Schadenersatz bei Rücksendung

Von: , Frage gestellt am So, 11. Jun 2006

Hallo.
Angenommen Privatmann A erhält von Geschäft B ein Paket mit Mustern. Neben den Mustern liegen gewöhnliche Waren aber kein Schreiben oder Erklärung dazu bei.
A erhält auf Anfragen bei B dazu keine Stellungnahme und schickt diese Waren nach 4 Wochen per Päckchen zurück.
Das Päckchen kommt nie an.
Nach Monaten verlangt B die Rückgabe der "versehentlich mitversendeten" Waren und pocht auf Schadenersatz für verlorengegange Waren, da A unversichert versendet hat.
Ist das rechtens, wie müsste A sich in Bezug auf Rücksendung verhalten?

Danke im voraus

M.Wittmann

4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 12 Stunden 0 hilfreich
    Re: Schadenersatz bei Rücksendung

    Ist das rechtens, wie müsste A sich in Bezug auf Rücksendung
    verhalten?
    A (wenn Verbraucher) müßte in diesem Fall gar nichts unternehmen:

    http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241a.html

    Die Norm ist so weit gefaßt, daß A die Sache dauerhaft behalten könnte. Demzufolge kommt es auf die Risikoverteilung für den Fall, daß A zurückschickt nicht mehr an. A könnte stattdessen die Versandkosten verlangen (allerdings ist A dann im Streitfall beweispflichtig!)


    Gruß, Alex

    • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
      Rückfrage

      Hallo,
      ändert sich das nicht, wenn A die Muster selber angefordert hat und diese niemals zur kostenlosen Überlassung gedacht waren? Wäre A dann nicht zumindest für die Muster Schadenersatzpflichtig?
      Gruß
      loderunner

      • Antwort von nach einem Tag 1 hilfreich
        Re: Rückfrage

        Hallo,
        ändert sich das nicht, wenn A die Muster selber angefordert
        hat und diese niemals zur kostenlosen Überlassung gedacht
        waren? Wäre A dann nicht zumindest für die Muster
        Schadenersatzpflichtig?
        Wenn man etwas anfordert und einem dies unentgeltlich, aber nicht dauerhaft überlassen wird, ist das eine Leihe. Der Entleiher hat dann natürlich die Pflicht, die Sache wieder herauszugeben. Diese Pflicht erfüllt er, sofern dies nicht ausdrücklich bestimmt ist dadurch, daß er die Sache zurücksendet und die Kosten hierfür trägt. Geht die Sache dann auf dem Postweg unter, hat der Versender alles getan, um seine Leistung zu erfüllen. Etwas anderes kann aber gelten, wenn es sich um besonders hochwertige Waren handelt, dann kann man auch eine Verpflichtung zum versicherten Versand annehmen.

        Aber im Ausgangsfall verlangt der ursprüngliche Versender ja Schadensersatz für die unaufgefordert gelieferten Waren, dann gilt § 241a BGB.

        Gruß,
        Alex

        • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
          Danke! (o.w.T.)

          Keine Frage meinerseits offengeblieben.

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