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Re: Handy-Deaktivierungsgebühr, unzulässig oder ni
Hallo Dirk,
in diesem Punkt sind sich nicht einmal die Gerichte einig!
Der Mobilfunkanbieter E-Plus darf nach einem Urteil des Landgerichts Potsdam (2 O 491/97) für die Deaktivierung von Anschlüssen keine pauschale Gebühr in Höhe von 74,75 Mark verlangen. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherschutzvereins e.V. (VSV) statt.
Nach den Vertragsbedingungen von E-Plus sollten Kunden nach einer Kündigung 74,75 Mark für die Deaktivierung des Anschlusses zahlen. Die Gebühr sei unangemessen hoch, entschied jetzt das Potsdamer Landgericht. Die Klausel sei schon deshalb unwirksam, weil sie keine Ausnahme für den Fall vorsehe, daß E-Plus die Vertragsbeendigung selbst zu vertreten habe. Außerdem nehme sie dem Kunden die Möglichkeit, im konkreten Einzelfall nachzuweisen, daß der angemessene Betrag wesentlich niedriger sei.
Das Oberlandesgericht Schleswig (2 U 37/96) hatte dagegen eine Deaktivierungsgebühr der Firma MobilCom in Höhe von 78,20 Mark für zulässig erklärt. Dabei handelte es sich aber um den Betrag, den die Firma selbst an die Netzbetreiber D1 und D2 für eine Deaktivierung zahlen mußte. E-Plus betreibt ihr Netz dagegen selbst.
Um noch mehr Verwirrung zu stiften, urteilte das Landgericht München I (ich glaube, es war schon in 2000) wie folgt:
Mobilfunkunternehmen dürfen von ihren Kunden keine Gebühr für die Deaktivierung des Anschlusses verlangen. Sie dürfen auch nicht in jedem Fall Sperrkosten in Rechnung stellen, wenn der Kunde die Rechnung nicht zahlt. Mit diesem Urteil gab das Landgericht München einer Klage des Verbraucherschutzvereins e.V. (VSV) gegen die Drillisch AG (Niederlassung Süd) statt.
Das Serviceunternehmen, das Mobilfunkverträge in den Netzen von T-D1, D2 Mannesmann und E-Plus anbietet, hatte im Preisverzeichnis unter dem Stichwort "sonstige Service-Gebühren" eine Reihe von Kosten aufgelistet. So verlangte das Unternehmen für die Deaktivierung eines Anschlusses 68 Mark. Die Richter sahen darin einen unangemessen hohen Aufwendungsersatz.
Außerdem fehle der Gebühr eine Rechtsgrundlage. Für den Kunden habe die Deaktivierung gar keinen Wert, sie diene ausschließlich den Interessen des Mobilfunkunternehmens.
Hilfe kommt vom ZDF (WiSo):
Am Ende der Vertragslaufzeit wird eine Gebühr fällig - so zum Beispiel bei MobilCom (78,20 Mark), Drillisch (52,20 Mark) oder Alphatel (86,25 Mark).
Nach einigen Gerichtsurteilen sind die Deaktivierungsgebühren meist unzulässig: zum einen muss der Anbieter nachweisen, dass bei Vertragsabschluss diese Gebühren Vertragsbestandteil waren. Netzbetreiber (also D1, D2, E-Plus und Viag Interkom) dürfen generell keine solche Gebühr erheben. Bei Service-Prrovidern ist die Lage schwieriger: Hier stellen die Gerichte darauf ab, dass der Anbieter im Zweifel nachweisen muss, wenn ihm Kosten für die Deaktivierung durch den Netzbetreiber entstehen.
ALSO:
Die Verbraucherzentralen raten, der Rechnung mit der Deaktivierungsgebühr zu widersprechen und auf das Urteil des Landgerichts München I gegen das Unternehmen Drillisch hinzuweisen. Sollte das nicht ausreichen, kann man sich an die Verbraucherzentralen wenden.
Alles klar?
Viele Grüße
Tessa