Lärmbelästigung

Von: , Frage gestellt am Sa, 18. Mär 2006
Person A hat eine öffentliche Party veranstaltet und Personen B,C,D.... haben sich bei der Polizei beschwert. Nun hat Person A eine Anhörung bekommen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 117 Abs .1 des Gesetztes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968, BGB. I. S. 481 vor, die gemäß § 117 Abs. 2 OWiG mit Geldbuße bedroht ist.

Außerdem wurden zur Auflösung der Party sechs Fahrzeugbesatzungen der Polizei benötigt.

Nun die Frage: Was hat Person A zu erwarten ?
Was für eine Geldbuße hat A zu erwarten ?

1 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 16 Stunden 0 hilfreich
    Re: Lärmbelästigung
    Da wir alle nicht die zuständigen Behörden sind, können wir nur die Obergrenze aussprechen, die im genannten §117.2 OWIG steht.

    Max. 5000 Euro.

    Gruss Ivo
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