stimmt es denn?

Von: , Frage gestellt am Di, 12. Sep 2006

Hallo,

ich habe mal eine kleine Frage hypothetischer Natur und frage aus reiner Neugier.
Ich habe mal einen Film gesehen, in dem eine Frau eines Mordes an ihrem Ehemann angeklagt wird, nachdem dieser spurlos verschwunden ist. In einem Indizienprozess wird sie zu einer Gefängnissstraffe verurteilt(der Film spielt in den USA). Nachdem sie die Haftstraffe in voller Länge abgesessen hat, kommt sie aus dem Gefängniss raus. Dann taucht ihr Ehemann wieder auf, munter und quicklebendig. Sofort ist allen klar, dass die Ehefrau zu unrecht gesessen hat, das nützt aber nichts mehr, denn sie wurde ja schon nach allen Regeln der Kunst bestrafft. Jetzt behauptet die gute Frau, in der einmaligen Lage zu sein, ihren immer noch lebendigen Mann über den Jordan schießen zu können, ohne dafür eine Straffe zu befürchten, denn niemand darf ja mehrmals für ein Verbrechen bestrafft werden.
Stimmt das denn, oder haben die Hollywoodmannen uns da etwas aufgetischt? So eine Situation ist zwar unwahrscheinlich, aber dennoch denkbar.
Darf die Frau ihrem Mann in diesem Fall die Kerzen ausblasen ohne dass ihr Bestraffung droht?
Wenn ja, gibt es da Unterschiede in der Rechtsprechung zwischen USA und Deutschland?

Vielen Dank schon mal für die Antworten

16 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 8 Minuten 3 hilfreich
    natürlich nicht

    Ich kann zu der Rechtslage in den USA keine Auskünfte geben; es würde mich aber schwer wundern, wenn sie dort wirklich so wäre, wie es in dem Film dargestellt wird. Das würde ja heißen, dass eine Person den staatlichen Lebensschutz verlöre - eigentlich undenkbar, zumal in dieser Konstellation.

    In Deutschland gilt Folgendes: Für eine Tat kann man nicht zwei Mal bestraft werden. "Tat" in diesem Sinne meint einen bestimmten "historischen" Vorgang. Wenn der Mord, für de man verurteilt wurde, nicht begangen wurde, dann wurde man für eine Tat verurteilt, die eine *andere* ist als ein Mord, den man später wirklich begeht. Ergo kann man - und das ist ganz eindeutig und unstreitig - für den zweiten Mord, der ja eigentlich der erste ist, abermals verurteilt werden.

    Levay

    • Antwort von nach 40 Minuten 1 hilfreich
      Re: natürlich nicht

      Wenn der Mord, für de man
      verurteilt wurde, nicht begangen wurde, dann wurde man für
      eine Tat verurteilt, die eine *andere* ist als ein Mord, den
      man später wirklich begeht.
      Das ist mr nicht ganz klar. Die Frau wurde verurteilt, als alle davon ausgingen, der Mann sei tot.
      Sie hat eine Straffe für Mord abgesessen. Ansonsten ist sie eine unbescholtene Bürgerin, der nur der "Mord" zur Last gelegt werden kann. Was ist das also für eine *andere* Tat, wegen der sie im knast war?
      Außerdem muss es bei einer Gerichtsverhandlung doch so etwas wie eine Urteilsbegründung geben. In ihrem Fall hat sie gelautet: "Frau X ist wegen Mordes zu verurteilen."
      Bei der Entlassung muss sie doch irgendeine Urkunde bekommen haben, die besagt: "Frau x hat die volle Haftstraffe für Mord verbüßt."
      Das ist ja der Punkt: Dass so etwas wirklich vorkommt, kann ich einfach nicht glauben, aber irgendwie scheint die Erklärun doch vollkommen logisch, dass es vielleicht doch sein kann.
      Vielleicht habe ich das ja mit der *anderen* Tat falsch verstanden? Irgendwie fehlt mir noch was.

      • Antwort von nach 54 Minuten 0 hilfreich
        Re^2: natürlich nicht

        Ich glaube, dein Denkfehler ist der Folgende: Du glaubst, die Tat - für die man ja nicht mehr als einmal bestraft werden kann -, sei schlicht der Mord am Opfer. Das stimmt aber nicht. Tat ist der konkrete historische Vorgang, also z.B. am 10. Oktober 2001 um 12.04 Uhr mit einem Messer auf das Opfer eingestochen zu haben.

        Und nun übertrag das auf den Film: Die Frau kommt aus dem Gefängnis. Würde sie nun ihren Mann töten, wäre sie für diese Tat schon bestraft worden? Nein. Sie wäre für eine andere Tat - den Mord von vor zig Jahren - bestraft worden (unabhängig davon, dass es diese Tat nicht gab und es sich um ein Fehlurteil handelte).

        Levay

        • Antwort von nach 58 Minuten 0 hilfreich
          Re^3: natürlich nicht

          Tat ist der konkrete historische Vorgang, also z.B. am 10.
          Oktober 2001 um 12.04 Uhr mit einem Messer auf das Opfer
          eingestochen zu haben.
          achso. das kann natürlich sein. so ergibt das Sinn.
          danke für die schnelle Antwort.

          • Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
            Re^4: natürlich nicht

            Also: Damals als O. J. Simpson in den USA vor Gericht stand und dem Mordes an seiner Exfrau und ihres Geliebten angeklagt war, wurde er ja freigesprochen. Ich kann mich erinnern, dass ein Journalist in den Nachrichten damals sagte, dass an dem Freispruch nichts mehr zu ändern wäre, selbst wenn Simpson den Mord im Nachhinein gestehen würde...

            • Antwort von nach 11 Stunden 0 hilfreich
              Re^5: natürlich nicht

              naja es gibt immer noch die möglichkeit der revision, da muss halt nur ein neuer beweis ö.ä. vorgelegt werden.

              weiß leider nicht wie lang die frist für eine revision ist. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

            • Antwort von nach 11 Stunden 1 hilfreich
              keine Revision, kein gar nichts

              Hallo, naja es gibt immer noch die möglichkeit der revision, da muss
              halt nur ein neuer beweis ö.ä. vorgelegt werden.
              nein, gibt es nicht. Nach dem Freisspruch vor einem Bundesgericht kann der Freigesprochene die Tat sogar öffentlich gestehen, dennoch gibt es keine Möglichkeit, ihn anschließend noch einmal anzuklagen.

              Einzige Ausnahme: Für den Präsidenten gilt der 5. Verfassungszusatz insofern nicht, als daß er mehrfach einem Amtsenthebungsverfahren unterzogen werden - auch wegen der gleichen Fehltritte.

              Gruß,
              Christian

            • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
              Wiederaufnahme?

              nein, gibt es nicht. Nach dem Freisspruch vor einem
              Bundesgericht kann der Freigesprochene die Tat sogar
              öffentlich gestehen, dennoch gibt es keine Möglichkeit, ihn
              anschließend noch einmal anzuklagen.
              Hallo,
              gemäß § 362 Z. 4 StPO ist die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten zulässig, wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird. Kann also in deinem Beispiel nicht eine Wiederaufnahme des Verfahrens stattfinden?
              http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__362.html
              Grüße, Peter

            • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
              Re: Wiederaufnahme?

              Hi, gemäß § 362 Z. 4 StPO ist die Wiederaufnahme eines durch
              rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten
              des Angeklagten zulässig, wenn von dem Freigesprochenen vor
              Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der
              Straftat abgelegt wird. Kann also in deinem Beispiel nicht
              eine Wiederaufnahme des Verfahrens stattfinden?
              http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__362.html
              seit wann gilt die StPO in den USA, von denen die ganze Zeit die Rede war?

              Gruß,
              Christian



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