Wie lange zählen Schenkungen zum Erbe dazu?
Welcher Wert wird dabei angenommen. Immobilien und Grundstücke wurden früher mit Einheitswerten bedacht.
Gelten diese weiter oder wird der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalles genommen? Interessiert erbrechtlich, nicht erbschaftsteuerrechtlich.
Kann ein Erblasser eine solche Schenkung im Testament als Grundlage für Vererbungen nehmen auch wenn er später als 10 Jahre danach verstirbt?
Ist die Behauptung wahr, dass die Person das Haus erbt, die den Erblasser gepflegt hat? Sind darin nicht doch vorhandene Pflichtteile anderer enthalten?
Sind Pflichtteile wirklich immer in Geld auszuzahlen? Wie schnell muss ein Pflichtteil ausbezahlt werden?
Danke.
Hi Claudia,
Wie lange zählen Schenkungen zum Erbe dazu?
10 Jahre.
Ist die Behauptung wahr, dass die Person das Haus erbt, die
den Erblasser gepflegt hat? Sind darin nicht doch vorhandene
Pflichtteile anderer enthalten?
Wie kommst Du darauf?
Gibt es kein Testament?
Pflichtteile können nur aus wenigen Gründen verwehrt werden.
Gandalf
Hallo erstmal,
Wie lange zählen Schenkungen zum Erbe dazu?
Hier muss man steuerlich, erbrechtlich und bzgl. von Pflichtteilsansprüchen unterscheiden. Steuerlich gilt eine Frist von zehn Jahren, bei der Frage von Pflichtteilsergänzungsansprüchen (weil ein Pflichtteilsberechtigter durch eine Schenkung an einen Dritten unter seinen Pflichtteilsanspruch gerutscht ist) ebenfalls zehn Jahre. Ohne dass Pflichtteile betroffen sind, also rein erbrechtlich gibt es keine Frist. D.h. wenn der alleinstehende Herr A seinen Nachbarn im Testament als Alleinerbe eingesetzt hat (kein Pflichtteilsanspruch), zwei Tage vor seinem Ableben aber die einzig werthaltige Ferrari-Sammlung an B verschenkt, hat A grundsätzlich Pech gehabt.
Welcher Wert wird dabei angenommen. Immobilien und Grundstücke
wurden früher mit Einheitswerten bedacht.
Gelten diese weiter oder wird der Wert zum Zeitpunkt des
Erbfalles genommen? Interessiert erbrechtlich, nicht
erbschaftsteuerrechtlich.
Rein erbrechtlich geht es immer um den Wert im Zeitpunkt des Erbfalls, also um einen Verkehrswert.
Kann ein Erblasser eine solche Schenkung im Testament als
Grundlage für Vererbungen nehmen auch wenn er später als 10
Jahre danach verstirbt?
Verstehe ich nicht ganz. Steht im Testament etwa drin, dass A Alleinerbe sein soll, weil B schon zu Lebzeiten ein Haus geschenkt bekommen hatte? Dann wäre dies insoweit zulässig, wie B nicht pflichtteilsberechtigt wäre und ggf. einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hätte. Dann wäre eine mehr als zehn Jahre zurückliegende Schenkung in der Tat insoweit problematisch, weil dann ggf. ein Pflichtteilsanspruch aus dem übrig gebliebenen Vermögen erwachsen könnte.
Ist die Behauptung wahr, dass die Person das Haus erbt, die
den Erblasser gepflegt hat? Sind darin nicht doch vorhandene
Pflichtteile anderer enthalten?
Quatsch mit Sauce. Vererbt wird immer die Gesamtheit aller Vermögenswerte zu Bruchteilen. Dabei gehen Immobilie mit dem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls genau so ein wie Barvermögen, … Es ist dann eine Frage der Erbauseinandersetzung, wie man die Werte dann ggf. in Naturalien aufteilt. Feste Regeln gibt es hierfür nicht. Nur wenn der Erblasser Vermächtnisse ausgesetzt hat, kann er konkrete Vermögenswerte zuordnen, muss dabei aber die Pflichtteile im Auge behalten.
Sind Pflichtteile wirklich immer in Geld auszuzahlen?
Vom Gesetz her ja, es ist aber Verhandlungssache der Beteiligten ggf. im Rahmen eines Erbvergleiches abweichende Regelungen zu treffen.
Wie
schnell muss ein Pflichtteil ausbezahlt werden?
Da werde ich jetzt mal ganz unjuristisch und verweigere einfach mal eine konkrete Antwort, weil damit zuviel Schindluder getrieben wird. Will man sich auf Dauer in die Augen sehen können, verhandelt man hierüber und findet eine gemeinsame Lösung. Fristen zu setzen führt unweigerlich in Prozesse und dann fängt man mit der schönen Frist auch nichts mehr an, weil es dann erst nach einem Urteil (was über mehrere Instanzen Jahre dauern kann) zu einer Zahlung/Vollstreckung kommen kann.
Gruß vom Wiz
Hallo!
Gelten diese weiter oder wird der Wert zum Zeitpunkt des
Erbfalles genommen?
Entscheidend für den Pflichtteilsergänzungsanspruch ist der Wert, den der geschenkte Gegenstand im Zeitpunkt des Erbfalles hat.
Kann ein Erblasser eine solche Schenkung im Testament als
Grundlage für Vererbungen nehmen auch wenn er später als 10
Jahre danach verstirbt?
Ich verstehe nicht so recht was damit gemeint ist, aber prinzipiell kann der Erblasser so ziemlich alles.
Sind Pflichtteile wirklich immer in Geld auszuzahlen?
Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch.
Wie
schnell muss ein Pflichtteil ausbezahlt werden?
Fällig wird der Anspruch mit Eintritt des Erbfalles, also sofort. Es gibt aber die Möglichleit, Stundung zu verlangen, wenn die sofortige Befriedigung den Schuldner ungewöhnlich hart treffen würde, § 2331a BGB.
Gruß,
Florian.
Herzlichen Dank für die schnellen Antworten. Haben leider meine Bedenken bestätigt.
Ich rate allen, die hierauf stossen, dass wenn Ihnen alle Kinder gleich lieb sind und dies immer wieder beteuern gegenüber diesen, Schenkungen jeweils zu gleichen Teilen nur in Geld vorzunehmen und keine ungleichen Immobilien zu verschenken, schon gar nicht, wenn im Haus des Verstorbenen eines der Kinder wohnt, das sich um ihn kümmert und dann vor einem großen Scherbenhaufen steht, weil es den Pflichtteil an das Geschwister herauszahlen muss und dafür erst ein Haus mit einem quasi unkündbaren Mieter verkaufen muss. Mit 55 denkt man eigentlich nicht daran einen Kredit mit 100 000 Euro aufzunehmen. Der Erblasser hatte stets beteuert, dass das Haus gesichert sei und man könne weiter wohnen bleiben. Zur Gleichbehandlung in diesem Fallbeispiel nur zur Anmerkung. Das Geschwister, welches sich so gut wie nie um den Erblasser gekümmert hatte bekam vor 12 Jahren ein 1000qm Grundstück mit Haus(dieses Geschwisterteil konnte dort auch einziehen),wohingegen der pflegende Teil mit Wohnsitz im elterlichen Haus, ebenfalls vor 12 Jahren ein kleines, vermietetes Reihenhaus bekam. Beide waren mit dem Nießbrauch ausgestattet. Die Häuser selber wurden in den letzten 20 Jahren nie vom Erblasser renoviert und saniert.