Widerrufsrecht (nein, nicht schonwieder)

Von: , Frage gestellt am Mo, 22. Jan 2007

Hallo Experten,

In den AGBs eines gewerblichen eBay-Verkäufers habe ich folgenden Satz entdeckt:
Die AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Kann ich nun davon ausgehen, daß jemand, der zB vor einem Jahr, als die Widerrufsfrist bei eBay noch 14 Tage betrug, bei diesem Verkaufer gekauft hat, auch jetzt, da die Widerrufsfrist ja einen Monat beträgt,nur eine 14-tägige Widerrufsfrist hat?

Gruß
Sticky

1 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 58 Minuten 1 hilfreich
    Re: Widerrufsrecht (nein, nicht schonwieder)

    Hi Sticky,
    man müsste diese AGB kennen.
    In der Regel soll das nur bedeuten: Jung' du weisst das noch vom letzten Mal, deshalb muss ich dir sie nicht neu zusenden, damit sie Bestandteil des Vertrages werden.
    (Ging in einem der Themen schonmal über gültigwerden von AGB)

    Wenn in den AGB Fristen genannt werden, so sind diese in der Regel "schwammig" oder entsprechend dem Gesetz formuliert.

    Wenn E-Bay ein erweitertes Rücktrittsrecht einräumt,der Händler aber nicht, so verstößt der Händler vielleicht gegen den Vertrag mit E-Bay.
    Der Kunde wird sich aber nicht auf die E-Bay-"Rechte" berufen können... er kennt die AGB des Händlers ja schon.

    Das wird dann wohl ein verbundener Prozess werden:
    E-Bay vs. Händler... wenn E-Bay gewinnt dann Kunde vs Händler....
    wenn E-Bay verliert dann Kunde vs. E-Bay.
    Ausgang ungewiss.

    So ist meine Meinung dazu (um die Form zu wahren *g*)

    Gruß
    BJ

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