Garantie-Umtausch gegen ein gebrauchtes Gerät?

Von: , Frage gestellt am Mi, 20. Sep 2000

Mein ca. 2 Monate altes miro-TFT-Display verweigerte mir den Dienst. Nichts einfacher als das: Man schicke es als Garantiefall zum Verkäufer zurück, dieser an den Hersteller und der kümmert sich.
Nun ist der Hersteller der Meinung, mein Gerät zu tauschen und schickt mir ein anderes GEBRAUCHTES mit für mich unbekannter Herkunft, Lebensdauer und Einsatzsituation.
DARF DER DAS???
Er behauptet ja. Ich würde lieber meines repariert oder ein neues haben. Wer kennt sich aus?

bye
Micha

3 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 48 Minuten hilfreich
    Re: Garantie-Umtausch gegen ein gebrauchtes Gerät?

    Nein bei einem zwei Monate alten Gerät ginge das nicht, denn du hast ja ein neues gekauft. Daher ist der Verkäufer verpflichtet dir ein gleichwertiges, also neues, zu liefern. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach 16 Stunden hilfreich
      Re^2: Garantie-Umtausch gegen ein gebrauchtes Gerä

      Nein bei einem zwei Monate alten Gerät ginge das nicht, denn
      du hast ja ein neues gekauft. Daher ist der Verkäufer
      verpflichtet dir ein gleichwertiges, also neues, zu liefern.
      Naja, gleichwertig oder neu? 2 Monate ist ja nicht mehr neu, behauptet der Verkäufer. Er ist der Meinung, mir ein anderes 2 Monate altes Gerät geschickt zu haben, was er aber nicht beweisen kann. Es kann auch 6 oder 12 Monate alt sein. Auch kann er nicht beweisen, daß man sorgsam damit umgegangen ist (sieht nicht so aus).
      Ich fühle mich von miro "über den Nuckel gezogen".

      bye
      Micha

    • Antwort von nach einem Tag hilfreich
      Re^2: Garantie-Umtausch gegen ein gebrauchtes Gerä

      Nein bei einem zwei Monate alten Gerät ginge das nicht, denn
      du hast ja ein neues gekauft. Daher ist der Verkäufer
      verpflichtet dir ein gleichwertiges, also neues, zu liefern.
      Na ja,

      gekauft wurde schon ein neues, aber nach zwei Monaten ist es das eben auch nicht mehr. Entscheidend wird hier wohl sein, dass der Verkäufer das Gerät gegen ein gleichwertiges, mangelfreies austauscht. Ich finde dieses Verhalten kulant. Die Alternative ist in der Regel eine Reparatur, die ihre Zeit in Anspruch nimmt. Ein Anspruch auf ein Neugerät dürfte bei der üblichen Formulierung der AGB mit Recht auf Nachbesserung nicht bestehen.

      Gruß

      Matthias

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