frage, inwiefern Person A da
    fahrlässig gehandelt hat -

Wie kommst du vom Rechtsanwalt auf Person A? Da mag B, ein sehr wirres Rechtswesen vorausgesetzt, gegen A Ansprüche haben. Der Rest ist

Gruss
Schorsch

  1. Eine Gefälligkeit entbindet nicht grundsätzlich von einer
    Haftung. Es ist also die Frage, inwiefern Person A da
    fahrlässig gehandelt hat -

Wie kommst du vom Rechtsanwalt auf Person A? Da mag B, ein
sehr wirres Rechtswesen vorausgesetzt, gegen A Ansprüche
haben. Der Rest ist

Wie meinen?

Gruß,

Malte

Hallo Namensvetter,

Außer, dass Person A & B ziemlich naiv gewesen sind, würde
ich als A locker bleiben.

Verantwortlich für den Online Auftritt ist B, da kann er sich
auch nicht rausreden. Das Person A möglicherweise die Seite erstellt
hat spielt keine Rolle.

Gruß
Stefan

Hi,

Außer, dass Person A & B ziemlich naiv gewesen sind, würde
ich als A locker bleiben.

Verantwortlich für den Online Auftritt ist B, da kann er sich
auch nicht rausreden. Das Person A möglicherweise die Seite
erstellt hat spielt keine Rolle.

das ist so nicht ganz richtig, man kann nämlich ohne weiteres Fälle konstruieren, in denen diese Handlung von A grob fahrlässig ist und A eben doch schadenersatzpflichtig.

Grundsätzlich besteht diese Schadenersatzpflicht erstmal, allerdings kann sie quasi durch gewisse Umstände verringert oder sogar eliminiert werden. Der Gefälligkeitscharakter ist ein Punkt auf der Liste, die generelle Verantwortlichkeit des Betreibers für seine Website ist ein weiterer. Es sind noch mehr Punkte denkbar, aber man kann davon ausgehen, denke ich, daß diese jeweils für sich genommen kaum ausreichen, sondern nur in Kombination.

Denk mal nach: B hat schließlich in Auftrag gegeben, eine Website mit legalen Inhalten und Mitteln zu erstellen. Gegen diesen Vertrag hat A verstoßen.

Gruß,

Malte

Abend Malte,

das ist so nicht ganz richtig, man kann nämlich ohne weiteres
Fälle konstruieren, in denen diese Handlung von A grob
fahrlässig ist und A eben doch schadenersatzpflichtig.

Was heißen soll Person A hat wissend und willentlich gehandelt.

Grundsätzlich besteht diese Schadenersatzpflicht erstmal,

Glaube ich erstmal nicht.

Denk mal nach: B hat schließlich in Auftrag gegeben,

Wo steht das?
A hat ein Beispiel einer Webseite an Person B als Gefälligkeit
geliefert.
Wäre ein kommerzieller Hintergedanke gewesen, würde sicherlich ein
Vertrag mit einer Vergütung existieren.

Gegen diesen Vertrag hat A verstoßen.

Welchen Vertrag (weißt du mehr?)?

Gruß
Stefan

Hi,

Deine Einwände sind berechtigt. Ich sortiere mich nochmal neu:

  • Man kann davon ausgehen, daß die Geschichte als Gefälligkeit zu sehen ist und nicht als Vertrag.

  • Bei Gefälligkeiten besteht nur dann eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

  • Ob dies hier der Fall war, können wir nicht beurteilen, es ist aber durchaus möglich.

  • Dies herauszufinden, bedarf eines Gerichtes, ergo einer Klage auf Schadenersatz durch B inkl. Kostenrisiko (welches im Zweifel den zu erwartenden Schadenersatz übersteigt).

  • Zusätzlich ist noch zu klären, ob die Forderung des Verlags dem Grunde nach und in der Höhe berechtigt ist. Ersteres meistens ja, letzteres mittlerweile meist nicht mehr.

Unter’m Strich eine Situation, die für A einigermaßen entspannt ist, aber nicht völlig frei von jedem Risiko.

Gruß,

Malte (kein Anwalt, nur theoretisch Interessierter)

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Abend,

Unter’m Strich eine Situation, die für A einigermaßen
entspannt ist, aber nicht völlig frei von jedem Risiko.

Ich würde das Risiko eine Strasse zu überqueren als größer einstufen.

Gruß
Stefan (auch kein Anwalt)

Hallo!

Ich darf hoffentlich auch einmal mitraten - ich weiß es nach deutschem Recht nämlich auch nicht.

Ausruhen würde ich mich an der Stelle des A nicht, sondern gleich mal einen Rechtsanwalt aufsuchen. So eindeutig sieht mir die Sache jedenfalls nicht aus.

Gruß
Tom

Hallo Tom!

Ich darf hoffentlich auch einmal mitraten - ich weiß es nach
deutschem Recht nämlich auch nicht.

„Du“ darfst gerne raten.

Ausruhen würde ich mich an der Stelle des A nicht, sondern
gleich mal einen Rechtsanwalt aufsuchen.

Was soll er denn dem Rechtsanwalt erzählen oder fragen?
Das möglicherweise demnächst Person B eine Schadensersatzforderung
gegen ihn geltend machen wird?!

Person A muß doch auf jeden Fall erstmal warten bis er irgend etwas
schriftliches in der Hand hält.

Warum glaubst du, das Person A in irgend einer Form haftbar zu
machen ist?

Gruß
Stefan

Hallo!

Ich darf hoffentlich auch einmal mitraten - ich weiß es nach
deutschem Recht nämlich auch nicht.

„Du“ darfst gerne raten.

Ausruhen würde ich mich an der Stelle des A nicht, sondern
gleich mal einen Rechtsanwalt aufsuchen.

Was soll er denn dem Rechtsanwalt erzählen oder fragen?
Das möglicherweise demnächst Person B eine
Schadensersatzforderung
gegen ihn geltend machen wird?!

Person A muß doch auf jeden Fall erstmal warten bis er irgend
etwas
schriftliches in der Hand hält.

A kann im Prinzip warten bis eine Forderung geltend gemacht wird - es hängt davon ab, was halt schon passiert ist, insb. ob der Dritte schon rechtliche Schritte gegen B eingeleitet hat.

Warum glaubst du, das Person A in irgend einer Form haftbar zu
machen ist?

Weil A dem B auf die Homepage möglicherweise einen illegalen Screenshot untergejubelt hat, womit B sicher nicht rechnen musste und A könnte durchaus rechtswidrig schuldhaftes Verhalten zum Vorwurf gemacht werden. Wie gesagt, man müsste sich das ansehen.

Warum im Streitfall ein Anwalt erforderlich sein wird liegt an Folgendem: Potentiell hat B einen Regressanspruch gegen A, wenn er vom Dritten in Anspruch genommen wird. Es steht daher die Frage im Raum, ob A in einem Prozess des Dritten gegen B auf der Seite des B nach Streitverkündung evtl. als Nebenintervenient beitreten sollte (sollte der Begriff nach der deutschen ZPO anders lauten, bitte ich um Korrektur).

Gruß
Tom

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Person A wird von Person B um einen kostenlosen Gefallen
gebeten, nämlich um die schnelle Erstellung einer kleinen
Website.

Hallo,

zu klären wäre m.E. in welcher Beziehung hier A & B standen. Lag hier Rechtsbindungswille vor? Hat B offensichtlich im Rahmen eines Unternehmens gehandelt? Nur wenn B in einer rechtlich relevanten Beziehung zu A stand, kann A irgendwas auf B abwälzen. Sofern bspw. ein Verwandtschaftsgefälligkeitsverhältnis o.ä. im Raum steht, ist das vorrangig zu prüfen. Leider kann aus der „kostenlosigkeit“ nicht auf „rechtsunverbindlich“ geschlossen werden.

Ich würde sagen: Mehr Sachverhalt bitte!

Mfg vom

showbee