Gesetz hebelt Grundgesetz aus ?!

Moin,

wie ist es möglich, dass ein Gesetz das Grundgesetz einschränkt? Im Bundesimmissionsschutzgesetz BImSchG wird zum Beispiel mehrfach der Artikel 13 des Grundgesetzes eingeschränkt und das wird auch unumwunden so dargestellt. Bedürfen derartige Gesetze zum Erlass auch die Mehrheitsverhältnisse, die für eine GG-Änderung nötig wären oder wie kann sowas sein?

thx
moe.

Kannst auch du dir selbst beantworten…
…indem du dir den Artikel 13 GG mal in voller Länge durchliest - insbesondere den Art. 13 (7).

Andreas

…indem du dir den Artikel 13 GG mal in voller Länge
durchliest - insbesondere den Art. 13 (7).

Du willst mir damit sagen, dass es Einschränkugnen des GG durch Gesetze prinzipiell nicht geben kann (außer wenn eine Ausnahme direkt im GG verankert ist)?

thx
moe.

Servus!

wie ist es möglich, dass ein Gesetz das Grundgesetz
einschränkt?

Indem das Grundgesetz diese Möglichkeit selbst vorsieht. Das steht allerdings nicht in Artikel 13, sondern in Artikel 19!!

Hi

Du willst mir damit sagen, dass es Einschränkugnen des GG
durch Gesetze prinzipiell nicht geben kann (außer wenn eine
Ausnahme direkt im GG verankert ist)?

Ja genau. Manche Grundrechte stehen unter einem Gesetzesvorbehalt (allgemeiner oder qualifizierter), d.h. dass sie durch ein Parlamentsgesetz oder mache auch aufgrund eines solchen eingeschränkt werden können.
Da diese Einschränkungen bereits in der Verfassung selbst angelegt sind, sind sie also verfassungsmäßig.
Zu dem erwähnten Gesetzesvorbehalt treten aber noch andere Voraussetzungen, damit eine Grundrechtseinschränkung gerechtfertigt ist.
Gruss schneehase

Hallo!

Indem das Grundgesetz diese Möglichkeit selbst vorsieht. Das
steht allerdings nicht in Artikel 13, sondern in Artikel 19!!

Ich Widerspreche. Nicht in der Sache, aber in der Argumentation. Natürlich kann man an Art. 19 GG erkennen, dass Einschränkungen wohl möglich sein müssen. Wenn der Beitrag so gemeint war, widerspreche ich doch nicht.
Aber: Es ist ja nicht so, dass Art. 19 GG irgendwie eine Generalklausel darstellt, nach der in Grundrechte eingegriffen werden darf. Ich kann ja einen Eingriff in Art. 13 GG nicht auf Art. 19 GG stützen, sondern ich muss einen Eingriff immer an den Schranken des jeweiligen Grundrechts messen, das einschränkende Gesetz natürlich dann an Art. 19 GG.

Florian.

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Hi

Du willst mir damit sagen, dass es Einschränkugnen des GG
durch Gesetze prinzipiell nicht geben kann (außer wenn eine
Ausnahme direkt im GG verankert ist)?

Nee. Auch wenn es nicht unmittelbar drinsteht, darf man
Grundrechte beschränken.
Lies mal Artikel 5 Abs.3 - Kunstfreiheit. Da steht nichts
von möglichen Einschränkungen.
Ebenso Artikel 4 - Religionsfreiheit.

Und trotzdem sind religiös motivierte Witwenverbrennungen
oder öffentliche Privat-Auspeitschungen als Ausdruck
der Kunstfreiheit verboten.

JEDES Grundrecht ist einschränkbar.
Einzige Ausnahme: Die Menschenwürde. Die wird allerdings
unter Juristen ein klein bischen enger verstanden als
im Alltagsgebrauch, wo sich jeder bei jeder Petitesse
in seiner Würde beeinträchtigt fühlt.

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Moin,

wie ist es möglich, dass ein Gesetz das Grundgesetz
einschränkt? Im Bundesimmissionsschutzgesetz BImSchG wird zum
Beispiel mehrfach der Artikel 13 des Grundgesetzes
eingeschränkt

Das ist falsch. Im BImSchG steht NICHT, dass Artikel 13 des GG
eingeschränkt wird. Es heisst dort:
„DAS GRUNDRECHT der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt“

Das mag korintenk… klingen, ist aber ein wichtiger, bedeutender
Unterschied.
Artikel 13 Grundgesetz kann natürlich niemals
durch ein Gesetz eingeschränkt werden.

Eingeschränkt wird nur das Grundrecht, dass in Artikel 13 normiert wird. Diese Einschränkung ist aber in Art. 13 Absatz 7
ausdrücklich vorgesehen.
Der Artikel 13 GG wird also nicht eingeschränkt ! Der Gesetzgeber
macht von dem Recht Gebrauch, dass ihm dort ausdrücklich
eingeräumt wird.

Danke
.

Ein paar Erläuterungen
Hier noch ein paar Erläuterungen, die m.E. noch interessant sein könnten:

Rechtsdogmatisch kann (bis auf Art. 1 I GG) jedes Grundrecht eingeschränkt werden, was dir ja so erklärt wurde, dass es bei einigen Grundrechten ausdrücklich erwähnt wird. Dort, wo es nicht erwähnt wird, ergibt es sich aus der Überlegung, dass das Grundrecht mit anderen Gütern mit Verfassungsrang kollidieren kann und dann eines zurücktreten MUSS. Da kann man zwar sagen, das dürfe nicht sein, aber es gibt ja keine andere Lösung. Stell dir vor, jemand möchte Menschen töten und sich dabei auf seine Kunstfreiheit berufen. Hier haben wir zwei Güter mit Verfassungsrang, eines muss ganz offenbar zurücktreten. Das heißt aber auch, dass bei den schrankenlos gewährten Grundrechten eine Einschränkung nur zum Schutz eines anderen Rechtsguts mit Verfassungsrang möglich ist. Eine traurige Randnotiz ist da noch wert, dass das Bundesverfassungsgericht auch die Zuständigkeitskataloge für die Gesetzgebung (die ja auch im Grundgesetz stehen) durchforstet, was ziemlicher Unsinn ist.

Was ich außer dieser Rechtsdogmatik noch sagen wollte: Man könnte sich ja fragen, welchen Sinn ein Grundrecht macht, wenn der einfache Gesetzgeber es einfach einschränken kann. Dazu muss man wissen, dass nicht nur ein Grundrecht Schranken hat, sondern dass auch die Schranke Schranken hat, und die nennt man da doch tatsächlich Schranken-Schranken. Das heißt mit anderen Worten, dass er Gesetzgeber zwar die Grundrechte einschränken kann, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Eine dieser Schranken-Schranken ist übrigens das Zitiergebot. Der Gesetzgeber muss die Grundrechte benennen, die er einschränkt, und genau auf so eine Formulierung bist du gestoßen. Grund für das Zitiergebot ist eine Warnung an den Gesetzgeber: Er soll sich darüber im Klaren sein, dass er gerade Grundrechte einschränkt. Viel wichtiger sind andere Schranken. Eine, die immer gilt, ist die Verhältnismäßigkeit, die grob gesagt so lautet:

  1. Das Ziel, das der Staat damit bezweckt, dass er ein Grundrecht einschränkt, muss legitim sein.

  2. Das Mittel, das er zur Erreichung des Ziels verwendet, muss ein taugliches sein.

  3. Es muss auch erforderlich sein, d.h. es darf kein gleich wirksames Mittel geben, das weniger in die Grundrechte eingreift.

  4. Die ganze Maßnahme muss auch im engeren Sinn verhältnismäßig sein, wobei sie das in aller Regel ist, wenn für eine legitime Maßnahme eine geeignete und erforderliche Maßnahme ergriffen wird.

Was die Maßnahme angeht, so obliegt zumindest dem Gesetzgeber ein weiter Entscheidungsspielraum.

Rechtsdogmatisch unterscheidet man jedenfalls zwischen einem Eingriff in ein Grundrecht (die Verkürzung der gewährten Freiheit) und der Rechtswidrigkeit (die nur vorliegt, wenn keine Rechtfertigung möglich ist, und die ist eben möglich.)

Levay