folgende Situation: Person A bestellt bei Firma B Ware. Es ist der erste Kontakt zwischen A und B, er kam zustande, da B mittels Postwurfsendung Werbung machte.
B ist ein größerer Versandhandel mit Sitz in Österreich. A wohnt in Deutschland.
Nun kam die Ware (vor wenigen Tagen), inklusive zweier Werbegeschenke, von welchen im Postwurf auch die Rede war.
Bezahlt wurde sie noch nicht (Lieferung auf Rechnung).
A betrachtet die Ware (und die Geschenke), ist mit der Qualität nicht einverstanden und denkt an Rückgabe (aller zu bezahlenden Artikel). Bei der Ware handelt es sich um originalverpackte Kleidungsstücke, die in unveränderter Form zurückgesandt werden sollen.
Nun denkt sich A, er habe doch von der kostenfreien Rücksendung bei Waren über € 40.- Warenwert gehört. Die bestellten Waren kosten € 25 + € 25.- + € 7,50 Versandkosten. In jedem Fall also über 40.- Euro.
ABER an der Rechnung findet sich der Hinweis:
„Bitte vergessen Sie nicht die Rücksendung freizumachen. Für nicht freigemachte Rücksendungen, müssen wir Ihnen € 12,50 berechnen.“ (wörtliches Zitat).
In den AGB findet man folgenden Absatz:
„Rückgabe
Sie haben ein garantiertes Umtausch- und Rückgaberecht auf alle Artikel innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung. Zur Fristwahrung genügt rechtzeitige Absendung. Die Rücksendung erfolgt zu Ihren Lasten. Für nicht freigemachte Rücksendungen müssen wir Ihnen € 12,50 berechnen.“
Gilt dies für Österreich in dieser Form, oder nicht. Muss A nun einfach die Rücksendung frankieren, kann B dann noch die Versandkosten (der Warenlieferung) einfordern?
folgende Situation: Person A bestellt bei Firma B Ware. Es ist
der erste Kontakt zwischen A und B, er kam zustande, da B
mittels Postwurfsendung Werbung machte.
B ist ein größerer Versandhandel mit Sitz in Österreich. A
wohnt in Deutschland.
Ich gehe mal davon aus, dass A Verbraucher ist und keine Rechtswahl getroffen wurde.
Nun kam die Ware (vor wenigen Tagen), inklusive zweier
Werbegeschenke, von welchen im Postwurf auch die Rede war.
Bezahlt wurde sie noch nicht (Lieferung auf Rechnung).
A betrachtet die Ware (und die Geschenke), ist mit der
Qualität nicht einverstanden und denkt an Rückgabe (aller zu
bezahlenden Artikel). Bei der Ware handelt es sich um
originalverpackte Kleidungsstücke, die in unveränderter Form
zurückgesandt werden sollen.
Nun denkt sich A, er habe doch von der kostenfreien
Rücksendung bei Waren über € 40.- Warenwert gehört.
Ja in Deutschland
Die
bestellten Waren kosten € 25 + € 25.- + € 7,50 Versandkosten.
In jedem Fall also über 40.- Euro.
Gemäß § 5g Abs. 2 KSchG können dem Verbraucher die Rücksendekosten vertraglich auferlegt werden.
ABER an der Rechnung findet sich der Hinweis:
„Bitte vergessen Sie nicht die Rücksendung freizumachen. Für
nicht freigemachte Rücksendungen, müssen wir Ihnen € 12,50
berechnen.“ (wörtliches Zitat).
In den AGB findet man folgenden Absatz:
„Rückgabe
Sie haben ein garantiertes Umtausch- und Rückgaberecht auf
alle Artikel innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung. Zur
Fristwahrung genügt rechtzeitige Absendung. Die Rücksendung
erfolgt zu Ihren Lasten. Für nicht freigemachte Rücksendungen
müssen wir Ihnen € 12,50 berechnen.“
Gilt dies für Österreich in dieser Form, oder nicht. Muss A
nun einfach die Rücksendung frankieren, kann B dann noch die
Versandkosten (der Warenlieferung) einfordern?
Also man müsste sich ansehen, ob die Lieferkosten tatsächlich 12,50 € betragen. Es ist aber grundsätzlich richtig, dass die Versandkosten vertraglich auf den Käufer überwälzt werden dürfen.
Hi!!!
Also, das KSchG in D ist das Kündigungsschutzgesetz, UND DAS ist hier sicher nicht einschlägig!
In D galt das Fernabsatzgesetz, das mittlerweile jedoch in die Vorschriften des BGB „VERBRAUCHERSCHUTZ“ übergingen.
§§ 312b ff BGB!!!
In Österreich heisst das Konsumentenschutzgesetz „KSchG“. Das ist einschlägig, weil der Verkäufer ein Unternehmen mit dem Sitz in Österreich ist. Dortiges Recht muss geprüft werden!!!
Richtig: Gem. § 5g II KSchG (Österreich) können dem Kunden die UNMITTELBAREN Kosten auferlegt werden, wenn dies vereinbart wurde.
Sind die AGB wirklich zum Inhalt des Vertrags geworden?
Was kostet eine „normale“ Postsendung nach Ö?
Wenn ja, ist klar: Die(se) Kosten sind zu tragen.
MfG, Jogi
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
habe ich einen Denkfehler oder du? Mangels Rechtswahl unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 29 II EGBGB)
Auch bei einer Rechtswahl zugunsten Rechts von Österreich müsste m.E. Art. 29 I 1 EGBGB eingreifen, da hier von D gewährter Schutz entzogen wird, oder?
m.E. muss der Empfänger die Versandkosten nicht tragen, der österreichische Unternehmer muss sich vorher im klaren sein, ob er auch nach D an Verbraucher liefert.
In Österreich heisst das Konsumentenschutzgesetz „KSchG“. Das
ist einschlägig, weil der Verkäufer ein Unternehmen mit dem
Sitz in Österreich ist. Dortiges Recht muss geprüft werden!!!
Richtig: Gem. § 5g II KSchG (Österreich) können dem Kunden die
UNMITTELBAREN Kosten auferlegt werden, wenn dies vereinbart
wurde.
Hallo,
bevor man Konsumentenschutzgesetz vs. BGB abgrenzt, muss man erstmal anwendbares Recht finden. M.E. ist hier nur deutsches Recht anzuwenden. Sh. Posting oben.
Ja du hast recht, danke für den Hinweis. Ich hätte jetzt von Deutschland nach Österreich geliefert - da sieht man mal wie gefährlich Routine auch sein kann, so schnell macht man einen Fehler.
Es gilt deutsches Recht mit den entsprechenden Rechtsfolgen. Auch das österreichische Recht verweist auf deutsches Recht, es ist also egal wo ein Prozess stattfinden würde.
Hi!!!
Also, das KSchG in D ist das Kündigungsschutzgesetz, UND DAS
ist hier sicher nicht einschlägig!
In D galt das Fernabsatzgesetz, das mittlerweile jedoch in die
Vorschriften des BGB „VERBRAUCHERSCHUTZ“ übergingen.
§§ 312b ff BGB!!!
Ja und?
In Österreich heisst das Konsumentenschutzgesetz „KSchG“. Das
ist einschlägig, weil der Verkäufer ein Unternehmen mit dem
Sitz in Österreich ist. Dortiges Recht muss geprüft werden!!!
Wie Showbee richtig geschrieben hat ist das falsch, siehe für Österreich Art. 5 Abs. 3 EVÜ
Richtig: Gem. § 5g II KSchG (Österreich) können dem Kunden die
UNMITTELBAREN Kosten auferlegt werden, wenn dies vereinbart
wurde.
Sind die AGB wirklich zum Inhalt des Vertrags geworden?
Das weiß ich nicht, denn dafür gibt es keine Angaben.