Re^3: Altersprüfung im Internet
Hallo!
Düdeldidüd, ein Minderjähriger kann ohne Einwilligung seiner
Eltern keinen wirksamen Vertrag abschließen. Da kann auch ein
Anwalt nichts gegen machen.
Tatütata, doch, wenn es sich um die definierten
Ausnahmetatbestände der §§ 104 ff. BGB handelt (Taschengeld,
Beruf, rechtlicher Vorteil).
Der Minderjährige kann bestenfalls wegen eines etwaigen
Vermögensschadens nach § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB
herangezogen werden. Scheint mir - spontan gesehen - eine eher
theoretische Möglichkeit zu sein.
Ringgringg: Wann beginnt die bedingte Deliktfähigkeit? Hier
kommt es auf die Einsichtsfähigkeit an, § 828 III BGB! Für
eine Haftung im zivilrechtlichen Sinne braucht kein Tatbestand
des StGB erfüllt sein!
Jedenfalls: Ansprüche aus dem Vertrag gibt's keine. Es gibt
nämlich keinen (wirksamen) Vertrag.
Levay
So absolut würde ich das nicht ausdrücken wollen... Eine
Einzelfallprüfung macht aus meiner Sicht schon Sinn. Mir ist
der dargestellte Sachverhalt zu undetailliert.
Hallo Jogi,
der Sachverhalt ist relativ einfach.
Ein 15jähriger, besucht eine Seite im Internet die erst ab 18 erlaubt ist. Um sich anzumelden und einen 2jahres Vertrag abzuschließen, reicht es Name, Vorname, Adresse, Geb.Datum einzutippen und prompt, bitte schön Deine Zugangsdaten! Du darfst in den vollen PremiumBereich für Erwachsene.
Im Prinzip jeder Hans-und-Franz, wird sich hier anmelden können.
Gerade bei bezahlten PremiumDiensten die erst ab 18. sind, kenne ich verschiedene Verfahren um das Alter des Kunden zu prüfen (z.B. PostIdent). Es reicht nicht der Klick auf "ja, ich bin 18" oder Eingabe des Alters in ein Eingabefeld.
Somit die Verleitung eines jugendlichen dort den falschen Alter einzugeben ist relativ groß. Auch das klein gedruckte bezweifle ich dass es von dem gelesen wird und verstanden wird.
So, jetzt schließt so ein jugendliche auf diese Weise solchen Vertrag ab, ohne Zustimmung seiner Eltern. (Die hätten wahrscheinlich sowieso nicht zugestimmt da die Inhalte erst ab 18. sind).
Darauf bekommen die Eltern eine Rechnung ins Haus, worauf Sie den Delikt seines Kindes bei dem Betreiber des Dienstes aufklären.
Der Betreiber darauf, schaltet seinen Anwalt ein, und droht mit Erheblichen Konsequenzen dass sich das Kind die Zugangsdaten erschlichen hat (in dem es einfach gecklickt hat "ja, ich bin 18"), natürlich in der Rechnung ist jetzt nicht nur der Beitrag für das 1. Jahr drin sondern auch schon die Anwaltskosten.
Für mich stellt sich die Frage, ob es wirklich solche Gesetzeslücke gibt, dass man auf diese Weise jugendliche zu Vertragsabschluss "verhelfen" kann, und dann sofort falls das Geld nicht rein kommt, rechtliche Schritte einleitet und klagt auf Erschleichung der Zugangsdaten durch die Kinder?
Zweite Frage wäre dann, ob die Eltern jetzt, obwohl die volle Dienstleistung nicht erbracht wurde, bzw. gesperrt wurde, die reguläre Kosten für 2 Jahre tragen müssen oder nicht?
So weit ich weiß, wenn ein Kind (15. Jahre) im Geschäft 10Flachen Wodka kauft. Kann man als Erziehungsberechtigte sagen, bitte schön hier ist der Alkohol wieder zurück, und ich bekomme mein Geld zurück. Mein Kind Anton (nicht der aus Tirol ;-) ) ist erst 15. Dem dürfen Sie sowieso kein Wodka verkaufen.
In diesem Fall kann der Verkäufer, oder Geschäftsführer auch nicht Klagen dagegen dass das Kind, zu der Verkäuferin gesagt hat: "ja ich bin schon 18." Hier würde doch auch nicht gelten dass das Kind sich den Kauf von Alkohol erschlichen hat.
Im Zweifellsfall müsste doch der Verkäufer, dem Käufer bitten um das Vorzeigen der Personalausweises, oder nicht ?
Danke und Schönen Gruß
Arek