Bereitschaftsdienst gleich Arbeitszeit

Von: , Frage gestellt am Mi, 11. Okt 2000

Am 3.10.00 hat der Europäische Gerichtshof ein wichtiges Urteil gefällt.(Aktenzeichen C-303/98)
Kernaussagen des Urteils beinhalten die Aussage, daß ein geleisteter Bereitschaftsdienst in der Form der persönlichen Anwesenheit in einer Einrichtung des Arbeitgebers insgesamt als Arbeitszeit gilt. Da Bereitschaftsdienste oftmals an den normalen Dienst anschließen, sind die Bereitschaftsdienststunden dann auch als Überstunden zu werten. Die während des Bereitschaftsdienstes geleistete Arbeit ist Schichtarbeit und die Arbeitnehmer leisten folglich Schichtarbeit.
Dieses Urteil ist unmittelbar wirksam. Wer in der Vergangenheit Bereitschaftsdienste geleistet hat kann auch rückwirkend, unter Beachtung der gesetzlichen Ausschlußfristen (im Öffentlichen Dienst 6 Monate/ §70 BAT), die Differenz zwischen erfolgter Bezahlung für den Bereitschaftsdienst und ggf.der Überstundenvergütung einfordern. Je schneller ein solcher Antrag erfolgt, desto weiter reicht er zurück. Da die Arbeitgeber vorraussichtlich nicht freiwillig zahlen werden, muß eventuell das Arbeitsgericht eingeschaltet werden. Die Erfolgsaussichten sind bestens.
Die sich aus dem Urteil ergebenden Konsequenzen sind für viele Arbeitsbereiche ein warmer Segen. In den Krankenhäusern zB wird extrem viel mit Bereitschaftsdiensten gearbeitet. Durch dieses Urteil entstehen viele neue Stellen. Auch für die Patienten in den Krankenhäuser ist dies segensreich. Ärzte/innen die nach 30 Stunden Arbeit weiterhin Patienten versorgen, kann es dann nicht mehr geben.
Um eine Frage gleich auszuräumen. Betroffen sind alle Bereitschaftsdienststufen. Es kommt allein auf die Anweseheit in einer Einrichtung des Arbeitgebers an.
Ich wäre sehr dankbar für Rückmeldungen aus anderen Bereichen und/oder Krankenhäusern ob und wie sich dieses Urteil auswirkt.
Gruß
Volker Gernhardt

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