Rechtsschutzwürdiges Interesse

Hallo,

im italienischen Verwaltungsrecht gibt es die Rechtsposition des „rechtsschutzwürdigen Interesses“ (interessi legittimi). Darunter versteht man, dass das Interesse des Einzelnen zwar auch vom Recht geschützt wird, aber eben nur mittelbar (deshalb kein subjekt-öffentliches Recht) soweit das Interesse des Einzelnen dem öffentlichen Recht entspricht. Das Recht dient in erster Linie dem öffentlichen Interesse. Mit dem Schutz des öffentlichen Interesses wird gleichzeitig das Einzelinteresse geschützt. Beispiel: A und B nehmen an einem öffentlichen Stellenwettbewerb teil. B wird Erster in der Rangordnung, obwohl im ein vorgeschriebener Studientitel fehlt. Durch die Anfechtung der Rangordnung schützt A nicht nur sein persönliches Interesse (auf die Stelle), sondern vorrangig das öffentliche Interesse auf eine ordnungsgemäße Verwaltung. Einen subjektiven Rechtsanspruch gegenüber der öffentlichen Verwaltung hat A jedoch nicht.
Gibt es in Deutschland eine äquivalente Rechtsposition und wie nennt man diese?

Vielen Dank

Martin Unterholzner

Servus!

Vergiss das mit dem „würdig“, sowas gibt’s in Deutschland nicht,dann hast Du’s:

http://www.google.de/search?sourceid=navclient-ff&ie…

Hallo,

hätte man nicht lieber nach Klagebefugnis wegen subjektivem Recht
googeln sollen? Es geht doch eher daraum, wenn es hier um die
Allgemeinheit schützende Rechte mit lediglichem Rechtsreflex auf das
Individuum geht, oder?

Mfg vom

showbee

Oder so! /owT
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Servus!

Vergiss das mit dem „würdig“, sowas gibt’s in Deutschland
nicht,dann hast Du’s:

Hallo,

im italienischen Verwaltungsrecht dient die Einteilung in rechtsschwürdige Interessen und subjektes öffentliches Recht dazu die sachliche Zuständigkeit der Gerichte zu eruieren. Während die Verletzung rechtsschutzwürdiger Interesse ausschließlich in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes fällt, ist bei der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte mit ganz wenigen Ausnahmen in denen das Verwaltungsgericht die ausschließliche Zuständigkeit besitzt (d.h. in diesen Fällen urteilt das Verwaltungsgericht sowohl über die Verletzung der rechtsschutzwürdigen Interesse als auch über die Verletzung der subjekt-öffentliche Rechte; diese Fälle von ausschließlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes sind im Gesetz taxativ aufgezählt)das ordentliche Gericht zuständig.
Wahrscheinlich wird die Aufteilung der Zuständigkeiten von ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten im deutschen Verwaltungsrecht anders geregelt sein.

Grüße

Martin Unterholzner

Wahrscheinlich wird die Aufteilung der Zuständigkeiten von
ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten im deutschen
Verwaltungsrecht anders geregelt sein.

Hallo,

ja, so siehts aus. Die Verwaltungsgerichtsbarkeiten (Sozialgericht, Finanzgericht, Verwaltungsgericht) sind spezielle Gerichtsbarkeiten.

Also sehen die Gerichtsordnungen/Gesetz dieser Gerichte genaue Zuständigkeiten vor. Lies: §§ 51 SGG, 33 FGO, 40 VwGO.

§ 40 VwGO ist hier subsidiär zu SGG und FGO. Also sollte man zuerst prüfen, ob man eine Streitigkeit hat, die Sozialrecht oder Steuerrecht betrifft.

Zusätzlich ist auch Verfassungsrecht ausgeklammert, weil es da ja das Bundesverfassungsgericht und Landesverfassungsgerichte(gerichtshöfe) gibt. Da ist die Abgrenzung i.d.R., dass Verfassungsorgane um Verfassungsrecht streiten (bspw. Bundestag vs. Bundesland X um Art. 74 GG).

Da es natürlich nicht allzueinfach in Deutschland sein kann, werden allerdings wieder eigentlich öffentlich-rechtliche Streitigekeiten wieder ausgenommen bzw. besondere Streitigkeiten dennoch der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen. Bspw. Amtshaftungsklagen sind eigentlich öffentlich-rechtliche Fragen, werden ab laut Verfassung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen.

Wenn man also keine öff.rechtl. Streitigkeit hat, keine sogenannten abdrängenden und aufdrängenden Sonderzuweisungen in die Gerichtsbarkeiten, dann landet man mittels § 13 GVG in der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Sozusagen Auffangvorschrift, weil Art. 19 IV GG Rechtsschutz garantiert, muss einer Zuständig sein.

Das nun die Gerichte sich die Akten auch nicht gegenseitig hin- und herschieben und der Kläger der dumme ist, gibt es nun auch Regelungen, dass ein Gericht entscheidet („nein, das ist nicht Finanzgerichtsbarkeit, das ist Sozialgerichtsbarkeit“) und dann ist das letztere auch gezwungen zu entscheiden und kann nicht weiter verschieben. Geregelt in §§ 17, 17a GVG.

Tja und wenn man nun das zuständige Gericht hat, heisst es noch lange nicht, dass der Richter auch in der Sache entscheidet.

Da es keine Popularklage gibt (außer in Bayern), ist eigentlich immer eine Klagebefugnis (subjektives Recht) erforderlich und oft auch ein Rechtsschutzbedürfnis (kann der Kläger seine Rechte ggf. einfacher als mittels Gericht geltend machen?). Beim Verfassungsgericht ist diese Hürde die schwerste für Verfassungsbeschwerden, ich glaub da werden nur 5% aller Klagen angenommen, weil sie diese Hürde passieren. Im Verwaltungsverfahren ist die Hürde Klagebefugnis meist die Meßlatte. Im Zivilverfahren ist das meistens nicht das Problem, weil wenn man gegen jd. ein Verfahren anstrengt, dann wird man schon irgendwie beschwert sein.

Wie gesagt, diese Prüfungen entscheiden in Deutschland nicht über den Rechtsweg.

Gruß ins Wochenende,

showbee