Hallo,
wer kann mir helfen, wie sie die Rechtslage in folgender Situation aus?
Eine Privatperson kauft einen Gebrauchtwagen von einer anderen Privatperson und möchte diesen direkt weiterverkaufen.
Welche Papiere sind dazu notwendig? Reicht es, daß der ursprüngliche Besitzer Versicherung und Meldestelle mitgeteilt hat, daß das Fahrzeug verkauft wurde und an wen, und daß diese Papiere beim Weiterverkauf nachgewiesen werden können?
Oder muß das Fahrzeug zuerst auf den Käufer (der nun verkaufen will) umgemeldet/zugelassen werden, auch wenn er es nicht fahren will?
Und wie sähe das Ganze aus, wenn das Fahrzeug von einer Privatperson bei einem Unternehmer gekauft wurde und an eine Privatperson weiterverkauft werden soll? Wie sieht das dann mit der Sachmängelhaftung des Unternehmers aus? Geht die an den zweiten Käufer über?
Wäre nett, wenn Ihr mir bald helfen könntet.
Danke,
Christiane
Achja, in obigem Beitrag meint ‚Unternehmer‘ nicht Händler! Gemeit ist lediglich ein Selbständiger, der sein Geschäftsfahrzeug verkauft.
Eine Privatperson kauft einen Gebrauchtwagen von einer anderen
Privatperson und möchte diesen direkt weiterverkaufen.
Welche Papiere sind dazu notwendig? Reicht es, daß der
ursprüngliche Besitzer Versicherung und Meldestelle mitgeteilt
hat, daß das Fahrzeug verkauft wurde und an wen, und daß diese
Papiere beim Weiterverkauf nachgewiesen werden können?
Vermutlich eine Frage für das Brett Ämter & Behörden. F+ür den Verkauf als solchen spielt es keine Rolle.
Oder muß das Fahrzeug zuerst auf den Käufer (der nun verkaufen
will) umgemeldet/zugelassen werden, auch wenn er es nicht
fahren will?
Wohl kaum.
Und wie sähe das Ganze aus, wenn das Fahrzeug von einer
Privatperson bei einem Unternehmer gekauft wurde und an eine
Privatperson weiterverkauft werden soll? Wie sieht das dann
mit der Sachmängelhaftung des Unternehmers aus? Geht die an
den zweiten Käufer über?
Ansprüche aus Sachmangelgewähr können abgetreten werden. Ansonsten haftet jeder nur seinem eigenen Käufer.
Levay
Achja, in obigem Beitrag meint ‚Unternehmer‘ nicht
Händler! Gemeit ist lediglich ein Selbständiger, der sein
Geschäftsfahrzeug verkauft.
Unternehmer ist Unternehmer. Wer sein Geschäftsfahrzeug verkauft, handelt eben nicht als Privatperson.
Levay
Servus,
so ganz am Rande ein anderer Aspekt: Das Risiko ist hier wohl weniger die Frage der Gewährleistung, sondern besteht für den Strohmann darin, dass er sich da ziemlich leicht wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar machen kann. Ich denke, die Freundschaft, die ihn zu diesem „Freundschaftsdienst“ veranlasst, wird darunter ein wenig leiden, wenn Post vom Staatsanwalt kommt.
Die beschriebene „Gestaltung“ ist so verbreitet, dass die Behörden schon ein Äuglein drauf haben - es reicht wahrscheinlich zum Verschleiern nicht aus, wenn bloß grade der Strohmann das Auto nicht anmeldet, sondern erst der tatsächliche Käufer.
Fast jede gute Idee, die man hat, hat vorher schon ein anderer gehabt.
Schöne Grüße
MM
Anderer Aspekt
Vermutlich eine Frage für das Brett Ämter & Behörden. F+ür den
Verkauf als solchen spielt es keine Rolle.
Eine andere Frage neben der rechtlichen ist die, ob der Käufer wohl noch kauft, wenn er von dem Umstand erfährt. Er ersieht ja aus den Fahrzeugpapieren, daß der aktuelle Verkäufer das Fahrzeug nicht auf sich angemeldet hat und damit vermutlich auch erst kürzlich erworben hat. Da liegt der Verdacht nahe, daß ein Mangel entdeckt wurde und das Auto schnell abgestoßen werden soll, oder sonst etwas nicht stimmt.
Oder seht ihr das anders?
Auch braucht der Käufer für die Ummeldung eine Bestätigung des bisherigen Halters. Ich weiß nicht, ob die blanko erteilt werden kann.
Zu beachten ist weiter, daß der Verkäufer in der Regel das Interesse hat, daß das Auto so schnell wie möglich ab- bzw. umgemeldet wird, da er sonst weiter Steuer und Versicherung dafür bezahlt.
Gruß
Winter