Verfällt bezahlter Gutschein?

Hallo zusammen,

gibt es ein tatsächliches Verfallsdatum für (gekaufte - nicht gewonnene Gutscheine)? Wenn ein Datum (z.B. Bis zum 01.09.2004 / oder innerhalb eines Jahres muss dieser Gutschein eingelöst werden) darauf steht,- ist das rechtens?

Herzlichen Dank - Julia

Hallo,

es gibt keine konkreten gesetzlichen Vorgaben, wie lange Gutscheine
gültig sein müssen. Drei Jahre sind in etwa ein Richtwert, ein Jahr,
das haben Gerichte schon mal festgelegt, sind definitiv zu wenig.
Und: selbst wenn der Schein abgelaufen ist und man immer noch nichts
kaufen will, muss der Händler einen Teil das Geldes erstatten. Aber wie
viel ist ebenfalls nicht festgelegt.

vE
Richard

Hi,

teilweise veto

Ist ein Datum angegeben, ist dies rechtsgültig. Ansonsten stimmen die 3 Jahre.

https://secure.gothaer.de/de/allgemeines/info-magazi…

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Ist ein Datum angegeben, ist dies rechtsgültig.

Die Laufzeit darf aber nicht zu kurz gewählt sein. Ein Jahr z.B. ist zu
wenig, sagen die Gerichte.

Mag ja sein, aber ich frage mich, warum du dann nicht einen Link zu diesen Urteilen postest?

Und das mit ‚die Gerichte‘ ist halt so eine Sache. Es gibt u. A. Amtsgerichte, Landesgerichte, Oberlandesgerichte, Bundesgerichte. Also halt Urteile auf verschiedenen Instanzen.

Wirklich bindend sind meines Wissens nur Urteile der Bundesgerichte.
Es gibt die tollsten Amtsgericht-, und Landesgerichtsurteile, nur wüsste ich nicht, dass sich ein Richter an diese halten muss. Geschweigedenn alle kennt :wink: Aber ich bin ja kein Jurist und dürfte hier ja eigentlich gar nicht posten. Aber ich recherchiere halt ab und an ganz gerne für andere und sage dann halt, was ich gefunden habe.

Greets

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Hallo

teilweise veto

Ist ein Datum angegeben, ist dies rechtsgültig. Ansonsten
stimmen die 3 Jahre.

In der Regel wird es bei 3 Jahren bleiben und anderslautende AGB werden unwirksam sein. Eine kürzere Einlösefrist ist zwar theoretisch möglich, muß aber begründet sein. Selbst dann aber kann - vor Ablauf der drei Jahre - der Verbraucher die Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages verlangen. Der Verkäufer kann hierbei eine (einzelfallabhängigige) Summe in Höhe seines Gewinns abziehen, darf aber nicht gänzlich die Auszahlung verweigern.

siehe z.B.:
http://www.vis.bayern.de/recht/handel/kaufvertrag/gu…

Gruß,
LeoLo

hallo,

Mag ja sein, aber ich frage mich, warum du dann nicht einen
Link zu diesen Urteilen postest?

Und das mit ‚die Gerichte‘ ist halt so eine Sache. Es gibt u.
A. Amtsgerichte, Landesgerichte, Oberlandesgerichte,
Bundesgerichte. Also halt Urteile auf verschiedenen Instanzen.

Links nicht, weil ich keinen hab. Urteile, eben deshalb. Die Gerichte
sind sich sehr uneins und es gibt wohl keine höchstrichterliche
Entscheidung darüber.
Aber gerne ein Beispiel vom Landgericht München I, 7 O 2109/95:
"Firmen dürfen Geschenkgutscheine nicht mit einer „Verfallklausel“
versehen, weil dafür grundsätzlich eine 30jährige Verjährungsfrist
gilt und der Beschenkte dadurch unangemessen benachteiligt wird. Tja,
und dann lassen die Herren leider offen, ob eine Verkürzung der
Verjährungsfrist durch AGBs möglich ist. Vermutlich, weil sie in ein
paar Jahren auch noch was zu tun haben wollen.

nur wüsste ich nicht, dass sich ein Richter an diese halten
muss.

Das stimmt, aber wenn man vor dem Richter steht und so ein Urteil
kennt und nennen kann, ist das nich schlecht.

Grüßerle

Richard

hallo,

nur wüsste ich nicht, dass sich ein Richter an diese halten
muss.

Das stimmt, aber wenn man vor dem Richter steht und so ein
Urteil
kennt und nennen kann, ist das nich schlecht.

Das ist wohl wahr :wink: Ein guter Anwalt kennt vermutlich auch entspr. Urteile, oder sucht danach.

Auch Grüße Marion