Altersprüfung im Internet

Von: , Frage gestellt am Mi, 5. Jul 2006

Folgende Sachverhalt im Internet:
Ein 15jähriges Kind, geht mit seinem Laptop auf die InternetSeite:
www.irgendwoiminternet.abc.

Dort werden visuele Dienstleistungen angeboten die nicht Jugendfrei sind. Also erst ab 18.
Der Betreiber der Seite bietet einen 2Jahres Vertrag für XYZ,- € zahlbar jährlich.

Für die Überprüfung des Alter, erstellte der Anbieter, mehrere Eingabe felder wie: Vorname, Name, Adresse, Geb. Datum.
Eine Versuchung in dem Geb. Datum Feld, ein falsches Datum einzugeben ist für den Jugendlichen also groß. Das tut es auch.
Ein paar Klicks auf OK. und Vertrag ist abgeschlossen.

Nun folgt eine Rechnung direkt ins Haus der Eltern.
Die Eltern klären den Sachverhalt auf, wie es gelaufen ist in dem Sie den Anbieter darüber informieren, dass deren Kind ohne Zustimmung diesen Vertrag ab 18. abgeschlossen hat.

Der Anbieter, jedoch informiert sein Anwalt der jetzt das Geld für das 1. Jahr antreiben soll.
Weiterhin droht der Anbieter mit einer Klage dass das Kind, sich die Zugangsdaten erschliechen hat in dem in dem Geb. Feld sich älter gamacht hat als es wirklich ist.

Die Frage wäre jetzt folgende:
Muss der Anbieter nicht eine sichere Altersprüfung vornehmen z.B. PostIdend, oder KreditKarte, BankVerbindung, oder sonstiges ?

Muss jetzt die Mutter die Rechnung für das erste Jahr komplett bezahlen, oder nur für Zeitraum, über das das Angebot von dem Kind in Anspruch genommen wurde (z.B. 30min direkt nach der falscher Eingabe des Geb.Datums?

Wie lange werden bzw. dürfen die IP Adressen von den InternetProviders gespeichert werden?

Gruß und Danke für mögliche Diskusion.
Arek

5 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde 2 hilfreich
    Re: Altersprüfung im Internet

    Düdeldidüd, ein Minderjähriger kann ohne Einwilligung seiner Eltern keinen wirksamen Vertrag abschließen. Da kann auch ein Anwalt nichts gegen machen.

    Der Minderjährige kann bestenfalls wegen eines etwaigen Vermögensschadens nach § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB herangezogen werden. Scheint mir - spontan gesehen - eine eher theoretische Möglichkeit zu sein.

    Jedenfalls: Ansprüche aus dem Vertrag gibt's keine. Es gibt nämlich keinen (wirksamen) Vertrag.

    Levay

    • Antwort von nach 16 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Altersprüfung im Internet

      Hallo! Düdeldidüd, ein Minderjähriger kann ohne Einwilligung seiner
      Eltern keinen wirksamen Vertrag abschließen. Da kann auch ein
      Anwalt nichts gegen machen.
      Tatütata, doch, wenn es sich um die definierten Ausnahmetatbestände der §§ 104 ff. BGB handelt (Taschengeld, Beruf, rechtlicher Vorteil).
      Der Minderjährige kann bestenfalls wegen eines etwaigen
      Vermögensschadens nach § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB
      herangezogen werden. Scheint mir - spontan gesehen - eine eher
      theoretische Möglichkeit zu sein.
      Ringgringg: Wann beginnt die bedingte Deliktfähigkeit? Hier kommt es auf die Einsichtsfähigkeit an, § 828 III BGB! Für eine Haftung im zivilrechtlichen Sinne braucht kein Tatbestand des StGB erfüllt sein!
      Jedenfalls: Ansprüche aus dem Vertrag gibt's keine. Es gibt
      nämlich keinen (wirksamen) Vertrag.

      Levay
      So absolut würde ich das nicht ausdrücken wollen... Eine Einzelfallprüfung macht aus meiner Sicht schon Sinn. Mir ist der dargestellte Sachverhalt zu undetailliert.

      Good luck, mfG, Jogi

      • Antwort von nach 18 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Altersprüfung im Internet

        Hallo! Düdeldidüd, ein Minderjähriger kann ohne Einwilligung seiner
        Eltern keinen wirksamen Vertrag abschließen. Da kann auch ein
        Anwalt nichts gegen machen.
        Tatütata, doch, wenn es sich um die definierten
        Ausnahmetatbestände der §§ 104 ff. BGB handelt (Taschengeld,
        Beruf, rechtlicher Vorteil).
        Der Minderjährige kann bestenfalls wegen eines etwaigen
        Vermögensschadens nach § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB
        herangezogen werden. Scheint mir - spontan gesehen - eine eher
        theoretische Möglichkeit zu sein.
        Ringgringg: Wann beginnt die bedingte Deliktfähigkeit? Hier
        kommt es auf die Einsichtsfähigkeit an, § 828 III BGB! Für
        eine Haftung im zivilrechtlichen Sinne braucht kein Tatbestand
        des StGB erfüllt sein!
        Jedenfalls: Ansprüche aus dem Vertrag gibt's keine. Es gibt
        nämlich keinen (wirksamen) Vertrag.

        Levay
        So absolut würde ich das nicht ausdrücken wollen... Eine
        Einzelfallprüfung macht aus meiner Sicht schon Sinn. Mir ist
        der dargestellte Sachverhalt zu undetailliert.
        Hallo Jogi,
        der Sachverhalt ist relativ einfach.
        Ein 15jähriger, besucht eine Seite im Internet die erst ab 18 erlaubt ist. Um sich anzumelden und einen 2jahres Vertrag abzuschließen, reicht es Name, Vorname, Adresse, Geb.Datum einzutippen und prompt, bitte schön Deine Zugangsdaten! Du darfst in den vollen PremiumBereich für Erwachsene.
        Im Prinzip jeder Hans-und-Franz, wird sich hier anmelden können.
        Gerade bei bezahlten PremiumDiensten die erst ab 18. sind, kenne ich verschiedene Verfahren um das Alter des Kunden zu prüfen (z.B. PostIdent). Es reicht nicht der Klick auf "ja, ich bin 18" oder Eingabe des Alters in ein Eingabefeld.

        Somit die Verleitung eines jugendlichen dort den falschen Alter einzugeben ist relativ groß. Auch das klein gedruckte bezweifle ich dass es von dem gelesen wird und verstanden wird.

        So, jetzt schließt so ein jugendliche auf diese Weise solchen Vertrag ab, ohne Zustimmung seiner Eltern. (Die hätten wahrscheinlich sowieso nicht zugestimmt da die Inhalte erst ab 18. sind).

        Darauf bekommen die Eltern eine Rechnung ins Haus, worauf Sie den Delikt seines Kindes bei dem Betreiber des Dienstes aufklären.

        Der Betreiber darauf, schaltet seinen Anwalt ein, und droht mit Erheblichen Konsequenzen dass sich das Kind die Zugangsdaten erschlichen hat (in dem es einfach gecklickt hat "ja, ich bin 18"), natürlich in der Rechnung ist jetzt nicht nur der Beitrag für das 1. Jahr drin sondern auch schon die Anwaltskosten.

        Für mich stellt sich die Frage, ob es wirklich solche Gesetzeslücke gibt, dass man auf diese Weise jugendliche zu Vertragsabschluss "verhelfen" kann, und dann sofort falls das Geld nicht rein kommt, rechtliche Schritte einleitet und klagt auf Erschleichung der Zugangsdaten durch die Kinder?

        Zweite Frage wäre dann, ob die Eltern jetzt, obwohl die volle Dienstleistung nicht erbracht wurde, bzw. gesperrt wurde, die reguläre Kosten für 2 Jahre tragen müssen oder nicht?

        So weit ich weiß, wenn ein Kind (15. Jahre) im Geschäft 10Flachen Wodka kauft. Kann man als Erziehungsberechtigte sagen, bitte schön hier ist der Alkohol wieder zurück, und ich bekomme mein Geld zurück. Mein Kind Anton (nicht der aus Tirol ;-) ) ist erst 15. Dem dürfen Sie sowieso kein Wodka verkaufen.

        In diesem Fall kann der Verkäufer, oder Geschäftsführer auch nicht Klagen dagegen dass das Kind, zu der Verkäuferin gesagt hat: "ja ich bin schon 18." Hier würde doch auch nicht gelten dass das Kind sich den Kauf von Alkohol erschlichen hat.
        Im Zweifellsfall müsste doch der Verkäufer, dem Käufer bitten um das Vorzeigen der Personalausweises, oder nicht ?

        Danke und Schönen Gruß
        Arek

        • Antwort von nach 19 Stunden 1 hilfreich
          Re^4: Altersprüfung im Internet

          Du solltest dich nicht irritieren lassen. Hier liegt definitiv kein wirksamer Vertragsschluss vor, auch wenn der noch was anderes behaupten sollte.

          Levay

      • Antwort von nach 19 Stunden 1 hilfreich
        Re^3: Altersprüfung im Internet

        Tatütata, doch, wenn es sich um die definierten
        Ausnahmetatbestände der §§ 104 ff. BGB handelt (Taschengeld,
        Beruf, rechtlicher Vorteil).
        Erstens ist der Taschengeldparagraf keine Ausnahme, sondern eine Konkretisierung der Einwilligung der Erziehungsberechtigten, zweitens sind die übrigen Ausnahmetatbestände hier offenkundig nicht einschlägig; sie auch nur zu erwähnen, ist Wissensausbreiterei. Entschuldige, dass ich darauf verzichtet habe, sie haben mit dem Fall nichts zu tun. Der Minderjährige kann bestenfalls wegen eines etwaigen
        Vermögensschadens nach § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB
        herangezogen werden. Scheint mir - spontan gesehen - eine eher
        theoretische Möglichkeit zu sein.
        Ringgringg: Wann beginnt die bedingte Deliktfähigkeit? Hier
        kommt es auf die Einsichtsfähigkeit an, § 828 III BGB! Für
        eine Haftung im zivilrechtlichen Sinne braucht kein Tatbestand
        des StGB erfüllt sein!
        Wo habe ich geschrieben, dass ein StGB-Tatbestand erfüllt sein muss? Nirgendwo? Ach so. Für § 823 II BGB kommt es auf die Verletzung eines Schutzgesetzes an; dazu gehört natürlich auch § 263 StGB (Palandt § 823 Rn. 149). Das ist sogar besonders wichtig, weil damit (wie sonst nur noch durch § 826) Vermögensschäden erfasst werden. So absolut würde ich das nicht ausdrücken wollen... Eine
        Einzelfallprüfung macht aus meiner Sicht schon Sinn. Mir ist
        der dargestellte Sachverhalt zu undetailliert.
        Ja, du kannst dann ja mal prüfen! Wer weiß, vielleicht gehörte das ja wirklich zur Erwerbstätigkeit, das Angucken von Pornoseiten.

        Levay

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