Frist zu kurz?

Guten Tag,

können Anwälte in ihren Schreiben beliebige (zu kurze) Fristen setzen ? Wenn z.B. der Anwalt des Mandantens A einen Brief an dem Beschuldigten B schreibt, dessen Datum laut Briefkopf der 10.05.06 ist und ihn dann auffordert bis zum 15.05.2006 zu antworten und zwar eine Verzichtserklärung auf eine längst bewirkte Pfändung gegenüber A von B zu erwirken und eine Herausgabe des OriginalVollstreckungstitel der ja auch erstmal nur bei der Anwaltskanzlei von B ist ? Wie können die erwarten, dass dadrauf fristgerecht geantwortet werden kann ? Selbst wenn der Brief schnell ist und schon am 12. da gewesen wäre (dadurch das B ein Postfach hat und die Post nicht jeden Tag abholt, ist das nicht gegeben) können die doch nicht erwarten, dass man bis Samstag 12 Uhr darauf antworten kann und einen Brief absenden kann, damit er an dem fraglichen Montag ankommt? Allein für das Bekommen eines Termin bei einem Anwalt braucht man ja sicherlich 3 Tage,oder ? Da die in dem Brief mit Anzeige drohen, wäre diese kurze Frist zulässlich ? Oder spielt es letzenendes für eine Strafanzeige keine Rolle und die haben diese Frist mit Absicht so kurz gewählt, damit sie schnell vor Gericht können und B keine Chance hat, das noch zu verhindern (bzw. dem Anwalt von A über die tatsächlichen Begebenheiten des Falles informieren zu können, so dass Anwalt A einsieht, dass sein Mandat letzenendes Meineid leisten würde, wenn sie das tatsächlich vor Gericht bringen würden)? Oder steht irgendwo dass diese allgemeine 14 Tage Frist nur geltend ist?

MfG Frankfurter

Guten Tag,

wenn alle Tatsachen, die du geschrieben hast,so stimmen ist das Problem weniger die Frist. Das Problem ist, das überhaupt ein Brief des Anwalts von A dierekt an B persönlich geschrieben wurde, wenn B in dieser Sache ebenfalls anwaltlich vertreten ist, weil das gegen das standesrechtliche Umgehungsverbot verstoßen würde und für die Ausnahmen wie Gefahr im Verzug ist nichts ersichtlich. Sofern B sicher ist, dass er nicht einfach nur eine Kopie dieses Briefs von seinem eigenen Anwalt bekommen hat, sollte er diesen einschalten und ihm sagen, dass er den Anwalt von A an das Umgehungsverbot höflich aber bestimmt erinnern soll.

Mfg A.

Servus!

Nach der Schilderung fordert der Anwalt etwas ein, das längst hätte geschehen müssen. Denn wenn die Vollstreckung erledigt ist, hat der Schuldner einen Anspruch darauf, unverzüglich den Titel ausgehändigt zu bekommen. Wenn der Anwalt da noch eine Frist setzt, ist es nur nett von ihm, denn er könnte auch gleich klagen, und das wäre ein bißchen teuer.

Person B sollte das Schreiben sofort an ihren Anwalt weiterleiten mit dem handschriftlichen Zusatz „Was soll der Scheiß? Bitte sofort erledigen!“ und nicht erst drei Tage auf einen Termin warten. Wenn der Anwalt mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung beauftragt war, hat er diesen Auftrag auch ordentlich abzuschließen, ansonsten haftet er - Person B sollte sich also keine Sorgen machen und sich überlegen, ob beim nächstenm Mal nicht ein anderer Anwalt (es gibt durchaus auch welche ohne drei Tage Wartezeit, und das sind nicht die schlechtesten) beauftragt werden sollte. Der von Person A macht einen ganz patenten Eindruck.

Hi,

nein , das kam wohl falsch an. Die Kontopfändung ist zwar schon durch, aber das Geld ist noch nicht da, daher ist das noch nicht abgeschlossen. Hier gehts dann jetzt aber um ein anderes neues Verfahren, der Schuldner hat sich nen Anwalt genommen und behauptet nun dass das alles nicht recht wäre und der Anwalt fordert nun, dass B drauf verzichte und so, also ich würde sagen es ist halt ein letzter Versuch…Weiß jemand wie das mit der Kontopfändung abläuft ? Wieviel muss da drauf bleiben zum „überleben“ oder wie läuft das ab, wenn ein Betrag von 1000 € z.b. vollziehen zu wäre ?

MfG Frankfurter

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