Deutschlandfahne mit Adler. Strafe?

Hallo zusammen,
kennt jemand einen Fall wo das aufhängen der Flagge mit dem Bundesadler
(Bundesdienstflagge) tatsächlich bestraft wurde ?
Die teile waren ja während der Hand-und Fußball-WMen überall zusehen.
Ich habe jetzt eine bekommen die original der „verbotenen“ entspricht, also auch der „böse“ Adler.
Die alte wehte seit dem Sommer auf dem Dach und ist inzwischen nur noch halb so groß wie als neue.Da wir hier einen sehr eifrigen Ex-Polizisten haben der sich als eine Art Blockwart beschäftigt, möchte ich vor einen Fahnentausch gerne bescheid wissen.

Gruß bernd

kennt jemand einen Fall wo das aufhängen der Flagge mit dem
Bundesadler (Bundesdienstflagge) tatsächlich bestraft wurde ?
Die teile waren ja während der Hand-und Fußball-WMen überall
zusehen.
Ich habe jetzt eine bekommen die original der „verbotenen“
entspricht, also auch der „böse“ Adler.

Mit spitzem „Schild“ oder rundem Schild?

Gruß,

Malte

Hallo Malte,

mit spitzem „Schild“ oder rundem Schild?

Wappen = spitzes unteres Teil
Schild = rundes unteres Teil

beide, auch ähnliche Darstellungen sind verboten

Ratloser Gruß

Hallo Bernd,
ich kenne keinen Fall. Hier gab es bereits eine Diskussion
/t/die-benutzung-der-bundesdienstflagge/1194276/2

Dann hier noch Literatur :
http://bundesrecht.juris.de/flaggano_1996/BJNR172900…
http://www.documentarchiv.de/brd/1996/deutsche-flagg…
Bundesgesetzblatt 1996 Teil I Seite 1729
Anordnung über die deutschen Flaggen vom 13. November 1996 / Satz 3

§ 124 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz)
Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen

Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt?
(1) das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder
den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder 2. eine Dienstflagge
des Bundes oder eines Landes benutzt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen
solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Entscheidungen des BGH zu § 124 OWiG
Entscheidungen zu § 124 Abs. 1 OWiG

Hier ging es um ein von einem Notar im Briefkopf verwendetes
Landeswappen.
Bin kein Jurist, aber die Begründung lässt sich auch auf das Führen
von Flaggen übertragen, meine ich.
Über ev. ausgesprochenen Bußgelder habe ich noch nichts gefunden.

Auszug :
Das Führen von Hoheitszeichen symbolisiert staatliches oder staatlich
autorisiertes Handeln. Die Entscheidung über die Berechtigung zum
Führen von Hoheitszeichen ist deshalb kraft Natur der Sache dem
Hoheits - 5 - träger vorbehalten. Das beruht auf dem von der
Verfassung vorausgesetzten Recht des Staates, sich zu seiner
Selbstdarstellung solcher Symbole zu bedienen


Auch interessant :
Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
3. Abschnitt - Straftaten gegen ausländische Staaten (§§ 102 - 104a)
 
§ 104
Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten
(1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem
Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder
wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer
anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden
ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer
beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Ratloser Gruß

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Hallo ich nochmal,

also der Adler ist auf einem runden Schild , und laut Wikipedia leider genau der ,der auch nicht geduldet wird.

Gruß bernd

Hallo,

zur Zeit der WM gab es auf der Seite des Bundesinnenministeriums einen Hinweis, dass gegen die Verwendung der Bundesdienstflagge während der WM unter bestimmten Umständen nicht eingeschritten wird.

Vom Bundesverwaltungsamt gab es dazu folgende Mitteilung: „In § 124 OWIG (Ordnungswidrigkeitengesetz) wird die Bundesdienstflagge oder deren Kopie mit Eignung zur Irrtumserregung über die hoheitliche Nutzung vor unbefugter Nutzung oder Entwertung durch Missbrauch geschützt. Ein Tatbestandselement der Bewertung ist dabei die Frage der Sozialadäquanz der Nutzung. Dieses Tatbestandsmerkmal kann entfallen, wenn ein Bürger in Zeiten eines nationalen Großereignisses oder eines Nationalfeiertages seine nationale Verbundenheit dadurch zum Ausdruck bringen möchte, dass er die Flagge hisst. Während der Dauer der WM 2006 kann also im Einzelfall eine sozialadäquate Nutzung vorliegen. Ob dies der Fall ist, kann nur von Fall zu Fall individuell entschieden werden. Bei sozialadäquater Nutzung kann also auch ein Privatmann und Fußballfan unter Umständen eine Kopie der Bundesdienstflagge ohne Ahndungsfolgen schwenken.“

Den Link habe ich noch, aber die Seite gibt es dort nicht mehr.

Die Tatsache, dass das Zeigen der Bundesdienstflagge zu Zeiten der WM nicht geahndet wurde, heißt also nicht, das dass immer so ist.

Ob dagegen eingeschritten wird oder nicht, wird sicher auch vom Kontext abhängen. Wenn es allerdings jemanden gibt, der nur darauf lauert, irgendwelche Verstöße gegen was auch immer zur Anzeige zu bringen, sollte man die Bundesdienstflagge nicht zeigen, denn erlaubt war und ist es auf keinen Fall, es wurde während der WM aber geduldet, wenn es sozialadäquat erfolgte.

Grüße
Sebastian

Ich wuerde mich nun fragen, ob das hissen dieser Flagge eigentlich „benutzen“ ist, denn schliesslich und endlich geschieht dieses ja in einem Wohngebiet (nehme ich mal an) und die Absicht des Kenntlichmachens als hoheitliches Gebaeude entfaellt mehr oder weniger. Oder?

Ich vergleiche es halt mal mit einem Bully in gruen/weiss und der Aufschrift „Polizei“. Stelle ich den auf mein Grundstueck innerhalb des Gartens, so duerfte mich doch auch keiner belangen koennen oder? Wobei ich mich gleich dazu frage: Da es ja das Grundstueck des Flaggenbenutzers ist, ist es dann nicht ein besonderer Fall?

Da ich kein Jurist bin, kann ich Dir leider keine konkrete Antwort
geben.
Aber ich stelle mir vor - es regnet in Strömen. Ich radele eben durch
die Gegend und sehe im Garten die Bundesflagge, denke - Mensch, da
hab ich aber Glück. Ein öffentliches Gebäude! Die Tür ist nicht
abgeschlossen, ich gehe rein und setze mich entspannt erst einmal auf
das (öffentliche) WC. Dann kommt der Patrik rein und grüßt
freundlich. :wink:)

Zu weit hergeholt? Bei uns gibt es genau dieses Gebäude, eine
Aussenstelle in einem ehemaligen Einfamilienhaus untergebracht.

Mit dem Polizeifahrzeug wird es dann auch Probleme geben.

Meine ich etwas ratlos

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Aber ich stelle mir vor - es regnet in Strömen. Ich radele
eben durch
die Gegend und sehe im Garten die Bundesflagge, denke -
Mensch, da
hab ich aber Glück. Ein öffentliches Gebäude! Die Tür ist
nicht
abgeschlossen, ich gehe rein und setze mich entspannt erst
einmal auf
das (öffentliche) WC. Dann kommt der Patrik rein und grüßt
freundlich. :wink:)

Hm, ich wuerde mal sagen: Wenn ich mein Haus so beflagge, dann muss ich auch damit rechnen, dass Du auf meinem Klo sitzt. Abgesehen davon solltest Du absperren Du Ferkel!

Ist denn Bundesflagge = oeffentlich? Darf ich auch im BND aufs Klo gehen? Oder im Reichstag?

Fuer mich als Laie stellt es sich so dar, dass ich schon die konkrete Absicht zeigen muss, mich als Behoerde zu kennzeichnen. Was weiss ich warum, vielleicht um Auslaendern ueberteuerte Deutschkurse zu verkaufen oder den Leuten fuer 100 Euro gefaelschte Stasi-Akten verkaufen. Oder um das Beispiel Polizeiauto zu nehmen, wenn ein etwas angesenilter aelterer Herr mit Kappi und Kelle dann Leute in seinen Vorgarten winkt zur allgemeinen Verkehrskontrolle :smile:

Da denke ich braucht es aber shcon mehr oder? Ein Tuerschild etwa oder die Uniform. Ich weiss nicht wie die Herren von der Exekutive da reagieren wuerden?