Hinweise zu betrugsanzeige?
Von: , Frage gestellt am Mo, 8. Mai 2006
hallo.
angenommen, jemand hat etwas bei ebay von einer privatperson ersteigert.
der verkäufer schickt daraufhin andere artikel (die im übrigen in keinster weise dem zweck des angebotenen artikels entsprechen und unter dessen wert liegen) mit dem hinweis, daß er die eigentlich angebotenen artikel nicht mehr finden kann und hofft, die "ersatzartikel" sind auch ok.
der käufer teilt dem verkäufer dann freundlich mit, daß das eben nicht ok ist, daß er nach § 323 BGB
"Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung" vom vertrag zurücktreten möchte und bittet um rückerstattung des kaufbetrags.
der verkäufer erklärt sich damit einverstanden und nennt einen termin für die überweisung, der jedoch ergebnislos verstreicht.
auf mehrmalige erinnerungen erfolgt keine reaktion.
der käufer möchte den verkäufer nun anzeigen bzw. mit einer anzeige drohen.
wäre hier der tatbestand des betrugs erfüllt? schließlich war dem verkäufer schon vor dem versand klar, daß er die angebotenen artikel nicht liefern kann. der käufer wurde aber vor vollendete tatsachen gestellt.
also hat sich der verkäufer doch nach §263 StGB einen rechtswidrigen vermögensvorteil dadurch verschafft, daß er durch unterdrückung wahrer tatsachen einen irrtum unterhalten hat...?
oder ist es doch ein ganz anderer tatbestand?
wie sollte eine anzeige formuliert werden?
und wo wird das angezeigt (käufer und verkäufer wohnen in unterschiedlichen bundesländern)?
gruß
michael
angenommen, jemand hat etwas bei ebay von einer privatperson ersteigert.
der verkäufer schickt daraufhin andere artikel (die im übrigen in keinster weise dem zweck des angebotenen artikels entsprechen und unter dessen wert liegen) mit dem hinweis, daß er die eigentlich angebotenen artikel nicht mehr finden kann und hofft, die "ersatzartikel" sind auch ok.
der käufer teilt dem verkäufer dann freundlich mit, daß das eben nicht ok ist, daß er nach § 323 BGB
"Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung" vom vertrag zurücktreten möchte und bittet um rückerstattung des kaufbetrags.
der verkäufer erklärt sich damit einverstanden und nennt einen termin für die überweisung, der jedoch ergebnislos verstreicht.
auf mehrmalige erinnerungen erfolgt keine reaktion.
der käufer möchte den verkäufer nun anzeigen bzw. mit einer anzeige drohen.
wäre hier der tatbestand des betrugs erfüllt? schließlich war dem verkäufer schon vor dem versand klar, daß er die angebotenen artikel nicht liefern kann. der käufer wurde aber vor vollendete tatsachen gestellt.
also hat sich der verkäufer doch nach §263 StGB einen rechtswidrigen vermögensvorteil dadurch verschafft, daß er durch unterdrückung wahrer tatsachen einen irrtum unterhalten hat...?
oder ist es doch ein ganz anderer tatbestand?
wie sollte eine anzeige formuliert werden?
und wo wird das angezeigt (käufer und verkäufer wohnen in unterschiedlichen bundesländern)?
gruß
michael
