Schwierige Erbschafts-Angelegenheit

Von: , Frage gestellt am Mo, 9. Okt 2006

Hallo liebe WWW-ler,

ich hab da mal ne Frage zum Erschaftsrecht:

Angenommen es wird irgendwann innerhalb der nächsten 5 Jahre ein Erbfall entstehen. Die beteiligten Personen sind Generation 1 (Oma und Opa), Generation 2 (Tochter) und Generation 3 (Enkelin).
Die beiden der Generation 1 haben ein Berliner Testament abgeschlossen, mit Vollerben- und Schlußerben-Klausel.
Es soll nach Willen der potentiellen Erblasser (Generation 1) möglichst nichts an die Generation 2 fallen, sondern "nur" an Enkelin aus Generation 3. Nun hat Tochter aus G2 aber keinem aus G1 direkt nach dem Leben getrachtet oder sich den beiden gegenüber einer Körperverletzung schuldig gemacht, sie ist nur seit etwa 20 Jahren weg, ohne Kontaktmöglichkeit etc., kann also nciht komplett enterbt werden.
Enkelin aus G3 ist mit dieser Regelung durchaus einverstanden, weil sie von ihrer Mutter auch nicht viel hält (auch zu ihr ca 20 Jahre keine Kontaktmöglichkeit mehr).

Was können G1 und G3 tun, damit diesem Willen möglichst genau Folge geleistet werden kann?
Eine Pflichtteils-Strafklausel, gibt es sowas, wie müsste die dann aussehen? (also wenn einer der beiden aus G1 stirbt das der andere nicht den Pflichtteil auszahlen muss.... Erbe besteht aus einer Immobilie, müsste verkauft werden um G2 auszuzahlen.).
Wäre es unter diesen Voraussetzungen praktikabel wenn Enkelin aus G3 den beiden aus G1 jetzt die Immobilie abkauft? (NATÜRLICH mit lebenslangem Wohnrecht!). Müsste dies dann zum Marktpreis geschehen, oder würden 20.000EUR reichen, oder könnte dann Tochter G2 den Verkauf anfechten?


Fragen über Fragen ;-)

3 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 42 Minuten 0 hilfreich
    Re: Schwierige Erbschafts-Angelegenheit

    Auch hallo. Angenommen es wird irgendwann innerhalb der nächsten 5 Jahre
    ein Erbfall entstehen. Die beteiligten Personen sind
    Generation 1 (Oma und Opa), Generation 2 (Tochter) und
    Generation 3 (Enkelin).
    Angenommen sei, dass dieser Personenkreis vollständig ist. Die beiden der Generation 1 haben ein Berliner Testament
    abgeschlossen, mit Vollerben- und Schlußerben-Klausel.
    Es soll nach Willen der potentiellen Erblasser (Generation 1)
    möglichst nichts an die Generation 2 fallen, sondern "nur" an
    Enkelin aus Generation 3.
    Das wird nicht gelingen, wenn G2 ihre Rechte kennt: http://www.faz.net/s/RubEC1ACFE1EE274C81BCD3621EF555...
    -> "Wie mache ich meine Frau oder meine Lieblingstochter zur Alleinerbin?" Aber im Abschnitt untendrunter steht die Möglichkeit einer Verzichtserklärung. Hier sollte man natürlich aufpassen, dass G2 den Braten nicht riecht und versucht den Preis für den Verzicht zu erhöhen... Nun hat Tochter aus G2 aber keinem
    aus G1 direkt nach dem Leben getrachtet oder sich den beiden
    gegenüber einer Körperverletzung schuldig gemacht, sie ist nur
    seit etwa 20 Jahren weg, ohne Kontaktmöglichkeit etc., kann
    also nicht komplett enterbt werden.
    Stimmt. Enkelin aus G3 ist mit dieser Regelung durchaus einverstanden,
    weil sie von ihrer Mutter auch nicht viel hält (auch zu ihr ca
    20 Jahre keine Kontaktmöglichkeit mehr).

    Was können G1 und G3 tun, damit diesem Willen möglichst genau
    Folge geleistet werden kann?
    S.oben. Dennoch muss auch G2 im Fall des Erbfalls auch kontaktieren können. Eine Pflichtteils-Strafklausel, gibt es sowas, wie müsste die
    dann aussehen? (also wenn einer der beiden aus G1 stirbt das
    der andere nicht den Pflichtteil auszahlen muss.... Erbe
    besteht aus einer Immobilie, müsste verkauft werden um G2
    auszuzahlen.).
    Das sollte wohl besser mit einem Anwalt für Erbrecht oder einem Notar geklärt werden. Wäre es unter diesen Voraussetzungen praktikabel wenn Enkelin
    aus G3 den beiden aus G1 jetzt die Immobilie abkauft?
    (NATÜRLICH mit lebenslangem Wohnrecht!).
    Das ist durchaus möglich. Immerhin darf man zu Lebzeiten mit seinem Besitz nach Gutdünken (und innerhalb der geltenden Gesetze) verfahren.

    HTH
    mfg M.L.

  2. Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
    Re: Schwierige Erbschafts-Angelegenheit

    Es soll nach Willen der potentiellen Erblasser (Generation 1)
    möglichst nichts an die Generation 2 fallen, sondern "nur" an
    Enkelin aus Generation 3.
    Hallo,

    überlebender Großelternteil muss verschenken! Zwar gibt es bei Geschenken immer den Pflichtteilsergänzungsanspruch, aber wenn man es geschickt macht, erfährt ja der Erbe nichts. Und auch Geschenke die mehr als 10 Jahre vor dem Erbfall liegen, werden nicht eingerechnet. Wenn also Oma nun ihr Haus an Enkel verschenkt, dann nochmal 10 Jahr vergehen, gibts nicht mal den PTEA (§ 2325 BGB). Wahlweise sind auch "Anstandsschenkungen" nicht zu berücksichtigen. Und Anlässe dafür gibt es ungemein. Warum sollen die Enkel nicht zu jedem Geburtstag nen 1000er Extra bekommen. Hier den Nachweis zu führen, dass das in Schädigungsabsicht geschieht wird schwer. Etwas unmoralisch wäre es allerdings die "verschollene" Tochter richtig für verschollen (und somit Tod) zu erklären...

    Es gibt Mittel und Wege, im konkreten Einzelfall wird einem versierten Anwalt bei einer umfassenden Beratung auch allerhand einfallen. Da allerdings die 10 Jahres-Regel der sinnvollste Anknüpfungspunkt ist, sollte man keine Zeit verlieren.

    Mfg vom

    showbee

  3. Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
    Re: Schwierige Erbschafts-Angelegenheit

    Hallo, Nun hat Tochter aus G2 aber keinem
    aus G1 direkt nach dem Leben getrachtet oder sich den beiden
    gegenüber einer Körperverletzung schuldig gemacht, sie ist nur
    seit etwa 20 Jahren weg, ohne Kontaktmöglichkeit etc., kann
    also nciht komplett enterbt werden.
    Wie steht es denn mit dem Grund eines "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" als Grund der Pflichteilsentziehung: evtl. Prostiution ? evtl. Glücksspiel ? Trunk- oder Drogensucht, nur insoweit nicht krankhaft ? Sektenangehörigkeit ? Eine Pflichtteils-Strafklausel, gibt es sowas, wie müsste die
    dann aussehen? (also wenn einer der beiden aus G1 stirbt das
    der andere nicht den Pflichtteil auszahlen muss.... Erbe
    besteht aus einer Immobilie, müsste verkauft werden um G2
    auszuzahlen.).
    Es gibt Strafklauseln, die betreffen aber einen etwas anderes gelagerten Sachverhalt. Sie regeln, das derjenige testamentarische Erbe, welche bei Eintritt der Vorerbfalls den Pflichtteil geltend mach auch nur bei Eintritt des Nacherbfalls den Pflichtteil verlangen können soll. Das führt vorliegend aber nicht zu dem gewünschten Ergebnis, denn dazu müsste T aus G2 überhaupt testamentarische Erbin sein, diese und andere Regelungsmodelle führen nicht dazu, dass T aus G2 noch weniger als den Pflichtteil bekommt sondern nur nicht mehr als diesen. Einen Anreit für T aus G2 zumindest nach dem Erstversterben keinen Pflichtteil geltend zu machen, würde man nur Schaffen, wenn man ihr nach dem Zweitversterben gerade mehr als den Pflichtteil zuwendet. Wäre es unter diesen Voraussetzungen praktikabel wenn Enkelin
    aus G3 den beiden aus G1 jetzt die Immobilie abkauft?
    (NATÜRLICH mit lebenslangem Wohnrecht!). Müsste dies dann zum
    Marktpreis geschehen, oder würden 20.000EUR reichen, oder
    könnte dann Tochter G2 den Verkauf anfechten?
    Das nicht, aber unter der Prämisse, dass G1 in den nächsten 5 Jahren komplett wegstirbt, nützt eine gemischte Schenkung (=Kauf deutlichen unterhalb des Verkehrswerts) nichts, weil der T aus G2 der Wert dieser den Pflichtteil beeinträchtigende Vermögensverfügung im Rahmen eines Pflichtsergänzungsanspruchs zusteht,- (anders wenn in den nächsten 10 Jahren niemand stirbt). Lebt zumindest noch einer länger als 10 Jahre, lässt sich damit aber zumindest der Pflichtteilsanspruch nach dem Erstversterbenden reduzieren.
    Fragen über Fragen ;-)
    Tja, bleiben diverse Auslandskonstruktionen, die den Pflichtteilsanspruch aushöhlen können, die dürften vorliegend aber schon daran scheitern, dass G1 sicher in ihrem Haus wohnen bleiben wollen und ansonsten kein Nachlass vorhanden ist.

    mfg A.

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