Wir wohnen im Erdgeschoss eines 5-stöckigen Hauses mit Fahrstuhl. In der Zeitung las ich von einem Urteil, in dem eine jemand den Kostenanteil für den Fahrstuhl nicht tragen muss, wenn sie diesen nicht benutzen kann. Da wir unseren Fahrstuhl nicht benutzen können (fährt nicht in den Keller) verlangten wir den Nebenkostenanteil von unserem Vermieter zurück. Dieser schmetterte unser Begehren mit dem Hinweis, dass eine Zahlung im Mietvertrag vereinbart, ab. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Standardmietvertrag (d. h. keine explizite Vereinbarung). Kann mir jemand sagen, ob wir noch auf das Geld hoffen können?
Nein
Hallo INNA,
hier sehe ich sehr grosse Chancen, denn egal wo sich die Wohnung befindet, ist es nicht zulässig Instandhaltungskosten für den Aufzug auf die Mieter umzulegen.
http://www.anwaltonline.com/index.html
Ich würde mich daher an Deiner Stelle umgehend mit einem Mieterverein oder einem Anwalt zur Klärung in Verbindung setzen.
Gruss
Eve*
doch
Hallo,
laut Mieterbund sind die Fahrstuhlkosten sehrwohl in den Betriebskosten aufzuführen, nämlich dann, wenn diese im Mietvertrag stehen. Darunter fallen die regelmäßigen Wartungskosten. Nicht aber die Reparaturkosten des Fahrstuhls.
Sind die Reparaturkosten Bestandteil eines Vollwartungsvertrages, muss der Vermieter die Reparaturkosten herausrechnen.Parterremieter müssen auch den Fahrstuhl bezahlen, zumindest wenn sie die theoretische Möglichkeit haben, den Fahrstuhl zu nutzen. Ob diese Möglichkeit besteht, wenn der Fahrstuhl den Keller garnicht erreicht, wäre zu prüfen. Laut Richterspruch hat der Mieter die thoretische Möglichkeit, eine Etage hochzugehen und mit dem Aufzug z.B. die Speicherräume zu erreichen. Es soll aber auch schon kontroverse Richtersprüche gegeben haben.
Gruß
roland
Ergänzung
Hallo INNA,
dies ist die entsprechende Passage aus dem in meinem ersten Beitrag genannten link:
" Darf der Vermieter Instandhaltungs- beziehungsweise Instandsetzungskosten auf den Mieter überwälzen?
Nein, zumindest der Vermieter von Wohnraum darf das nicht. Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine solche Überwälzung vorsieht, verstößt gegen §§ 3, 9 AGBG und ist damit unwirksam. Hierbei ist zu beachten, dass im Rahmen der Nebenkostenabrechnung eine Trennung der beiden Kostenarten nicht vorgenommen wird und auch nicht erforderlich ist. Nach § 28 I II. BV sind Instandhaltungskosten die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Mietobjektes aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Beispiele hierfür sind: Auswechslung defekter Teile eines Aufzuges, Anbringung einer neuen Regenrinne in Ersatz der durchgerosteten alten, Auswechslung des Bodenbelages im Treppenhaus, da der alte Belag die Trittsicherheit gefährdete etc.
Wichtig ist, dass der Vermieter von Gewerberaum dem oben genannten Überwälzungsverbot nicht unterliegt. Nach OLG Düsseldorf, DWW 92, 241 darf er dem Mieter allerdings nur solche Kosten auferlegen, die dem Mietgebrauch oder zumindest dem Risikobereich des Mieters zuzuordnen sind. "
Gruss
Eve*
Hallo Eve,
Instandhaltungskosten haben eh nichts mit den Betriebskosten zu tun. Höchstens Wartungskosten.
Dagmar
Hi Roland,
deiner Ausführung ist nichts mehr hinzuzufügen. 
Liebe Grüße
Dagmar