Haftbarkeit während Urlaubsabwesenheit

Moin!

Wie ließe sich seitens eines Unternehmers begründen, einen Mitarbeiter (gehobenes Management) in dessen Abwesenheit für fehlerhaftes Verhalten der Belegschaft verantwortlich zu machen?

Folgendes Fallbeispiel:

Während der Abwesenheit (Urlaub) eines/r Mitarbeiters/in (hier Entscheidungsträger) vernachlässigt dessen/deren Stellvertretung ihre Dokumentationspflicht betreffs der Herausgabe von Firmeneigentum an andere Mitarbeiter. Das Firmeneigentum (Urkunde, Equipment etc.) ist nach der Herausgabe unauffindbar. Es läßt sich nicht mehr nachvollziehen, zu welchem Zeitpunkt und von wem das Firmeneigentum zuletzt in Besitz genommen wurde.

Die Stellvertretung weist die Schuld wegen Unwissenheit von sich und erläutert, von dem Entscheidungsträger vor dessen Urlaubsantritt nicht umfassend über die Dokumentationsabläufe unterrichtet worden zu sein.

  1. Kann der Unternehmer verlangen, daß der sich zur fraglichen Zeit in Urlaubsabwesenheit befindliche Entscheidungsträger zur Verantwortung gezogen wird?
  2. Kann dies im Einzelfall sogar Regressansprüche des Unternehmers gegenüber dem betreffenden Entscheidungsträger bedeuten?

Danke für mögliche Aufklärung!

Hallo Thorsten,

Die Stellvertretung weist die Schuld wegen Unwissenheit von
sich und erläutert, von dem Entscheidungsträger vor dessen
Urlaubsantritt nicht umfassend über die Dokumentationsabläufe
unterrichtet worden zu sein.

Das finde ich jetzt schon etwas merkwürdig. Als Vertreter sollte man die grundlegenden Dinge für eine Vertretung doch „drauf haben“. Da sollte es nicht irgendeiner „umfassenden“ Unterrichtung bedürfen im Vertretungsfall. Und das klingt hier nicht nach was speziellem aus einem laufenden Arbeitsprozess, sondern nach ganz normaler Organisation. Oder seh ich das falsch?

  1. Kann der Unternehmer verlangen, daß der sich zur fraglichen
    Zeit in Urlaubsabwesenheit befindliche Entscheidungsträger zur
    Verantwortung gezogen wird?

Bis jetzt kann man das m.E. anhand der paar wenigen Fakten noch nicht beurteilen.

  1. Kann dies im Einzelfall sogar Regressansprüche des
    Unternehmers gegenüber dem betreffenden Entscheidungsträger
    bedeuten?

Kommt auf die Situation an.

MfG

Abend!

Wie ließe sich seitens eines Unternehmers begründen, einen
Mitarbeiter (gehobenes Management) in dessen Abwesenheit für
fehlerhaftes Verhalten der Belegschaft verantwortlich zu
machen?

Das ist ja eine tolle Idee, Mitarbeiter im Urlaub und weil die
Vertretung Mißt macht schmeissen wir den Urlauber raus!

Folgendes Fallbeispiel:

Während der Abwesenheit (Urlaub) eines/r Mitarbeiters/in (hier
Entscheidungsträger) vernachlässigt dessen/deren
Stellvertretung ihre Dokumentationspflicht betreffs der
Herausgabe von Firmeneigentum an andere Mitarbeiter.

Worum geht es? Kugelschreiber Ausgabe?

Das
Firmeneigentum (Urkunde, Equipment etc.) ist nach der
Herausgabe unauffindbar. Es läßt sich nicht mehr
nachvollziehen, zu welchem Zeitpunkt und von wem das
Firmeneigentum zuletzt in Besitz genommen wurde.

Das ist ärgerlich aber bei Kugelschreibern, Notizblöcken, etc. eher
die Regel.

Die Stellvertretung weist die Schuld wegen Unwissenheit von
sich und erläutert, von dem Entscheidungsträger vor dessen
Urlaubsantritt nicht umfassend über die Dokumentationsabläufe
unterrichtet worden zu sein.

Na gibt es nun eine Regel wie solche Dinge ausgegeben werden oder
nicht. Als Stellvertreter des gehobenen Managementsollte dies bekannt
sein.
Mal so nebenbei, wenn ich der MA im gehobenen Management wäre
hätte der Stellvertreter nun ein heftiges Problem.

  1. Kann der Unternehmer verlangen, daß der sich zur fraglichen
    Zeit in Urlaubsabwesenheit befindliche Entscheidungsträger zur
    Verantwortung gezogen wird?

Für was? Für Handlungen die er nicht begangen hat?

  1. Kann dies im Einzelfall sogar Regressansprüche des
    Unternehmers gegenüber dem betreffenden Entscheidungsträger
    bedeuten?

Was habt ihr denn für ein Problem in eurem Laden, das hat doch
nichts mit Urlaub oder so zu tun.

Gruß
Stefan

Hallo,
da kann man den beiden anderen Antworten nur zustimmen:
1.) Was ist denn das fuer ein inkompetenter Stellvertreter
2.) Wenn Dokumentationen, die diese Bezeichnung auch verdienen, vorhanden und als Arbeitsanweisung verbindlich sein sollen, dann muessten sie jederzeit im Verfahrenshandbuch nachlesbar sein.
Gruss

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