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Ergänzung
Hallo INNA,
dies ist die entsprechende Passage aus dem in meinem ersten Beitrag genannten link:
" Darf der Vermieter Instandhaltungs- beziehungsweise Instandsetzungskosten auf den Mieter überwälzen?
Nein, zumindest der Vermieter von Wohnraum darf das nicht. Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine solche Überwälzung vorsieht, verstößt gegen §§ 3, 9 AGBG und ist damit unwirksam. Hierbei ist zu beachten, dass im Rahmen der Nebenkostenabrechnung eine Trennung der beiden Kostenarten nicht vorgenommen wird und auch nicht erforderlich ist. Nach § 28 I II. BV sind Instandhaltungskosten die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Mietobjektes aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Beispiele hierfür sind: Auswechslung defekter Teile eines Aufzuges, Anbringung einer neuen Regenrinne in Ersatz der durchgerosteten alten, Auswechslung des Bodenbelages im Treppenhaus, da der alte Belag die Trittsicherheit gefährdete etc.
Wichtig ist, dass der Vermieter von Gewerberaum dem oben genannten Überwälzungsverbot nicht unterliegt. Nach OLG Düsseldorf, DWW 92, 241 darf er dem Mieter allerdings nur solche Kosten auferlegen, die dem Mietgebrauch oder zumindest dem Risikobereich des Mieters zuzuordnen sind. "
Gruss
Eve*