Re^3: Rechtsgrundlage wegen freilaufenden Katzen
Hallo!
ich weiß zwar leider nicht, wie es mit Unterlassungsansprüchen
hier aussieht
Ich glaub, ich weiß es ;-) Der ergibt sich aus § 1004. Unter Umständen folgt aus § 1004 ein Unterlassunsganspruch. Dieser kann aber aufgrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses letztlich durch § 242 BGB ausgeschlossen sein, weil sich Grundstücknachbarn in einer besonderen Situation befinden und dort eine verstärkte Duldungs- und Rücksichtnahmepflicht besteht. Dabei kommt es natürlich auf die Umstände an, so dass man auf dem Land sicherlich mehr erdulden muss als in der Stadt.
Weil vor allem dort, wo sich hauptsächlich Einfamilien- und Reihenhäuser befinden, Katzenhaltung nicht unüblich ist, kann man in einem solchen Fall u.U. von einer Duldungspflicht ausgehen, so zumindest das OLG Köln, das LG Ausgburg, vor nicht all zu langer Zeit das AG Neu-Ulm, NJW-RR 1999, 892. Das einfache Betreten durch nur eine Katze wird wohl niemand für problematisch halten.
Das AG Neu-Ulm hat aber auch die Grenzen aufgezeigt: Erhebliche Kotablagerungen (insbesondere weil im Garten regelmäßig das kleine Kind der Familie gespielt hat) und das Regelmäßige Betreten durch mehrere Katzen kann schonmal einen Unterlassungsanspruch begründet erscheinen lassen.
Die Grenzen sind wohl wie immer fließend. Gerade in diesem Bereich gibt's ja sowieso die lustigsten Gerichtsurteile, wann wie viele Hühner wo Gackern dürfen etc...die beste Lösung ist immer, man versucht, sich zu verständigen.
Ich kann aus leidvoller eigener Erfahrung berichten, dass sich Katzen sehr wenig um Grundstücksgrenzen scheren und auch auf ihr Herrchen in den meisten Fällen nicht hören. Daneben ist es natürlich so gut wie unmöglich, einer Katze, die Freigang gewöhnt ist, diesen "auszureden". Die Katze dreht durch und Herrchen sicher nach einigen Tagen auch. Zumindest bei meiner Katze würd's nicht lange klappen ;-)
Florian.