wenn sich ein Bürger gegen einen Verwaltungsakt wehren will, steht ihm als Vorverfahren das Widerspruchsverfahren oder anschließend die Klage beim Verwaltungsgericht als Rechtsbehelfe zur Verfügung. Welche Rechtsbehelfe stehen dem Bürger zur Verfügung, wenn es nicht um einen Verwaltungsakt sondern um eine Verordnung (z.B. Verordnung des Bürgermeisters) handelt?
Also eine Verordnung ist auch ein Verwaltungsakt. Für welches Land möchtest du das wissen? Die Unterschiede zwischen den Ländern sind im öffentlichen Recht wesentlich größer als im Privatrecht.
Ich meine eine Rechtsverordnung, also ein Gesetz im materiellen Sinne, das von der Exekutive erlassen wird. Da gibt es doch einen deutlichen Unterschied zum Verwaltungsakt, der den Einzelfall regelt oder eine Allgemeinverfügung darstellt, während eine Rechtsverordnung als Rechtsnorm immer abstrakt und generell festgelegt ist. Deshalb verstehe ich deine Aussage nicht, dass eine Verordnung auch ein Verwaltungsakt ist.
Was passiert z.b. wenn eine Verordnungen gegen die Verordnungsermächtigung verstößt? Wer greift dann ein? Wo kann der Bürger die rechtswidrige oder fehlerhafte Rechtsverordnung beanstanden? Wenn die Verordnung ein Verwaltungsakt wäre, dann könnte man sich auf die Verwaltungsgerichtsordnung berufen. Kann man das im Falle einer Verordnung auch?
Danke
Martin Unterholzner
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Ich meine eine Rechtsverordnung, also ein Gesetz im
materiellen Sinne, das von der Exekutive erlassen wird. Da
gibt es doch einen deutlichen Unterschied zum Verwaltungsakt,
der den Einzelfall regelt oder eine Allgemeinverfügung
darstellt, während eine Rechtsverordnung als Rechtsnorm immer
abstrakt und generell festgelegt ist. Deshalb verstehe ich
deine Aussage nicht, dass eine Verordnung auch ein
Verwaltungsakt ist.
Was passiert z.b. wenn eine Verordnungen gegen die
Verordnungsermächtigung verstößt? Wer greift dann ein? Wo kann
der Bürger die rechtswidrige oder fehlerhafte Rechtsverordnung
beanstanden? Wenn die Verordnung ein Verwaltungsakt wäre, dann
könnte man sich auf die Verwaltungsgerichtsordnung berufen.
Kann man das im Falle einer Verordnung auch?
Danke
Martin Unterholzner
Ja, kann man, sofern die Voraussetzungen des § 47 VwGO
IM EINZELFALL erfüllt sind.
Praktisch werden aber die meisten Verordnungen „inzident“
geprüft, wenn ein Verwaltungsakt auf sie gestützt wird,
und dieser dann gerichtlich angegriffen wird.
Im Regelfall ist ein abstrakter Rechtsschutz gegen eine Verordnung
auch gar nicht notwendig. Welches Interesse hat A denn,
gegen irgendeine x-beliebige rechtswidrige VO vorzugehen,
von der er gar nicht betroffen ist ?
Allenfalls die Stillung querulatorischer Gelüste oder
pure (oft: rentnerische) Langeweile
dafür gibt es aber keine Rechtsschutzgarantie.
Daher ist der ABSTRAKTE Rechtsschutz gegen Verordnungen
nur sehr eingeschränkt möglich.
Näheres hängt immer davon ab, gegen welche konkrete Verordnung
Rechtsschutz gesucht wird, teilweise sogar gegen welche Vorschrift
innerhalb der VO.
Da müssten wir uns also noch über die Begrifflichkeiten einigen…
Den Begriff Verwaltungsakt kennt die österreichische Rechtsordnung eigentlich überhaupt nicht, weil der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz nicht an diesen Begriff anknüpft. Man verwendet ihn einfach tatsächlich für einen „Rechtsakt der Verwaltung“ - und auch eine Verordnung ist natürlich ein Rechtsakt der Verwaltung, nämlich eine hoheitliche generelle Norm, also ein materielles Gesetz.
Aber man merkt hier das was ich gesagt habe, im öffentlichen Recht sind die Unterschiede einfach größer als im Zivilrecht.
Danke für die Ergänzung.
Mit nationalistisch verblendetem Tunnelblick war
ich in meinen Antworten davon ausgegangen, die
Frage wäre anhand des aktuellen deutschen Rechts gestellt worden.
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Den Begriff Verwaltungsakt kennt die österreichische
Rechtsordnung eigentlich überhaupt nicht, weil der
verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz nicht an diesen Begriff
anknüpft.
Und schon das ist im deutschen Recht anders: § 35 VwVfG sowohl des Bundes als auch der Länder bietet nämlich eine Legaldefinition.
Und schon das ist im deutschen Recht anders: § 35 VwVfG sowohl
des Bundes als auch der Länder bietet nämlich eine
Legaldefinition.
Stimmt, schön langsam erinnere ich mich an ein Seminar, das ich einmal gemacht habe. Hofrat Dr. Puck vom VwGH hat da einmal die Unterschiede im verwaltungsgerichtlichen System zwischen Österreich und Deutschland erklärt - ist aber schon zwei Jahre her, da habe ich das Detail nicht mehr in Erinnerung gehabt.