Hallo Bernd,
ich kenne keinen Fall. Hier gab es bereits eine Diskussion
/t/die-benutzung-der-bundesdienstflagge/1194276/2
Dann hier noch Literatur :
http://bundesrecht.juris.de/flaggano_1996/BJNR172900…
http://www.documentarchiv.de/brd/1996/deutsche-flagg…
Bundesgesetzblatt 1996 Teil I Seite 1729
Anordnung über die deutschen Flaggen vom 13. November 1996 / Satz 3
§ 124 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz)
Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt?
(1) das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder
den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder 2. eine Dienstflagge
des Bundes oder eines Landes benutzt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen
solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Entscheidungen des BGH zu § 124 OWiG
Entscheidungen zu § 124 Abs. 1 OWiG
Hier ging es um ein von einem Notar im Briefkopf verwendetes
Landeswappen.
Bin kein Jurist, aber die Begründung lässt sich auch auf das Führen
von Flaggen übertragen, meine ich.
Über ev. ausgesprochenen Bußgelder habe ich noch nichts gefunden.
Auszug :
Das Führen von Hoheitszeichen symbolisiert staatliches oder staatlich
autorisiertes Handeln. Die Entscheidung über die Berechtigung zum
Führen von Hoheitszeichen ist deshalb kraft Natur der Sache dem
Hoheits - 5 - träger vorbehalten. Das beruht auf dem von der
Verfassung vorausgesetzten Recht des Staates, sich zu seiner
Selbstdarstellung solcher Symbole zu bedienen
Auch interessant :
Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
3. Abschnitt - Straftaten gegen ausländische Staaten (§§ 102 - 104a)
§ 104
Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten
(1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem
Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder
wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer
anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden
ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer
beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Ratloser Gruß
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