Ein paar Erläuterungen
Hier noch ein paar Erläuterungen, die m.E. noch interessant sein könnten:
Rechtsdogmatisch kann (bis auf Art. 1 I GG) jedes Grundrecht eingeschränkt werden, was dir ja so erklärt wurde, dass es bei einigen Grundrechten ausdrücklich erwähnt wird. Dort, wo es nicht erwähnt wird, ergibt es sich aus der Überlegung, dass das Grundrecht mit anderen Gütern mit Verfassungsrang kollidieren kann und dann eines zurücktreten MUSS. Da kann man zwar sagen, das dürfe nicht sein, aber es gibt ja keine andere Lösung. Stell dir vor, jemand möchte Menschen töten und sich dabei auf seine Kunstfreiheit berufen. Hier haben wir zwei Güter mit Verfassungsrang, eines muss ganz offenbar zurücktreten. Das heißt aber auch, dass bei den schrankenlos gewährten Grundrechten eine Einschränkung nur zum Schutz eines anderen Rechtsguts mit Verfassungsrang möglich ist. Eine traurige Randnotiz ist da noch wert, dass das Bundesverfassungsgericht auch die Zuständigkeitskataloge für die Gesetzgebung (die ja auch im Grundgesetz stehen) durchforstet, was ziemlicher Unsinn ist.
Was ich außer dieser Rechtsdogmatik noch sagen wollte: Man könnte sich ja fragen, welchen Sinn ein Grundrecht macht, wenn der einfache Gesetzgeber es einfach einschränken kann. Dazu muss man wissen, dass nicht nur ein Grundrecht Schranken hat, sondern dass auch die Schranke Schranken hat, und die nennt man da doch tatsächlich Schranken-Schranken. Das heißt mit anderen Worten, dass er Gesetzgeber zwar die Grundrechte einschränken kann, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Eine dieser Schranken-Schranken ist übrigens das Zitiergebot. Der Gesetzgeber muss die Grundrechte benennen, die er einschränkt, und genau auf so eine Formulierung bist du gestoßen. Grund für das Zitiergebot ist eine Warnung an den Gesetzgeber: Er soll sich darüber im Klaren sein, dass er gerade Grundrechte einschränkt. Viel wichtiger sind andere Schranken. Eine, die immer gilt, ist die Verhältnismäßigkeit, die grob gesagt so lautet:
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Das Ziel, das der Staat damit bezweckt, dass er ein Grundrecht einschränkt, muss legitim sein.
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Das Mittel, das er zur Erreichung des Ziels verwendet, muss ein taugliches sein.
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Es muss auch erforderlich sein, d.h. es darf kein gleich wirksames Mittel geben, das weniger in die Grundrechte eingreift.
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Die ganze Maßnahme muss auch im engeren Sinn verhältnismäßig sein, wobei sie das in aller Regel ist, wenn für eine legitime Maßnahme eine geeignete und erforderliche Maßnahme ergriffen wird.
Was die Maßnahme angeht, so obliegt zumindest dem Gesetzgeber ein weiter Entscheidungsspielraum.
Rechtsdogmatisch unterscheidet man jedenfalls zwischen einem Eingriff in ein Grundrecht (die Verkürzung der gewährten Freiheit) und der Rechtswidrigkeit (die nur vorliegt, wenn keine Rechtfertigung möglich ist, und die ist eben möglich.)
Levay