Hallo,
mich interessiert ob in folgendem Fall Herr X verklagt werden und natürlich die Begründung
Herr X, Herr Y hatten in den 60er Jahren zusammen in der DDR eine Firma. Herr Z hatte ebenfalls eine Firma.
Herr Y und Herr Z flüchteten irgendwann aus der DDR. Die beiden Firmen wurden zusammengelegt und 1972 wurde die entstandene Firma enteignet.
Herr X verstarb 1972 in der DDR.
Die Nachkommen von Herrn X und Y sowie der noch lebende Herr Z haben nun Anspruch auf Entschädigung weil die Firma enteignet wurde. Seitens der Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS) wurde anhand der Bilanz von 1972 festgestellt
wie die damaligen Gesellschafterverhältnisse waren und somit wie der Erlös aufgeteilt werden müsste. Zum Zeitpunkt der Schädigung hatte der Staat einen sehr großen Anteil an der Firma. Dieser Anteil muss nun zurück bezahlt werden.
Die BVS bietet nun an, dass der Staat auf einen Großteil verzichtet wenn die Gesellschafter der Erlösauskehr zustimmen. In diesem Fall wären ca. 60TEuro mehr zu verteilen. Das sich die Gesellschafter aber nicht einig sind über die Aufteilung des Erlöses möchten die Nachkommen von X und Y nicht zustimmen. Herr Z, dem ca. 80%lt. Gesellschaftsvertrag zustehen, möchte aber zustimmen und droht mit Klage gegen X und Y falls diese nicht zustimmen.
Wenn X und Y nicht zustimmen muss der volle staatliche Anteil zurückbezahlt werden. Die hätte zur Folge, dass Herr X und Herr Y nichts mehr bekommen und Herr Z wesentlich weniger. Herr X und Herr Y sind bereit diese „Nullrunde“ zu akzeptieren wenn Herr Z sich nicht bereit erklärt einem anderen Teilungsverhältnis zu zustimmen. Begründet wird die Entscheidung von Herrn X und Y damit, dass sie eine sehr großes und wertvolles Grundstück eingebracht haben. Das Grundstück wurde nach der Wende verkauft und führt nun auch zur Erlösauskehr. Grob kann man sagen, dass X und Y viel Anlagevermögen und Z viel Barvermögen eingebracht hat. Das Barvermögen schlägt sich durch den hohen Gesellschafteranteil in der Bilanz nieder. X und Y wollen erreichen, dass ihr eingebrachtes Grundstück auch bewertet wird.
Mit der Verweigerung der Zustimmung zur Erlösauskehr wollen sie Herrn Z zwingen einem anderen Teilungsverhältnis zu zustimmen.
Findet keine Zustimmung statt, so entfällt die Möglichkeit der Abzinsung der staatlichen Beteiligung und das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen entscheidet entgültig anhand des Gesellschaftervertrags über das Teilungsverhältnis.
Nun stellt sich die Frage ob Herr Z gegen X und Y klagen kann z.B. Schadensersatz,…und wie ggf. seine Aussichten auf Erfolg wären. Für Herrn Z wäre der Unterschied ca. 30TEuro weniger.
Das Vorgehen der BVS ist wie folgt: Die Firma wird zum Zeitpunkt 1972 nochmals ins Leben gerufen und anschließen ordentlich liquidiert. Jeder Gesellschafter hat dann Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft entsprechend seinem Gesellschafteranteil. Zu diesem Zeitpunkt waren X, Y, Z und der Staat Gesellschafter der Firma. Der Staat kam als zusätzlicher Gesellschafter in die einzelnen Firmen, als die Gesellschafter Y und Z die DDR verließen.
Nach meiner Meinung hat der Staat also das gleiche Recht auf seinen Anteil wie die anderen Gesellschafter auch. Die BVS bietet nun nur an, dass sie auf einen Teil ihres Anspruchs verzichten würde. Nur wie X und Y dem nicht zustimmt kann man sie doch nicht verklagen. Die Firma ist zu diesem Zeitpunkt ja schon liquidiert sonst hätten die Gesellsafte ja keinen Anspruch auf ihre Anteile. Also handeln X und Y mit ihrer Entscheidung nicht gegen die Firma d.h. sie fügen der Firma keinen Schaden zu. Somit kann sie Herr Z auch nicht auf Schadensersatz verklagen da der Firma auch kein Schaden entstanden ist (sie ist ja bereits liquidiert). X und Y verzichten nur auf die Möglichkeit einen erhöhten Anteil zu erhalten. Müssen sie deshalb mit einer Klage durch Z rechnen?
Was meint Ihr Profis ?
Danke
Albert