Mietminderung

Hallo liebe Experten und Expertinnen,
ich hätte folgende Frage. Darf ich eine Mietminderung einleiten wenn Fenster nicht schließen ? Es handelt sich hier um eine Altbauwohnung in der 1998 nur teilweise die desolaten Fenster ausgetauscht wurden. Es wurde versprochen daß der Rest der Fenster wieder im Herbst 1999 Ausgetausch wird, aber nichts geschah. Nach mehrmaligen Bitten bei der Hausmeisterei wurden wir an die Hausverwaltung verwiesen die sich nach 2xigen Anschreiben in Schweigen hüllten. Ich hatte im 2. Schreiben schon mit einer Mietminderung gedroht. Reaktion gleich Null.
Es muß noch dazu gesagt werden, daß die Fenster sehr alt sind, und sich teilweise gar nicht fest verschließen lassen. Dies verursacht natürlich im Winter erhöhte Heizkosten.
Ist es nun rechtlich erlaubt eine Mietminderung durchzuführen, in welcher Höhe, oder gibt es andere Druckmittel daß die Fenster ausgetausch werden.
Vielen dank für Eure Hilfe Gruß Gerd

Hallo Gerd,

also, ich würde mir meine Schreiben vornehmen:

Sind die Briefe zur Sicherheit per Einschreiben mit Rückschein raus (Beweislage!)?
Habe ich eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt?
War diese Frist ausreichend (so 3 bis 6 Wochen)?
Habe ich diese Frist nach Ablauf angemahnt und mit konkreter Mietminderung (in Prozent) ab Ablauf der Frist gedroht?

Wenn das alles zutrifft, dann mindere die Miete (Kaltmiete!). In der Regel bei einem solchem Mangel 10 bis 20%. Kommt echt drauf an. Die Fenster sind ja noch schließbar und noch im Rahmen? Sonst sind durchaus 50% drin.

Andererseits kannst Du die Mängel aus eigener Tasche bezahlen und beseitigen lassen. Allerdings wirst Du Dir auf einem langen Rechtsweg das verauslagte Geld zurückklagen müssen.

Bin Hausmeister in zum Glück sanierten Häusern, kenne aber die Problematik.

Bei Fragen bitte eMail!

André

Zurückbehaltungsrecht, § 552a BGB
Mietminderung hin und her, meistens kratzt das den Vermieter nicht. Ein besonderer „Satz“ für kaputte Fenster existiert nicht; 10% dürften angemessen sein.

Dazu sollte gemäß § 552a BGB die Zurückbehaltung von Miete angekündigt und dann vorgenommen werden, sagen wir: 23%, damit wir insgesamt bei 33% herauskommen. Unterschied: Die Minderung tritt gemäß § 537 I BGB von Gesetzes wegen ein, sobald ein Mangel besteht, und das „geminderte“ Geld ist fort. Die Zurückbehaltung muß einen Monat vorher angekündigt werden, und dieses Geld muß nachgezahlt werden, sobald der Mangel beseitigt ist (Geld inzwischen auf Sparbuch packen).

Django


Zurückbehaltung muß einen Monat vorher angekündigt werden, und
dieses Geld muß nachgezahlt werden, sobald der Mangel
beseitigt ist (Geld inzwischen auf Sparbuch packen).

Warum? Bis zur Beseitigung des Mangels bestand ja Grund zur Mietminderung, d.h. die Wohnqualität war schlecht (z.B. frieren wie ein Schneider bei Heizungsausfall…)
Warum soll ich für diese Zeit die Miete „nachzahlen“?

fragt Zauberm@us

Mietminderung UND Zurückbehaltung
Bitte meine Beiträge lesen!

Mietminderung UND Zurückbehaltung erfolgen NEBENEINANDER. Das „geminderte“ Geld ist für den Vermieter fort; weil das aber meist nicht ausreicht, um Veränderung zu bewirken, wird ZUSÄTZLICH Geld zurückbehalten.

Das Zurückbehaltungsrecht allgemein ist in §§ 273, 274 BGB geregelt mit einer Sonderbestimmung im Mietrecht, § 552a BGB.

Django

Danke! - jetzt verstanden…
danke…
Jetzt habe ich Deinen Beitrag erst richtig verstanden.

Ich kann also die Miete mindern (wegen dem Mangel) und zusätzlich Geld zurückbehalten, damit die Mängelbeseitigung schneller erfolgt…

Th@nks Zauberm@us

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