Belgisches Kennzeichen

Hallo,
folg. Fall angenommen:
Ein Arbeitnehmer lebt in Deutschland und hat einen dt. Fuehrerschein.
Er arbeitet in Belgien fuer einen belgischen Arbeitgeber.
Darf er ein Firmenfahrzeug mit belgischem Kennzeichen uneingeschraenkt nutzen, d.h auch in Deutschland und den Niederlanden und auch zu privaten Zwecken ?

Hallo,
ich bin kein Jurist, ich erinnere mich aber an Diskussionen im Studentenwohnheim.
Es ist wohl so, dass (wenn sich nicht alles geändert hat) ein Deutscher kein ausländisches Fahrzeug in D führen darf, dann gilt das Kfz als eingeführt und es werden Zölle/Steuern und was weiss ich erhoben.
Als Deutscher darst du aber im ausland ein (dortiges) ausländisches Fahrzeug führen.
Nun, mit der Einfuhr kann es evtl. sein, dass dies nicht greift, da es sich um ein Firmen-Kfz handelt, und die sicher auf der Herausgabe bestehen.
Gruß Volker

Servus,

was sagt denn der Arbeitsvertrag dazu?

Schöne Grüße

MM

Hi,
sowas ist EU-Recht und kann im Arbeitsvertrag nicht vereinbart werden, daher ja die Frage. Es geht rein um die steuerliche, rechtliche Sicht der Staaten dabei.

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Servus,

wenn z.B. im Arbeitsvertrag vereinbart ist, daß der Dienst-PKW zur privaten Nutzung bloß innerhalb Belgiens überlassen wird, giltet das nicht??

Gefragt war, meine ich, ob der Arbeitnehmer den PKW in D (wo er nicht arbeitet) nutzen darf. Und da muß man halt alles abprüfen, was dagegen sprechen könnte. Sinnvollerweise beim Einfachsten anfangen.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

da gibt es eine Grenzgänger VO der EG. Wenn Grenzgänger mit einem ausländischen Kfz über lange Zeit immer in den anderen Staat fahren ggf. sogar dort über die Woche wohnen, wäre nach deutschem KfzStG das Auto spätestens ab dem 13. Monat als inländisches Kfz zu werten und müsste (ungeachtet der ggf. belgischen Anmeldung) in D KfzSteuer zahlen. Dass das bei Grenzgängern unerwünscht ist, ist einleuchtend. M.E. war die VO aus dem Jahr 1992… Habe sie auf anhieb nicht gefunden, vielleicht morgen?!

Mfg vom

showbee

Hallo,

ein Dienstkraftfahrzeug (also Firmen -Pkw,Lkw oder ähnliches)
ist zunächst einmal immer der Firma zuzuordnen.
Ist dem Arbeitnehmer auch die Private Nutzung des Fahrzeuges gestattet,
so hat er sich den „Geldwerten Vorteil“ als Einnahme bei der Steuer
anrechnen zu lassen.
Für Belgien gilt in diesem Zusammenhang,das für in Deutschland wohnhafte aber in Belgien beruflich tätige Arbeitnehmer die Belgische Finanzverwaltung zuständig ist.
Ich empfehle daher die Kontaktaufnahme mit einem Steuerberater bzw. mit den z.B. im Raum Aachen vorhanden EUREGIO-Beratern,da eine genaue
Beratung nur persönlich erfolgen kann.

mfg

Servus nochmal,

wie Du dem sich entwickelnden bunten Strauß von Antworten entnehmen kannst, gibts einen genauso bunten Strauß von vermuteten Fragestellungen. Vielleicht wärs wirklich ganz nützlich, wenn Du erzählen wolltest, was Deine Frage ist:

Willst Du wissen, ob für den Firmen-PKW in D Kfz-Steuer bezahlt werden muß?

Oder ob der PKW in D angemeldet werden muß?

Oder ob, wenn nichts weiter vereinbart ist, der PKW überhaupt zu Privatfahrten verwendet werden darf?

Oder was genau bedeutet „dürfen“ im vorliegenden Fall?

Neugierig

MM

Hallo,
das mit dem „geldwerten Vorteil“ ist klar, der wird in Belgien nach Steuer-PS des KfZ angesetzt und f. die angesetzten km gibt es bestimmte Grenzen/Pauschalen.

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Servus nochmal,

wie Du dem sich entwickelnden bunten Strauß von Antworten
entnehmen kannst, gibts einen genauso bunten Strauß von
vermuteten Fragestellungen. Vielleicht wärs wirklich ganz
nützlich, wenn Du erzählen wolltest, was Deine Frage ist:

Willst Du wissen, ob für den Firmen-PKW in D Kfz-Steuer
bezahlt werden muß?

Die Steuer muss der Halter (Arbeitgeber) sicher zahlen…

Oder ob der PKW in D angemeldet werden muß?

Das KfZ muss sicher im Land des Halters angemeldet werden…

Oder ob, wenn nichts weiter vereinbart ist, der PKW überhaupt
zu Privatfahrten verwendet werden darf?

Der Arbeitgeber hat die private Nutzung gestattet…

Oder was genau bedeutet „dürfen“ im vorliegenden Fall?

Ich versuche meine Frage nochmal etwas zu spezifizieren:
Meine Schwester z.B. wohnte damals in den Niederlanden und hatte ein KfZ mit niederl. Kennzeichen und das durfte ich gar nicht fahren hies es. Mit „duerfen“ meine ich, ob irgendwie die STVo dagegen spricht oder irgendein anderes dt. Gesetz das vergessen hat, dass wir inzwischen in der EU leben.
Morgen werde ich die Frage auch beim live-chat des Finanzamts stellen, vielleicht wissen die ja mehr.

Neugierig

hoffe so ist die Frage klarer…:smile:

MM

Hallo,

bis zur Einführung der EU vor ein paar Jahren galten noch die jeweiligen
Landespezifischen Regelung,die mit der EU-Bildung zum Teil Abgeschaft wurden…
Damals galt für Drittländer,das Kraftfahrzeuge,die in diesen Ländern zugelassen sind,nur von Staatsangehörigen dieser Länder und auch nur befristet (maximal 6 Monate) in Deutschland gefahren werden durften.Fuhr ein deutscher Staatsbürger ein solches Kfz.,wurde er damit Einfuhr-Umsatzsteuerpflichtig.
(Für die sogenannten „Grenzgänger“ an den deutschen Außengrenzen zu den
Niederlanden/Belgien/Frankreich gab es Sonderregelungen bezüglich der
Aufenthaltsdauer in Deutschland ).

mfg

Hallo Uwe,

ich glaube der Kernpunkt ist ein ganz anderer.

Ich versuche meine Frage nochmal etwas zu spezifizieren:
Meine Schwester z.B. wohnte damals in den Niederlanden und
hatte ein KfZ mit niederl. Kennzeichen und das durfte ich gar
nicht fahren hies es.

Vielleicht weil das Auto nur von deiner Schwester (als AN) gfahren werden durfte?

Ciao maxet.

Ich glaube jetzt kommen wir meiner Frage naeher.
So in etwa ist mir diese Regelung auch noch bekannt und es stellt sich mir die Frage wie das inzwischen innerhalb der EU gehandhabt wird.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo showbee,
konntest du vielleicht noch etwas rausfinden?
Ich habe beim Finanzamt nachgefragt, die haben mich an den Experten-Chat von callnrw verwiesen, die Experten haben mich dann wieder an das Finanzamt verwiesen. :frowning:
Beim Team GWO wussten sie das auch nicht…ich glaube man faehrt am Besten bis einer was sagt…ES LEBE DIE EU.
Danke fuer die Hilfe.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

hier einige Fundstellen, aber keine Internetlinks.

  1. EWG-Verordnung Nr. 2931/92 (!!!)

  2. FinMin Bayern, Erlass v. 22. 4. 1981 - S 6101 - 3/4 - 22989 (Wohl zu Grenzgängern)

  3. § 3 Nr. 13 KfzStG beruht auf Richtlinie 83/182/EWG v. 28.03.1983 (ABl EG/L 105/59 v. 23.04.1983)

  4. Genfer Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr v. 18.05.1956 (BGBl 1960 II S. 2397ff.)

  5. §§ 1, 5 IntKfzVO (Internationale Kfz Verordnung)

Viel Erfolg bei der Suche, ggf. kann das Finanzamt ja bei Nennung der Quellen weiterhelfen. Ich würde mich als erstes auf den FinMinErlass aus Bayern stürzen. Ggf. über Website kontaktieren. Ggf. bringt auch die Suche über http://europa.eu.int/eur-lex/lex/de/index.htm die VO zu Tage.

Habe zur Recherche gerade keine Zeit.

Gruss vom

showbee

Hallo,

hier einige Fundstellen, aber keine Internetlinks.

  1. EWG-Verordnung Nr. 2931/92 (!!!)

  2. FinMin Bayern, Erlass v. 22. 4. 1981 - S 6101 - 3/4 - 22989
    (Wohl zu Grenzgängern)

  3. § 3 Nr. 13 KfzStG beruht auf Richtlinie 83/182/EWG v.
    28.03.1983 (ABl EG/L 105/59 v. 23.04.1983)

das waere es fast gewesen: :frowning:

_Besondere Fälle der vorübergehenden Einfuhr von Personenfahrzeugen

(1) Bei der vorübergehenden Einfuhr von Personenfahrzeugen wird in folgenden Fällen Befreiung von den in Artikel 1 genannten Steuern und Abgaben gewährt: a) bei Benutzung eines in dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Wohnsitzes des Benutzers zugelassenen Personenfahrzeugs für regelmässige Fahrten vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz des Unternehmens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats und zurück. Diese Befreiung gilt unbefristet;_

…nur, dass das KfZ ja in Belgien angemeldet ist, aber der gewoehnliche Wohnsitz in Deutschland liegt…

  1. Genfer Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen
    zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr v. 18.05.1956
    (BGBl 1960 II S. 2397ff.)

  2. §§ 1, 5 IntKfzVO (Internationale Kfz Verordnung)

Viel Erfolg bei der Suche, ggf. kann das Finanzamt ja bei
Nennung der Quellen weiterhelfen. Ich würde mich als erstes
auf den FinMinErlass aus Bayern stürzen. Ggf. über Website
kontaktieren. Ggf. bringt auch die Suche über
http://europa.eu.int/eur-lex/lex/de/index.htm die VO zu Tage.

Habe zur Recherche gerade keine Zeit.

Gruss vom

showbee

Für Kfz ist Zulassung in jedem Land möglich,daher.
Hallo,

für Kraftfahrzeuge ist die Zulassung in jedem Land der EU möglich.
Deswegen gibt es auch dafür keine speziellen Regelungen mehr,sondern
die Steuern sind für das Kfz. am Standort (Zulassungskennzeichen) fällig.
Bei Kfz.,die auf eine Firma zugelassen sind,ist aber zu beachten,das
wenn sie auch Privat genutzt werden dürfen,die Private Nutzung nicht überwiegt…dieses könnte zu einer „Doppelten“ Steuerpflicht führen…

Daher ist es unumgänglich,sich mit einem Steuerberater in Verbindung zu setzen…nur dieser kann Verbindliche Auskünfte anhand des persönlichen
Gespräches geben…

mfg