Wenn Person A einen Kredit abschließt über einen Gegenstand den Person B benutzt und Person B versichert Person A die monatlichen Raten zurück zu erstatten würde es dann reichen, dieses untereinander schriftlich festzuhalten oder läuft Person A dann gefahr leer auf den Schulden sitzen zu bleiben wenn Person B nicht mehr zahlt.
Hallo,
ein Schriftstück, in dem Person B verspricht, die Raten an Person A zurückzuzahlen, reicht an sich aus. Wenn sich B allerdings in Insolvenz befindet, kann A große Schwierigkeiten bekommen, diesen Anspruch irgendwann einmal rechtlich durchzusetzen. Einem nackten Mann kann man eben nicht in die Tasche greifen.
Gruß Holger
Hallo,
wie immer empfiehlt sich ggf. genaue Sachverhaltsdarstellung. Handelt es sich um einen Rasenmäher, alten Fernseher oder einen Schrank, dürfte ein Schriftstück „ich verkaufe … du schuldest… , du zahlst …“ reichen.
Aber:
handelt es sich um teurere Gegenstände, also auch tendenziell um eine längere Laufzeit, empfiehlt sich ggf. die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes (solange nicht alles bezahlt ist, bist du zwar Besitzer, aber nicht Eigentümer und ich kann die Sache nach Rücktritt vom Vertrag zurückfordern, was mich auch in der Insolvenz schützt)
handelt es sich um verbrauchbare Gegenstände, also ist der Gegenstand nach Übergabe schnell verbraucht oder verarbeitet (10 Sack Zement, 100kg Mehl), dann empfiehlt sich den obigen Eigentumsvorbehalt mit anderen Sicherungsmitteln zu verknüpfen. Also bspw. eine Bürgschaft von X für den Fall, dass keine Ratenzahlung mehr erfolgt UND die Sache nicht mehr da ist.
handelt es sich gar um ein Grundstück oder gar ein Grundstück mit Haus, ist sowieso das „Schriftsztück“ allein nicht ausreichen, da bedarf es einer notariellen Beurkundung.
Tip:
Wenn man Zweifel an der Solvenz des Käufers hat, sollte man auf Barzahlung bestehen und ggf. den Käufer dazu bewegen sich das Geld bei einer Bank zu holen, dann kümmern die sich schon, dass er die Raten zahlt und man ist als Verkäufer aus dem sprichwörtlichen Schneider.
Gruß,
vom showbee
Ich bin kein Experte,aber nach meiner Erfahrung interessiert sich zumindest der Kreditgeber in der Regel nicht dafür,ob nun A oder B die Raten zahlt.Ebenso wenig interessiert,was beide untereinander abge,acht haben.Werden keine Zahlungen mehr getätigt,ist A haftbar,denn er ist der Kreditnehmer. In dem Fall dürfte so ein Vertrag wohl nur zivilrechtlich eine Bedeutung haben.
Marco
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Hallo,
Ich bin kein Experte,aber nach meiner Erfahrung interessiert
sich zumindest der Kreditgeber in der Regel nicht dafür,ob nun
A oder B die Raten zahlt.Ebenso wenig interessiert,was beide
untereinander abge,acht haben.Werden keine Zahlungen mehr
getätigt,ist A haftbar,denn er ist der Kreditnehmer. In dem
Fall dürfte so ein Vertrag wohl nur zivilrechtlich eine
Bedeutung haben.Marco
Das ist richtig. Die Bank kann (und wird) sich ja nur an den halten, mit dem sie einen Vertrag hat, also an A. Die Vereinbarung, die A und B getroffen haben, wirkt rechtlich nur zwischen den beiden. Damit A von seiner Zahlungspflicht gegenüber der Bank befreit wird, müsste die Bank einer Schuldübernahme durch B zustimmen. Die Bank wird aber den Teufel tun, wenn B in Insolvenz ist …
(By the way: Der gesamte Fall ist zivilrechtlich, man könnte eher von einem Innenverhältnis zwischen A und B sprechen)
Gruß Holger
Hallo!
handelt es sich um teurere Gegenstände, also auch tendenziell
um eine längere Laufzeit, empfiehlt sich ggf. die Vereinbarung
des Eigentumsvorbehaltes (solange nicht alles bezahlt ist,
bist du zwar Besitzer, aber nicht Eigentümer und ich kann die
Sache nach Rücktritt vom Vertrag zurückfordern, was mich auch
in der Insolvenz schützt)
Ich würde bei dem geschilderten Fall mal ins Blaue tippen, dass sich die Bank zur Sicherheit die Eigentumsrechte hat abtreten lassen. (Wo ist der Fahrzeugbrief?) Dann wäre bis zur Bezahlung weder A, geschweige denn B Eigentümer des Autos. Es würde für A allerdings trotzdem problematisch, wenn er/sie die Raten nicht mehr bezahlt/bezahlen kann. Die Bank würde dann zwar das Auto von B rausverlangen und ggf. versteigern lassen. Für die Differenz zwischen Versteigerungserlös und verbleibender Kreditsumme bliebe allerdings A weiterhin in der Haftung.
Gruß Holger