Vereinsaustritt

Hallo zusammen,

mal eine äusserst blöde Frage, aber ich weiss es wirklich nicht besser. Gehen wir also davon aus, dass P im März 2005 im Verein Q Mitglied würde und zu diesem Behufe eine Aufnahmegebühr von n Euro entrichten würde. Nun war P für 1 Jahr „Mitglied auf Probe“, erfüllt alle Anforderungen für eine endgültige Mitgliedschaft und freut sich darüber, dass sie aufgenommen wurde. Kurze Zeit später kommen P jedoch arge Zweifel und P möchte aus diesem Verein nun wieder austreten. Dazu muss man sagen, dass es in unserem gestellten Beispiel keinerlei Differenzen - weder persönlicher noch finanzieller Natur - gibt, P „mag einfach nimmer“.

Nun ist die Frage: hat P irgendwelche Chancen, die Aufnahmegebühr (anteilig?) zurückerstattet zu bekommen? Und wie wäre das mit dem Mitgliedsbeitrag für 2006? Würde der bei - sagen wir mal fristgerechter Kündigung zum 1.6 - anteilig zurückgezahlt werden?

Achja: gehen wir weiters davon aus, dass der Verein Q die laufenden Kosten im vergangenen Jahr deutlich (über 20%) angehoben hätte*. Würde das was an der Sache ändern?

*wink*

Petzi

*offizielle Begründung sei hierfür nicht Geldgier sondern externe Aufwände, die in dieser Form notwendig seien.

Nun ist die Frage: hat P irgendwelche Chancen, die
Aufnahmegebühr (anteilig?) zurückerstattet zu bekommen? Und

Nur wenn es in der Vereinssatzung drinsteht. Es macht für den Verein keinen Sinn, eine erhobene Aufnahmegebühr zurückzuzahlen (warum erhebt er sie dann ?). Deswegen vermute ich, dass es eben nicht in der Satzung steht.

wie wäre das mit dem Mitgliedsbeitrag für 2006? Würde der bei

  • sagen wir mal fristgerechter Kündigung zum 1.6 - anteilig
    zurückgezahlt werden?

Nur wenn es in der Vereinssatzung drinsteht.

Achja: gehen wir weiters davon aus, dass der Verein Q die
laufenden Kosten im vergangenen Jahr deutlich (über 20%)
angehoben hätte*. Würde das was an der Sache ändern?

Nein.

Hallo Petzi,

Nordlicht hat ja noch das Wesentliche gesagt, nur eine Ergänzung:

*offizielle Begründung sei hierfür nicht Geldgier sondern
externe Aufwände, die in dieser Form notwendig seien.

Wenn es sich um einen gemeinnützigen Verein in Deutschland handelt, dann darf der gar nicht „Geldgier“ per se an den Tag legen. Dieser Vereinszweck ist nicht Gemeinützigkeitsfähig.

Lieben Gruß, Karin