Ohne Unterschrift gültig?

Hallo!

Auf vielen Schreiben findet man immer wieder den Zusatz: …" von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift wirksam"… oder so ähnlich.

Wenn Otto Normalverbraucher einen Brief schreibt (meinetwegen eine Kündigung o.ä.), versieht den Brief ordnungsgemäß mit Briefkopf, Kundennummer, verschickt es per Einschrieben/ Rückschein etc.- nur vergißt er leider seine Unterschrift…

Könnte das Schreiben dann als gegenstandslos betrachtet werden? Oder wird es solange als tatsächlich von Herrn Normalverbraucher geschrieben betrachtet, bis dieser abstreitet, der Schreiber gewesen zu sein (was er in unserem Fall nicht tun wird, weil er ja wirklich kündigen wollte)?

Liebe Grüße
Kata Rina

Hier ist zu unterscheiden zwischen formgebundenen Schreiben, bei denen es auf den Absender ankommt (Willenserklärungen, Ausübung von Gestaltungsrechten: Kündigung) und einfachen Schreiben, zu denen übrigens auch Rechnungen gehören.

Hallo!

Wenn Otto Normalverbraucher einen Brief schreibt (meinetwegen
eine Kündigung o.ä.), versieht den Brief ordnungsgemäß mit
Briefkopf, Kundennummer, verschickt es per Einschrieben/
Rückschein etc.- nur vergißt er leider seine Unterschrift…

Das kommt, wie immer, darauf an. Wenn es etwa eine Kündigung eines Arbeitsvertrages ist, dann wäre diese so in der Tat nicht wirksam, weil sie nach dem Gesetz schriftlich erfolgen muss. Und schriftlich bedeutet: Mit eigenhändiger Unterschrift.
Immer dann, wenn das Gesetz oder der zugrunde liegende Vertrag von Schriftlichkeit spricht, gilt nach § 126 I BGB das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift.
Allerdings sind die Formvorschriften bei gewillkürter Schriftform nicht ganz so streng anzuwenden, § 127 BGB.

Gruß,

Florian.

Danke, ich werde Herrn Otto raten, lieber nochmal etwas Geld zu investieren und per Einschreiben/ Rückschein einen Brief mit Unterschrift hinterherzuschicken :smile: