SE bei Verkauf einer nicht existenten Forderung

Von: , Frage gestellt am Sa, 10. Jun 2006

Liebe Experten,

ich steh' auf'm Schlauch: A verkauft B eine Forderung. Später stellt sich heraus, dass die Forderung gar nicht existiert hat.

Mein Lehrbuch gewährt Schadensersatz aus §§ 437 Nr. 3, 311 a II S. 1 BGB. Und das leuchtet mir partout nicht ein; ich würde auf § 311 II S. 1 BGB (aber ohne § 437 Nr. 3 abstellen.

Meine Gedanken: Schadensersatz wegen Unmöglichkeit nach § 437 Nr. 3 gibt's doch nur, wenn sich die Unmöglichkeit auf die Nacherfüllung bezieht. Eine Forderung, die nicht existiert, kann aber auch nicht abgetreten werden. Nicht die Nacherfüllung, sondern schon die Primärleistungspflicht war anfänglich unmöglich. Wozu da auf § 437 Nr. 3 abstellen?

Es bittet um Erleuchtung:
Levay

12 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 10 Minuten 1 hilfreich
    Re: SE bei Verkauf einer nicht existenten Forderun

    Mein Lehrbuch gewährt Schadensersatz aus §§ 437 Nr. 3, 311 a
    II S. 1 BGB. Und das leuchtet mir partout nicht ein; ich würde
    auf § 311 II S. 1 BGB (aber ohne § 437 Nr. 3 abstellen.
    ...

    Hi Levay,

    also das finde ich auch komisch. Was ich noch komischer finde, dass du ständig solche Bananen in deinem Lehrbuch zum Schuldrecht findest. Schon mal an etwas anderes gedacht? Du hast doch nicht Rolf Schmidt BS gekauft, oder? Der ist voll mit solchen Bananen... also habe ich mir sagen lassen... ich habe lieber auf Brox/Walker gesetzt.

    Gruß,

    showbee

    • Antwort von nach 59 Minuten 0 hilfreich
      Re^2: SE bei Verkauf einer nicht existenten Forder

      Hey showbee!

      Ich musste lächeln, als ich deinen Beitrag las. Das Ding ist: Ich habe aus einer Musterlösung aus dem Rep, konnte es nicht glauben, habe es dann nachgelesen - und so bestätigt gefunden. Bei Rolf Schmidt, ja...

      Na, ich nehme mal an, es ist einfach falsch.

      Danke dir für die Antwort.

      Levay

      • Antwort von nach 14 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: SE bei Verkauf einer nicht existenten Forder

        Na, ich nehme mal an, es ist einfach falsch.
        Hi,

        gerade beim Frühstück hatte ich auch die Begründung für die Falschheit... also wenn man über 437 geht, kommt man an 280 nicht vorbei, weil dieser in 437 Nr. 3 genannt ist. das pflichtenprogramm für einen verkäufer ist aber VOR vertragsschluss ein ganz anderes als nach dem vertragsschluss, weshalb nach hM die verschuldensvoraussetzungen von 311a anders sind. hier wird nur SE gewährt, wenn der schuldner das leistungshindernis kannte oder schuldhaft nicht kannte. das steht ja explizit in 311a II 2 und ist also eine besondere verschuldensvorausetzung, insoweit man nicht direkt auf 280 gehen kann.

        ich hoffe du konntest meinem wirren gang folgen. also 437 nicht, weil der auf 280 verweist, aber 311a eben ohne 280 geht. 278 wird nach hM auch nur entsprechend angewandt (manche wollen ja auch wissenzurechnung nach 166 vornehmen).

        eine erklärung für den 437 bei rechtskauf habe ich noch, im alten schuldrecht waren rechts- und sachenkauf anders geregelt und im 437 a.F. stand gerade die haftung für das bestehen einer forderung beim rechtskauf. diese wurde m.E. anders behandelt (auch bei anfängl. unmögl.) als der sachkauf (der ja nichtig war).

        insoweit liegt also der fehler:

        a) im falschen kopieren aus anderem fall
        b) im falschen überarbeiten BGB alt --> neu
        c) in falscher erkenntnis des 311a II vs. 280 I

        schönen sonntag noch

        der showbee

        • Antwort von nach 15 Stunden 0 hilfreich
          Re^4: SE bei Verkauf einer nicht existenten Forder

          Hi,

          ich habe ja (wie gestern schon geschrieben) eigentlich an eine ganz andere Begründung gedacht, nämlich die: Eine Forderung, die nicht besteht, kann auch nicht wirksam abgetreten werden. Und eine Forderung, die nicht besteht, kann auch keinem wie auch immer gearteten Mangel leiden.

          Gestern Nacht habe ich das im Palandt nachgeschlagen und so bestätigt gefunden. Dort wird mit dem Argument, dass die Abtretung nicht möglich ist, die (auch entsprechende) Anwendung der Sachmangelgewährleistungsvorschriften abgelehnt.

          Gruß von
          Levay

  2. Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
    Re: SE bei Verkauf einer nicht existenten Forderun

    Hallo, Meine Gedanken: Schadensersatz wegen Unmöglichkeit nach § 437
    Nr. 3 gibt's doch nur, wenn sich die Unmöglichkeit auf die
    Nacherfüllung bezieht.
    und wenn es sich um eine Sache dreht. Eine Forderung ist nach 90 BGB keine Sache.

    Sollte ich mir die Sache ;-) nun zu einfach gemacht haben, bitte ich um Korrektur.

    Gruß,
    Christian

    • Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: SE bei Verkauf einer nicht existenten Forder

      Hallo Christian,

      ja, in diesem Fall hast du es dir "zu einfach" gemacht, oder sagen wir: Du kanntest die Norm einfach nicht: § 453 BGB.

      Levay

      • Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
        Ps.

        Neben § 453 ist natürlich noch § 435 zu nennen.

        Nun aber komplett.

        Levay

      • Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: SE bei Verkauf einer nicht existenten Forder

        Hallo, ja, in diesem Fall hast du es dir "zu einfach" gemacht, oder
        sagen wir: Du kanntest die Norm einfach nicht: § 453 BGB.
        doch, ich kannte sie, aber irgendwie ist sie zwischen Argentinien und der Elfenbeinküste kurzzeitig verloren gegangen. ;-) Danke fürs Auffrischen.

        Gruß,
        Christian

        • Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
          Re^4: SE bei Verkauf einer nicht existenten Forder

          doch, ich kannte sie, aber irgendwie ist sie zwischen
          Argentinien und der Elfenbeinküste kurzzeitig verloren
          gegangen. ;-) Danke fürs Auffrischen.
          Oder so. Sollte auch keine Unterstellung sein (war nur gerade ein nahe liegender Gedanke).

          2:0 - go go go Argentina! (Ich habe auf die gewettet.)

          Levay



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