Liebe Experten,
ein Unternehmer kann im Bereich des Fernabsatzes das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht ersetzen. Dann ist ein ausgesprochener Widerruf irrelevant, es zählt nur die Rücksendung der Ware.
Ich frage mich, was gilt, wenn die Ware noch nicht verschickt wurde. Zugebenermaßen bin ich auf die Frage gekommen, weil mir „das selbst passiert“ ist. Es ist trotzdem kene Rechtsberatung erwünscht, ich habe die Sache bereits geregelt.
Also, der Verkäufer bestand auf die Abwicklung des Geschäfts. Und ich frage mich jetzt, ob er das konnte. Genau genommen frage ich mich, ob ich hier, wenn er nicht irgendwann ein Einsehen gehabt hätte, nicht die Arglisteinrede hätte erheben können.
Hier gibt es vermutlich keine objektiv richtige Antwort; mich interessieren eure Meinungen!
Levay
Ps
Also, es war natürlich so, dass ich die Sache noch nicht zugeschickt bekommen hatte… ich erklärte den „Widerruf“ (hatte nicht gesehen, dass ein Rückgaberecht eingeräumt worden war), und der Verkäufer wollte sich daran nicht festhalten lassen.
Levay
Hoi,
so weit ich das mitbekommen habe, kann der Händler sich entscheiden was er anbietet. Beim Rückgaberecht muss er die Rück-Versandkosten unabhänging vom Kaufbetrag allerdings alleine tragen, hat aber den Vorteil erst zahlen zu müssen wenn die Ware wieder bei ihm eingetroffen ist.
Ich habe das mal auf www.wettbewerbszentrale.de gelesen, denke da findest du viele Infos dazu.
Grüße
Michael
Das ist alles richtig, aber überhaupt keine Antwort auf meine Frage.
Levay
Ich frage mich, was gilt, wenn die Ware noch nicht verschickt
wurde.
Hi,
dann gilt m.E. nicht die Abwahl, da diese nur eine Weiterung ist. Sofern Rücksendung ja nicht möglich ist kann der Verbraucher ja auch ein Rücknahmeverlangen (oder so) geltend machen. Wo keine Handlung möglich, da nur Willenserklärung.
Was soll das mit dem dolo petit Einwand zu tun haben? Der besagt doch, das man nicht fordern darf, was man gleich wieder zurück zugewähren hat. Hier erklärt doch der Verbraucher den Widerruf…
Mfg vom
showbee
dann gilt m.E. nicht die Abwahl, da diese nur eine Weiterung
ist. Sofern Rücksendung ja nicht möglich ist kann der
Verbraucher ja auch ein Rücknahmeverlangen (oder so) geltend
machen. Wo keine Handlung möglich, da nur Willenserklärung.
Bist du sicher? Ich kann das nicht bestätigt finden. Allein die Zurücksendung der Ware - keine bloße Erklärung - soll beim Rückgaberecht die gewünschte Rechtsfolge herbeiführen. Das sagt jedenfalls Rolf Schmidts Lehrbuch.
Was soll das mit dem dolo petit Einwand zu tun haben? Der
besagt doch, das man nicht fordern darf, was man gleich wieder
zurück zugewähren hat. Hier erklärt doch der Verbraucher den
Widerruf…
Ja, schon, er kann den Widerruf aber nicht wirksam erklären, weil er das Rückgaberecht hat. Wenn der Händler aber weiß, dass der Kunde die Ware eh sofort zurückschicken würde, dann wäre das doch (denke ich), unabhängig von diesem dolo agit… rechtsmissbräuchliches Verhalten.
Levay
Bist du sicher? Ich kann das nicht bestätigt finden. Allein
die Zurücksendung der Ware - keine bloße Erklärung - soll beim
Rückgaberecht die gewünschte Rechtsfolge herbeiführen. Das
sagt jedenfalls Rolf Schmidts Lehrbuch.
Hallo,
das Rücknahmeverlangen erklärt jedenfalls Brox/Walker in Allg. Schuldrecht, § 19 III 4.
Wenn es sowas gibt, dann denke ich, ist ein Realakt (Rücksendung) nicht alleinige Möglichkeit. Ratio legis ist ja, dass der Unternehmer nicht mit Willenserklärungen „beschäftigt“ wird, sondern er aus den Realakten („Paket von Herrn Müller ist zurück“) Sicherheit schöpfen kann. Da hier diese Möglichkeit nicht besteht, besteht m.E. kein Raum für ein zuwarten bis die ungewollte Ware da ist. Ausnahme: Ware ist schon versandt.
Mfg vom
showbee
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Hi Showbee,
ich würde das an sich auch so sehen, hatte es nur bei Rolf Schmidt anders gelesen. Mit der Lösung kann ich noch besser leben.
Levay
ich würde das an sich auch so sehen, hatte es nur bei Rolf
Schmidt anders gelesen. Mit der Lösung kann ich noch besser
leben.
Hi,
also ich habe mit Schmidt bzw. mit anderen Büchern vom selben Verlag bisher keine guten Erfahrungen gemacht. Verwaltungsrecht sind Fehler drin, Gewerblicher Rechtsschutz ist oberflächlich. Vielleicht solltest du umsteigen auf altbewährtes?!
Gruss vom
showbee