...kann leider nichts dazu sagen...

Von: , Frage gestellt am Di, 27. Feb 2007


Hallo,

ein fiktiver Fall: Ein erfolgreicher Sportler steht unter Verdacht manipuliert zu haben. Es gibt ein reges Medieninteresse. Eindeutige Antworten wie "Ich habe das nicht gemacht" lehnt er mit dem Hinweis ab, wegen laufender Ermittlungen und den Rat seiner Anwälte kann er leider nicht dazu sagen.

Meine Frage: Gibt es einen juristischen Hintergrund, der ihm dies untersagt?


Danke und Gruß, Sörfi

2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 32 Minuten 1 hilfreich
    Re: ...kann leider nichts dazu sagen...

    Hallo! Meine Frage: Gibt es einen juristischen Hintergrund, der ihm
    dies untersagt?
    Wenn gegen mich ermittelt würde, würde ich ohne Rücksprache mit meinem Anwalt auch nichts erzählen - der Laie kann oft nicht durchschauen, welcher Unterschied in der rechtlichen Beurteilung aus geringen Abweichungen im Sachverhalt folgt.
    Das hat keine gesetzliche Grundlage, sondern hat prozesstaktische Gründe. Man kann so einfach verhindern, dass Herr Ullrich sich durch zu viel Ehrlichkeit selbst in die Sch***** reitet.

    Extrembeispiel: Mordermittlungen. Es macht einen riesen Unterschied ob jemand sagt "Dann hab ich mich ans Bett geschlichen und meine Frau im Schlaf erstochen" oder ob jemand sagt "Ich hab sie geweckt, sie angebrüllt, sie geschlagen und dann in Rage auf sie eingestochen". Im ersteren Fall hätte man einen Mord, im zweiten "nur" Totschlag (falls keine anderen besonderen Umstände oder Absichten hinzukommen). Der Laie erzählt vielleicht bei einer polizeilichen Vernehmung die erste Variante, nach anwaltlicher Beratung hätte er vielleicht lieber den Mund gehalten, statt auszuplaudern, dass seine Frau gerade schlief als er sie erstochen hat.

    Gruß,

    Florian.

  2. Antwort von nach einer Stunde 1 hilfreich
    Re: ...kann leider nichts dazu sagen...

    Hallo!

    Florian hat natürlich Recht mit dem was er sagt, eben das ist aber nicht Sinn und Zweck der Regelung, sondern ein Nebeneffekt, der in Kauf genommen wird.

    Es geht erstens um den Schutz der Unschuldsvermutung und zweitens um das Verbot der Pflicht zur Selbstbelastung. Dies ist nur dadurch gewährleistet, dass ein Beschuldigter weder aussagen noch die Wahrheit sagen muss. Insgesamt dienen daher die Regelungen um den Unschuldigen vor Verfolgung und Verurteilung zu schützen! Auch bei einem Unschuldigen kann es ja z.B. belastende Hinweise geben, sodass es für einen Unschuldigen oft besser ist nichts zu sagen. Es zeigt auch meine Praxiserfahrung, dass sich eigentlich Unschuldige durch eine blöde unbedachte Aussage bei der Polizei und eine entsprechend "frisierte" Protokollierung selbst einer Verurteilung zuführen können und viele Richter neigen leider zu einer naiven Polizeigläubigkeit.

    Die Rechtsordnung nimmt bewusst in Kauf, dass auch ein Schuldiger Vorteile daraus ziehen kann, die ihm im Endeffekt eine bessere Behandlung gewährleisten als es eigentlich sein sollte. Man nimmt aber lieber im Zweifel in Kauf, dass ein Schuldiger freigesprochen oder wegen eines weniger schweren Deliktes bestraft wird (so das Beispiel von Florian) als den umgekehrten Fall.

    Gruß
    Tom

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